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Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_studien
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte.
Author:
Hänel, Albert
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_studien_band_1
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
H. Haessel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
Scope:
293 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes und Schlusskapitel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17. Der Schutz der Staatenrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Studien zum Deutschen Staatsrechte.
  • Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Meinem Vater Heinrich Laube zum 18. September 1873.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung des deutschen Reiches.
  • Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
  • Viertes Kapitel. Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen.
  • Fünftes und Schlusskapitel.
  • § 16. Ergebniss und Folgerungen.
  • § 17. Der Schutz der Staatenrechte.
  • Anhang.

Full text

262 Fünftes und Schlusskapitel. 
muss, aber diese Forderung im Gedanken der Rechtsordnung, 
die er verwirklichen soll, nur erheben darf, wenn er gleich- 
zeitig das geordnete Verfahren und die vertrauenswürdigen 
Organe bietet, welche im erhobenen Streite den wahren d. h. 
den verfassungs- und gesetzmässigen Willen des Staates klar- 
stellen, ihn von der Missdeutung und Missanwendung des 
einzelnen Falles scheiden und damit dem verletzten Rechte 
des Bürgers Wiederherstellung, Ersatz und Sühne verbürgen 
— so erhebt sich mit gleichem Rechte und mit ungleicher po- 
litischer Bedeutung die Frage nach den Rechtsmitteln, 
welche den Einzelstaaten gegenüber Rechtsverletzungen durch 
die Reichsgewalten zustehn. 
1. An erster Stelle würde die den Einzelstaaten gewährte 
rechtliche Möglichkeit stehn, über einzelne Massregeln, Ver- 
ordnungen und selbst Gesetze des Reiches oder seiner Organe, 
welche als eine Rechtsverletzung behauptet werden, einen 
Rechtsspruch herbeizuführen — einen Rechtsspruch in 
dem Sinne, dass er durch ein gesetzlich geordnetes Verfahren 
vorbereitet wird, welches die Klarstellung der Rechts- und 
Thatfrage, losgelöst von den freieren Erwägungen politischer 
Verhandlungen, bezweckt und dass derselbe von einer unab- 
hängigen und selbständigen, wei] ausschliesslich auf die Tech- 
nik des Rechtes gestellten Instanz gefällt wird. 
Eine solche rechtliche Möglichkeit ist nach der Reichs- 
verfassung und nach den Reichsgesetzen den Einzelstaaten 
als solchen nicht gewährt. Aber allerdings einen gewissen 
Schutz haben sie von den Rechtssprüchen der Gerichtshöfe 
des Reiches wie der Einzelstaaten zu erwarten 15, 
Man mochte bis zur Entstehung des norddeutschen Bun- 
15 S, hierüber, wenn auch die Untersuchung von der entgegengesetzten, 
aber trotzdem mit der unserigen korrelaten Frage über die Durchführung der 
Reichsgesetzgebung gegenüber der Landesgesetzgebung ausgeht, Heinze, 
das Verhältniss des Reichsstrafrechts zu dem Landesstrafrecht,, insbesondere 
pag. 21 ff. und pag. 134 ff., sowie desselben Bericht über den Konflikt 
der k. sächsischen Gesetzgebung mit der Reichsgesetzgebung in A. Allgemeine 
Zeitung 1872. No. 301. B. und 1873 No. %+.
	        

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