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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Bibliographic data

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Monograph

Persistent identifier:
haller_handwoerterbuch_wuert_1915
Title:
Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
Subtitle:
In Verbindung mit einer größeren Zahl von Mitarbeitern.
Editor:
Haller, Friedrich
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Verwaltungsrecht
Place of publication:
Stuttgart
Publishing house:
J. Heß
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Wuerttemberg.
Year of publication.:
1915
Scope:
940 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Register (A-Z).
Document type:
Monograph
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Mädchenhandel - Mutung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Homepage
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

Münzwesen. 
staaten schon vorher, so in Württ. durch KVO. 
5. 3. 75, Rgbl. 160, auf den 1. 7. 75 eingeführt 
worden war. Als Gewichtseinheit ist das im 
Wiener Münzvertrag 24. 1. 57 Art. 1 zum Münz- 
gewicht bestimmte Zollpfund zu 500 g über- 
nommen. Die Rechnungseinheit beruht nach § 1 
Ges. 4. 12. 71 ausschließlich auf einem bestimmten 
Gewichtsteile Feingold u. ist somit unabhängig 
vom Silberwert. Ihre Einführung wurde durch 
den Umstand erleichtert, daß der Wert der Mark 
nach dem damals gegebenen Wertverhältnis von 
Silber zu Gold wie 1:15½ genau gleich war mit 
dem dritten Teil der Fitherigen Währungsmünze, 
des Vereinstalers. Die weitere Prägung dieser 
Silbermünze wurde zwar durch § 10 des er- 
wähnten Ges. eingestellt, doch hatten die Taler- 
stücke verschiedenster Prägung bis auf weiteres 
unbeschränkte Geltung im Zahlungsverkehr. Eine 
Reihe von Abänderungsgesetzen und Bekannt- 
machungen des Reichskanzlers haben nun zahl- 
reiche Aenderungen und z. T. Vereinfachungen 
der ursprünglichen Ges. bestimmt und zu dem 
nunmehr geltenden M Ges. v. 1. 6. 09, R#l. 507, 
geführt. Festgehalten ist der Grundsatz, daß nur 
die Goldmünzen, denen das Gesetz gegenüber dem 
Goldwert der Barren nur einen kleinen, den 
Selbstkosten entsprechenden Mehrwert beilegt, in 
unbeschränkter Menge ausgeprägt werden können, 
während die Silber-, Nickel= und Kupfermünzen als 
unterwertige Scheidemünzen nur in beschränkter 
Anzahl hergestellt werden dürfen. Zur Durch- 
führung der Reichsgoldwährung wurden zunächst 
die Landeskurant= und Scheidemünzen in den 
Jahren 1878—75 außer Kurs gesetzt. Ferner 
erfolgte die Außerkurssetzung der Vereinsdoppel- 
und Vereinstaler österreichischen Gepräges durch 
die Bekanntmachung v. 8. 11. O0, RBl. 1013, und 
die der Eintalerstücke deutschen Gepräges durch 
die Bekanntmach. 27. 6. 07, Renl. 401, und erst 
mit dem 30 Sept. 08, dem letzten Termin für 
die Umwechslung der Taler durch die Reichs= u. 
Staatskassen ist die bis dahin „hinkende“ zur 
reinen Goldwährung geworden. Vereinfachungen 
brachte das Ges. v. 1. 6. O0, Rl. 250, indem 
es die Einziehung des goldenen Fünfmarkstücks, 
des silbernen Zwanzigpfennigstücks und des ertft 
durch Ges. v. 1. 4. 86, REl. 67, eingeführten 
Nickelzwanzigpfennigstücks verfügte. Dagegen ist 
durch Ges. v. 19. 5. 08, R#Bl. 212, die Prägung 
von Dreimarkstücken und Fünfundzwanzigpfennig- 
stücken angeordnet worden. Dieses Ges. erhöhte 
zugleich den bis auf weiteres pro Kopf der Be- 
völkerung in Reichssilbermünzen auszuprägenden 
Betrag von 15 auf 20 (, der auch im § 8 Mes. 
1. 6. 09, R#l. 509, beibehalten ist. Außer- 
