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Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verfügung zur Ausführung der Kaiserlichen Bergverordnung für die afrikanischen und Südsee-Schutzgebiete mit Ausnahme Deutsch-Südwestafrikas vom 27. Februar 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 363) vom 26. Juli 1906.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.
  • Cover
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis (Siehe auch Sachregister Anhang Seite 34-42).
  • Introduction
  • Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • I. Geschichte der Verfassung des Deutschen Reiches.
  • II. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom16. April 1871.
  • 1. Reichsgebiet und Kolonialbesitz.
  • 2. Reichsgesetzgebung.
  • A. Reichsangehörigkeit.
  • B. Reichsgesetzgebung.
  • 3. Die Zentralorgane der Reichsgewalt.
  • 4. Zoll- und Handelswesen.
  • 5. Eisenbahnwesen.
  • 6. Post- und Telegraphenwesen.
  • 7. Marine und Schiffahrt.
  • 8. Konsulatswesen.
  • 9. Reichskriegswesen.
  • 10. Reichsfinanzen.
  • 11. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen der Verfassung.
  • III. Die Verwaltung des Deutschen Reiches.
  • IV. Das Reichsland Elsaß-Lothringen.
  • Verfassung und Verwaltung des Preußischen Staates.
  • V. Geschichte der Preußischen Verfassung.
  • VI. Die Preußische Verfassung vom 31. Januar 1850.
  • VII. Die Verwaltung des Preußischen Staates.
  • Nachtrag.
  • Anhang.
  • I. Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871.
  • II. Verfassung für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.
  • III. Allerhöchster Erlaß vom 4. Januar 1882.
  • IV. Sachregister.

Full text

24                  II. Verfassung des Deutschen Reiches. 
           Die Frage „wer ist ein Deutscher“ beantwortet seit 
dem 1. Januar 1914 das „Reichs= und Staatsan- 
gehörigkeits-Gesetz" vom 22. Juli 1913 (R.-G. Bl. 
S. 583), das an die Stelle des Gesetzes vom 20. Juni 1870 
getreten ist; es will besonders den Auslandsdeutschen die 
Zugehörigkeit zum Reiche bewahren und deren Erwerb und 
Wiedererwerb erleichtern. Hiernach ist ein Deutscher, wer die 
Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate oder die unmittel- 
bare Reichsangehörigkeit besitzt, dabei gelten Elsaß-Lothringen 
als Bundesstaat und die Schutzgebiete als Inland. Erworben 
wird die Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate durch 
Geburt, Ehelichkeitserllärung (Legitimation) und Eheschließung. 
Das Wohnen auf deutschem Boden oder in einem Schutz- 
gebiete ist somit kein Erfordernis. Auch eine mehrfache 
deutsche Staatsangehörigkeit ist zulässig, da jedem Deutschen 
bei Niederlassung in einem anderen Bundesstaat auf sein An- 
suchen auch dort die Aufnahme zu erteilen ist. 
             Andererseits wird ein Ausländer, selbst wenn er in 
Deutschland geboren oder eingewandert ist, nur Deutscher, 
wenn er seine Einbürgerung (Naturalisation) ausdrücklich 
nachsucht. Sie erfolgt durch Ausfertigung einer Urkunde 
welche erteilt werden kann, aber nicht erteilt zu werden braucht 
und hat die feste Niederlassung an einem bestimmten Orte innerhalb 
des Deutschen Reiches zur Voraussetzung. Nicht vorgeschrieben 
ist dabei eine bestimmte Niederlassungsfrist wie in vielen 
Staaten — so z. B. in England ein Aufenthalt von 5 Jahren. 
Ehemalige Deutsche oder deren Nachkommen können auch wieder 
Deutsche werden, ohne daß sie sich im Inlande niederlassen; dabei 
können sie nach ihrer Wahl die inländische Staatsangehörigkeit 
oder die unmittelbare Reichsangehörigkeit erwerben. 
Diese kann in den Schutzgebieten auch an Ausländer oder 
Eingeborene verliehen werden. 
              Der Verlust der Staats= oder Reichsangehörigkeit tritt
	        

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