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Deutschland und der Weltkrieg.

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Monograph

Persistent identifier:
hintze_weltkrieg_1915
Title:
Deutschland und der Weltkrieg.
Buchgattung:
Sachbuch
Place of publication:
Leipzig, Berlin
Publishing house:
B. G. Teubner
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Full text

  
— — — — — m—.— 
162 Wilhelm Solf 
Weißen schafft fortdauernd neue Rechtsverhältnisse, die eine gesetzliche 
Regelung verlangen. Tatsächlich ist das Stammcsrecht bereits vielfach 
durchbrochen, und es ist die weitere ständige Sorge der Verwaltung, 
das Eingeborenenrecht mit den fortschreitenden wirtschaftlichen und kul- 
turellen Zuständen stets auf gleicher Stufe zu halten. 
Als Eingeborenc werden die Angehörigen der in den Schutzgebieten 
heimischen Stämmc einschließlich der Mischblutstämme angesehen. Zu 
ihnen zählen außerdem die Angehörigen fremder farbiger Stämme. 
Farbige, die die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen oder als An- 
gehörige zivilisierter Staaten kraft völkerrechtlicher Verträge oder kraft 
Herkommens den Reichsangehörigen gleichstehen, unterstehen dem 
Weißenrecht. 
Das Deutsche Reich ist der Träger der Schutzgewalt über die Kolo- 
nien, die nichts anderes als die volle Souveränität ist. Sie wird aus- 
geübt von dem Oeutschen Kaiser im Namen des Weichs. Kraft der 
Souveränität haben das Reich und der Kaiser die Gesetzgebungsmacht, 
die das Reich in Gestalt von Gesetzen, der Kaiser durch VBerordnungen 
ansübt. In beschränktem Umfange ist die Verordnungsgewalt auch dem 
Reichskanzler und den Gouverneuren übertragen. Das Keoich schafft 
vornehmlich Recht für die Weißen; in der Hand des Kaisers, des Reichs- 
kan zlers und der Gouverneure liegt die Regelung des Eingeborenen- 
rechts. Hier muß eine größere Beweglichkeit herrschen, als es der Ge- 
setzgebungsapparat des Reichs ermöglicht. Da das Reich den Etat für 
die Schutzgebiete zu bewilligen hat, bleibt ihm ein weitgehender Ein- 
fluß auf die Verwaltung der Schutzgebiete und die Möglichkeit einer 
Aufsicht über die meist in Gesetzesform ergangenen Anordunungen. 
Für dic weiße und ihr gleichstehende Bevölkerung gelten kraft des 
Schutzgebietsgesectzes im allgemeinen deutsches Zivil-, Straf-, Prozeß= 
und Konkursrecht, ferner die Vorschriften über das Verfahren in An- 
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vorschriften des Preußi- 
schen Rechts treten ergänzend hinzu. Für die Gerichte ergab sich die 
Notwendigkeit einer den unentwickelten Verhältnissen angepaßten ein- 
fachen Verfassung. Es wurden nur zwei Instanzen gebildet: Bezirks- 
gericht und Obergericht. Der Bezirksrichter bearbeitet als Einzelrichter 
dic auch in der Heimat dem Einzelrichter — Amtsrichter — zuge- 
wiesenen Sachen. In den übrigen Sachen ist das Bezirksgericht teils 
in einer Besetzung mit drei, teils mit fünf Mitgliedern tätig. In der 
stärkeren Besetzung entscheidet es in Verbrechens= und schweren Ver- 
gehungssachen. Das Obergericht besteht aus dem Oberrichter und vier 
Beisitzern. Die Bezirksrichter und Oberrichter besitzen die Befähigung 
 
	        

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