halb dieser Grenze ist der Reichskanzler durch 
Ges. 3. 7. 13, RGBl. 523, ermächtigt, bis zu 
120 Mill. in Silbermünzen als Bestand zur 
Befriedigung eines außerordentlichen Bedarfs aus- 
prägen zu lassen. Die Grenze des Gesamtbetrags 
der Nickel- und Kupfermünzen bleibt wie ursprüng- 
lich auf 241 4 pro Kopf der Bevölkerung bestehen. 
Im Verkehr befinden sich jetzt 2 Goldmünzen 
(20 JMj) u. 10 A Stücke), 5 Silbermünzen (5 4-, 
575 
3 J%“ 2 4, 14X, St.), 3 Nickelmünzen (25 GC--, 
10 3&-, 5 3-Stücke) und 2 Kupfermünzen (2 -3. 
und 1 3#-Stücke). Die Eigenschaft der Silber- 
Nickel= und Kupfermünzen als „Scheidemünzen“ 
tritt dadurch hervor, daß niemand verpflichtet ist, 
mehr als 20 4 in Silber= und mehr als 1 4& in 
Nickel= und Kupfermünzen anzunehmen. (MG. 
9. 7. 73 Art. 9). Die Umwechslung größerer 
Mengen von Scheidemünzen ist geregelt durch 
Bek. v. 19. 12. 75, Rl. 802, wonach die Reichs- 
bank-Hauptkasse in Berlin und die Kassen der 
Reichsbank-Hauptstellen in Frankfurt a. M., 
Königsberg i. Pr. und München zur Umwechslung 
in Reichsgoldmünzen verpflichtet sind, sofern die 
Beträge in Silbermünzen mindestens 200 4, in 
Nickel= und Kupfermünzen mindestens 50 A er- 
reichen. Durchlöcherte und anders als durch den 
gewöhnlichen Umlauf im Gewicht verringerte, so- 
wie verfälschte Münzen werden nicht angenommen. 
Die Behandlung falscher, gewaltsam beschädigter 
und abgenützter Reichsmünzen ist durch die 
Bek. 9. 5. 76, R-ZBl. 260, vorgeschrieben. Nach 
ihr sind falsche oder verdächtige Münzen von sämtl. 
Reichs= und Landeskassen anzuhalten. Mit 
Sicherheit als falsch erkannte Münzen find ohne 
weiteres sofort der zuständigen Justiz= oder 
PolBeh. vorzulegen, unter Beifügung des ein- 
gegangenen Begleitschreibens usw., bzw. der über 
die Einzahlung aufzunehmenden kurzen Verhand- 
lung. Im Zweifelsfalle ist die verdächtige Münze 
in Württ. dem Münzamt in Stuttgart zur Be- 
gutachtung einzusenden (Min Verf. v. 23. 4. 52, 
Rabl. 94), welches sie nach Untersuchung wieder 
zurückgibt. Bei festgestellter Unechtheit hat die 
einsendende Kasse wie erwähnt zu verfahren. 
Gewaltsam beschädigte oder gesetzwidrig am Ge- 
wicht verminderte echte Reichsmünzen sind von 
den Reichs= und Landeskassen auch anzuhalten. 
Falls der Verdacht eines Münzvergehens gegen 
eine bestimmte Person vorliegt, ist wie bei den 
Falschmünzen Anzeige zu erstatten. Liegt ein 
solcher Verdacht nicht vor, so ist das Münzstück 
durch Zerschlagen oder Einschneiden für den Um- 
lauf unbrauchbar zu machen und alsdann dem 
Einzahler zurückzugeben. Abgenutzte Reichsgold- 
münzen, welche infolge längeren Umlaufs an Ge- 
wicht soviel eingebüßt haben, daß sie das Passier- 
gewicht W= für den Verkehr zulässiges Mindest- 
gewicht (für das 20 M-Stück: 7,925 g, für das 
10“-Stück: 3,963 g) nicht mehr erreichen, sowie 
Silber-, Nickel= und Kupfermünzen, welche durch 
längeren Umlauf und Abnutzung an Gewicht oder 
Erkenntlichkeit erheblich eingebüßt haben, werden 
in Württ. von der K. Münze in Stuttgart kosten- 
frei gegen gute Münzen umgewechselt. Letztere 
erhält hiefür Ersatz von der Reichshauptkasse. Die 
münzpolizeilichen Vorschriften vom 23. 6. 10, 
RGl. 909, bezwecken die Aufrechterhaltung eines 
geordneten selumlufes. Sie verbieten die Aus- 
prägung münzenähnlicher Marken, Medaillen usw., 
die im Verkehr leicht zu Verwechslungen und 
Betrügereien Anlaß geben könnten und die Klar- 
heit und übersichtlichkeit des Münzwesens stören 
würden. — 1 B. Münzverwaltung. # Das d. Reich
	        

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