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Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Bibliographic data

Contents: Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.

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Monograph

Persistent identifier:
dochow_verw_recht_1910
Title:
Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
Editor:
Dochow, Franz
Meyer, Georg
Buchgattung:
Lehrbuch
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1910
Scope:
781 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
9. Baupolizei. § 61-63.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechtes.
  • Title page
  • Endsheet
  • Title page
  • Other
  • Vorwort zur dritten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.
  • Literaturübersicht.
  • Introduction
  • 1. Begriff der Verwaltung. § 1.
  • 2. Verwaltungsrecht. § 2.
  • 3. Quellen des Verwaltungsrechtes. § 3.
  • 4. Literatur des deutschen Verwaltungsrechtes. § 4.
  • Erstes Buch. Allgemeine Lehren.
  • I. Organe der Verwaltung.
  • II. Rechtliche Natur der Verwaltungsakte. §8.
  • III. Verwaltungsgerichtsbarkeit.
  • IV. Verwaltungsexekution. § 17.
  • V. Enteignung. § 18.
  • Zweites Buch. Verwaltung der inneren Angelegenheiten.
  • Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Rechtliche Stellung der Staatsuntertanen.
  • Zweiter Abschnitt. Sicherheitspolizei.
  • Einleitung. § 45.
  • I. Ordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • 1. Allgemeine Maßregeln. § 46.
  • 2. Maßregeln gegen Bettler und Landstreicher. § 47.
  • 3. Maßregeln gegen bestrafte Verbrecher. § 48.
  • 4. Maßregeln gegen Fremde (Paß- und Meldewesen). § 49.
  • 5. Preßpolizei. §§ 50-56.
  • 6. Vereins- und Versammlungspolizei. §§ 57-58.
  • 7. Feuerpolizei. § 59.
  • 8. Wasserpolizei. § 60.
  • 9. Baupolizei. § 61-63.
  • 10. Straßenpolizei. § 64.
  • 11. Bestattungspolizei. § 65.
  • II. Außerordentliche sicherheitspolizeiliche Maßregeln.
  • Dritter Abschnitt. Sittenpolizei.
  • Vierter Abschnitt. Medizinal- und Veterinärpolizei.
  • Fünfter Abschnitt. Bildungsanstalten.
  • Sechster Abschnitt. Verwaltung wirtschaftlicher Angelegenheiten.
  • Drittes Buch. Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
  • Einleitung. § 167.
  • I. Allgemeine Grundsätze. § 168.
  • II. Auswärtige Verwaltung des Reiches.
  • III. Auswärtige Verwaltung der Einzelstaaten. § 175.
  • Viertes Buch. Heeresverwaltung.
  • Erster Abschnitt. Grundlagen der deutschen Heeresverwaltung.
  • Zweiter Abschnitt. Organisation der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Militärdienst.
  • Vierter Abschnitt. Militärlasten.
  • Fünftes Buch. Finanzverwaltung.
  • Einleitung. § 213.
  • Erstes Kapitel. Vermögen.
  • Zweites Kapitel. Einnahmen.
  • Drittes Kapitel. Ausgaben.
  • Viertes Kapitel. Schulden.
  • Sechstes Buch. Arbeiterfürsorge.
  • I. Arbeiterschutz. § 261.
  • II. Arbeiterversicherung. § 262.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

Sieherheitapolizei. $ 61. 171 
der ersteren ist nicht bloß ein Recht, sondern eine Pflicht der 
Polizeibehörden; die Geltendmachung der letzteren steht im Be- 
lieben der berechtigten Privatperson. Die Anwendung jener auf 
den einzelnen Fall kann nur durch gesetzliche Vorschrift, die 
dieser auch durch Privatdisposition, 2. B. durch Vertrag aus- 
geschlossen werden. 
Die baupolizeilichen Vorschriften beziehen sich auf neu zu er- 
richtende und auf bereits vorhandene Bauten. 
\ 1. Die Vorschriften der ersteren Art wollen den Unglücks- 
fällen vorbeugen, die durch eine mangelhafte Anlage des Baues 
herbeigeführt werden können. Diesem Zwecke dienen die Be 
stimmungen über die Befähigung der berufsmäßig mit Herstellung 
von Bauwerken sich beschäftigenden Personen und die Bestimmungen 
über die materielle Beschaffenheit der Bauten und ihre Beaufsichtigung 
durch die Polizeibehörde. 
Befähigungsnachweise wurden durch die Landesgewerbe- 
ordnung und andere landesgesetzliche Vorschriften nicht bloß von den 
Baumeistern, sondern auch von Bauhandwerkern gefordert. Die Not- 
wendigkeit derartiger Nachweise für die bei der Ausführung von 
Bauten beteiligten Personen wurde durch die Reichsgewerbeordnung 
vom 2]. Juni 1869 beseitigt, [die Novelle vom 30. Mai 1908 brachte 
aber den sogenannten kleinen Befähigungsnachweis]®. Die Staaten 
haben daneben Prüfungen für Baumeister eingerichtet und dadurch 
die Möglichkeit gewährt, Nachweise der Befähigung zu erbringen; 
sie lassen außerdem ihre eigenen Bauten nur durch geprüfte Bau- 
meister ausführen. 
\ ber die materielle Beschaffenheit der Bauten sind in 
den Baupolizeiordnungen eingehende allgemeine Vorschriften gegeben. 
Außerdem übt die Polizei darauf eine maßgebende Einwirkung aus 
durch das System der Baukonsense oder Baugenehmigungen. 
Alle Neubauten, sowie alle wichtigeren Veränderungen an bestehenden 
Bauten bedürfen einer Genehmigung der Polizeibehörde?. Dieser ist 
ein genaues Projekt des beabsichtigten Baues vorzulegen, dasselbe 
muß von ihr unter Zuziehung von Sachverständigen geprüft werden, 
und nach dem Resultat dieser Prüfung ® ist die Genehmigung zum Bau 
zu erteilen oder zu verweigern. Die Polizei muß die Erlaubnis ver- 
° Leuthold, Annalen 8.811. 
* [Näheres darüber im Gewerberecht. Vgl. auch Landmann-Rohmer, 
Nachtrag 1909. $. 20; Spielliugen, Kleiner Befähigungsnachweis. 1908.] 
" In einzelnen Ländern bestehen abweichende Grundsätze. In Hamburg 
(Bau-G. vom 28. Juni 1882 $ 11) wırd nur eine Bauanzeige innerhalb 14 Tagen 
(G. vom 28. April 1893 $ 1)], in Elsaß-Lothringen weder Genehmigung noch 
Anzeige gefordert, es ist aber durch Verordnung für einige Städte [nur für 
Straßburg, Metz, Mühlhausen] eine Bauanzeige eingeführt worden. (Dekr. vom 
26. März 1852 Art. 9.) [Vgl. Loenin ‚ H.W.B. 2, 718. 
* Einzelne Gesetze stellen diese Brüfung ganz den Verwaltungsbehörden 
anheim, andere enthalten sehr genaue Vorschriften über die materielle Be- 
schaffenheit der Bauten. Vgl. Leuthold, Annalen $. 833 ff. Die in Preußen 
durch das 2.G. vom 26. Juli 1876 begründete Kompetenz der Verwaltungs- 
Berichte ist durch Z.G. vom 1. Aug. 1883 wieder beseitigt worden. Dagegen 
esteht eine solche in Anhalt. ze 8 5.)
	        

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