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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Contents: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1822
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
13
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1822
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück No. 9.
Volume count:
9
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(No. 719.) Statut für die Kaufmannschaft zu Danzig. Vom 25sten April 1822.
Volume count:
719
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1822. (13)
  • Title page
  • Blank page
  • Chronologische Uebersicht
  • Nachtrag von Verordnungen aus frühern Jahren. ---Allerhöchste Bestätigung der Preußischen Bibelgesellschaft und ihrer Gesetze.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • (No. 717.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 2ten Februar 1822., betreffend die Begnadigung der beim ehemaligen Herzoglich-Braunschweig-Oelschen Korps ohne Erlaubniß in Diensten gestandenen Preußischen Offiziere. (717)
  • (No. 718.) Konvention zwischen Preußen und Rußland, in Betreff der Forderungen königlich-polnischer Unterthanen aus alten schlesischen Schuldverschreibungen. Vom 20sten Februar 1822. [Diese Konvention ist ratifizirt, und die Ratifikationsurkunden sind am 14ten April 1822. ausgewechselt worden.] (718)
  • (No. 719.) Statut für die Kaufmannschaft zu Danzig. Vom 25sten April 1822. (719)
  • (No. 720.) Erklärung wegen der zwischen der Königlich-Preußischen und der Königlich-Baierischen Regierung verabredeten Maaßregeln zur Verhütung der Forstfrevel in den Grenzwaldungen. Vom 4ten Mai 1822. (720)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)

Full text

S. 27. Die Aeltesten der Kaufmannschaft fertigen die Lisien der nach dem 
vorsiehenden §. wahlfähigen Kaufleute alljährlich vor der jedesmaligen Wahl. 
§. 28. Die ctwanigen Einsprüche gegen einzelne Eintragungen oder 
Uebergehungen in der Lisie, werden von den Aeltesien für die nächsifolgende Wahl 
untersucht und entschieden. 
§. 20. Oie Aeltesten der Kaufmannschaft werden aus der Wahllisie 
C(siehe §. 27.) auf Orei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet Ein Drittheil aus. 
Diese Ausscheidung wird so lange durchs Loos bestimmt, als die dreijährige 
Dauer des Auftrags noch nicht verflossen ist. Die Ausscheidenden und die, welche 
durch den Tod oder andere Ereignisse abgehen, werden jährlich durch eine neue 
Wahl ersetzt, welche am Jahrestage der ersien Wahlversammlung siatt finden 
soll. Die Austretenden sind wieder wählbar. 
§. Z0. Für den Fall des Abganges oder einer dauernden Abwesenheit 
der Aeltefien, werden gleichzeitig auf gleiche Art und unter denselben Bedingun- 
gen der Wahlfähigkeit Vier Stelloerktreter gewählt. 
S. 31. Zu dieser Wahl werden an einem noch näher zu bestimmenden 
Tage sämmtliche männliche Mitglieder der Kaufmannschaft durch Umlauf-Schrei- 
ben eingeladen. Wer ohne Gntschuldigung ausbleibt, soll in eine Ordnungsstrafe 
von 5 Rthlr. zur städtischen Armenkasse genommen werden. 
§. 32. Der Vorsteher der Acltesten eröffnet die Wahlversammlung, läßt 
durch den Einen seiner Beisitzer die Anwesenden zählen, durch den andern deren 
Stimmfahigkeit mit der Rolle vergleichen, hiernächst macht er die Namen der 
ausscheidenden Mitglieder bekannt, und läßt durch die beiden Beisitzer die ge- 
druckten Wahllisien unter die Anwesenden vertheilen. 
&#. 33. Unter seinem Vorsitze wählt hierauf die Versammlung der per- 
sönlich Anwesenden — Bevollmächtigungen sind nicht zulässig — aus den Wahl- 
listen, nach Vorschrift des F. 20., die erforderlichen Aeltesien durch geheime 
Stimmzeichen. 
§. 34. Jeder der Anwesenden in der Wahlversammlung kann aus diesen 
Wahllisten einen Kandidaten auf die Wahl bringen. 
K. 35. Die beiden Beisitzer sammeln die Stimmen, der Vorsieher zählt 
ste, und spricht die Zahl derselben mit dem Namen des Kandidaten aus. 
§##. 30. ODiejenigen von denen zur Wahl vorgeschlagenen Personen, 
welche die meisten Stimmen für sich haben, sind Aelteste, die nächstfolgen- 
den Vier, sind Stellvertreter. 
#. 37. Wenn die erforderliche Anzahl der Aeltesien hiernach ergänzt 
ist, so wählen sie am folgenden Tage auf die schriftliche Einladung aus 
ihrer Mitte den Vorsteher und die beiden Beisitzer auf Ein Jahr. 
§. 38. Diese Wahlen sind auch für die nicht in den Wahlversammlungen 
Erscheinenden gültig und verbindend. Selbige werden protokollirt, und die Um- 
lauf-
	        

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