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Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Multivolume work

Persistent identifier:
haenel_studien
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte.
Author:
Hänel, Albert
Place of publication:
Leipzig
Document type:
Multivolume work
Collection:
German Empire
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
haenel_studien_band_1
Title:
Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung.
Author:
Hänel, Albert
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Volume count:
1
Publishing house:
H. Haessel
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1873
Scope:
293 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Fünftes und Schlusskapitel.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 17. Der Schutz der Staatenrechte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Studien zum Deutschen Staatsrechte.
  • Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Meinem Vater Heinrich Laube zum 18. September 1873.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung des deutschen Reiches.
  • Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
  • Viertes Kapitel. Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen.
  • Fünftes und Schlusskapitel.
  • § 16. Ergebniss und Folgerungen.
  • § 17. Der Schutz der Staatenrechte.
  • Anhang.

Full text

264 Fünftes und Schlusskapitel. 
Pflicht des Richters in dem vorausgesetzten Kollisionsfalle 
über die Rechtsgültigkeit der Reichsnorm selbst zu be- 
finden. Denn diese Rechtsgültigkeit und nicht blos die ge- 
wahrte Publikationsform ist die verfassungsmässige Bedingung 
für das Vorgehn der Reichsnorm vor der Landesnorm. Diese 
Prüfung wird sich eintretenden Falles erstrecken müssen, auf 
die verfassungsmässige Ermächtigung zu den im Namen des 
Reiches ergangenen Verfügungen, auf die Verfassungsmässig- 
keit der vom Bundesrathe oder vom Kaiser oder von einer 
autorisirten Reichsbehörde erlassenen Verordnungen, aber 
auch in logischer Konsequenz auf die Verfassungsmässigkeit 
ergangener Reichsgesetze — vorausgesetzt dass eine gerichts- 
kundige Kontestation sei es seiten des Reichstages oder sei 
es seiten eines Bundesstaates die in der Gesetzesform begrün- 
dete Präsumtion für die verfassungsgemässe Beschlussfassung 
des Bundesrathes über das materiell die Verfassung 3 ändernde 
Gesetz gebrochen hat. 
In diesem Sinne gewinnt denn der Einzelstaat einen 
Schutz durch die Rechtssprüche der Gerichte gegen rechts- 
widrige Eingriffe des Reiches in seine Rechtsordnung. 
Dieser Rechtsschutz ist lediglich ein indirekter. Er 
ist dies, weil der Rechtsspruch nicht den Rechtsstreit zwischen 
Reich und Einzelstaat schlichtet, sondern nur einen Inzident- 
punkt in einem durchaus verschiedenartigen Rechtsstreite ent- 
scheidet, welcher in die begrenzte Kompetenz der Gerichte 
fällt. Dies mag sein ein Rechtsfall des Civilrechtes oder des 
Criminalrechtes oder auch des öffentlichen Rechtes, insofern 
und insoweit auch für das letztere Gebiet Gerichtshöfe ge- 
schaffen sind, welche der Hierarchie und Disziplin der Ver- 
waltungsbehörden entrückte sind1”. Der Rechtsschutz ist 
17 Auch die Verwaltungsbehörden des Einzelstaates werden in die Lage 
kommen über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Reichsnormen im Verhält- 
niss zu Landesnormen zu befinden. Aber durch eine Entscheidung im Ver- 
waltungswege erwächst dem Einzelstaate niemals ein Rechtsschutz, sondern 
im Gegentheil gegebenen Falles eine unmittelbare Vertretungspflicht gegen- 
über dem Reiche.
	        

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