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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Monograph

Persistent identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Title:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Subtitle:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.
Author:
Hoffmann, Alexander
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Steuern
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Jäh & Schunke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
Scope:
235 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Title:
Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
  • Advertising

Full text

—- 10 — 
steuer war), in gewissem Sinn sich also aus der Vermögens- 
steuer eine Grund- und Gebäudesteuer entwickelte. 
Aber auch diese Schockkataster erwiesen sich bald als 
höchst mangelhaft. Denn einmal waren sie von vornherein sehr 
ungenau und unausreichend — eine Vermessung und Bewertung 
(Bonitierung) der einzelnen Grundstücke entsprechend unserem 
heutigen Stande der Technik kannte man nicht —, und dann 
hatten die verheerenden Wirkungen der Kriege natürlich auch 
zu vielen Abweichungen der Kataster von den wirklichen Ver- 
hältnissen geführt. Deshalb sah man sich sogar genötigt, nach 
und nach eine eigentümliche Klassifikation der Schocke in 
sogen. volle und gangbare, ermäßigte, dekremente, ka- 
duke und fehlende eintreten zu lassen. „Die Differenz zwi- 
schen den vollen und gangbaren Schocken ist“ — so heißt es 
bei v. Römer — ‚,‚dadurch entstanden, daß man 1. die Ansätze 
einiger Grundstücke, weil entweder diese vom Anfange an zu 
hoch gewürdert worden, oder aber durch Unglücksfälle sehr 
heruntergekommen waren, ermäßigen mußte, und hierdurch 
erhielt man eine beträchtliche Anzahl ermäßigter Schocke; 
ja man sah sich sogar 2. genötigt, manche Ansätze vor der Hand 
ganz zu erlassen und dadurch die dekrementen Schocke ein- 
zuführen. Hierzu kam 3. daß viele Grundstücke völlige Wüstun- 
gen wurden und ungebaut liegen blieben, und hieraus ent- 
sprungen die kaduken Schocke; so wie es endlich 4. durch die 
sonstige eigenmächtige Vereinzelung der Grundstücke und an- 
dere Irrungen dahin gediehen ist, daß man viele in dem Steuer- 
kataster von 1628 angegebene Grundstücke gar nicht aufzu- 
finden weiß, wodurch denn die fehlenden Schocke erwachsen 
sind.“2) — Mit Unterscheidungen dieser Art wurden die Ka- 
taster i. J. 1688 erneuert. 
Indessen hatte die durch den 30jährigen Krieg herbei- 
geführte mißliche Finanzlage des Staates schon 1646 aber- 
mals zur Einführung einer neuen direkten Steuer genötigt, 
die, da sie nach !/,jährlichen Terminen erhoben wurde, Qua- 
tembersteuer hieß. Diese Steuer, die in mancher Beziehung 
— 
  
1) S. den Bericht der 3. Deputation der II. Kammer in Landt.-Akten 
1863/64, Beil. zur 3. Abt., 1. Bd. S. 314 ff.; auch Schimmelpfiennig a. a. O., 
Ss. 391. — Beschockte Gegenstände waren hiernach nur noch: „Wohn-, 
1lof- und Wirtschaftsgebäude der Hufengüter von allen Größen bis auf 
'/; Hufe herab; Viehstand, soweit er zur Grundnutzung gehörte, und 
Schäfereien; Güärtnerhäuser mit etwas Feld oder Gärten; Häuser ohne 
weiteren Grundbesitz; Ackerfelder; Gärten; Wiesen; Hutungen; Leeden 
oder Sandfelder; Weinberge; Waldboden nach Scheffel Aussaat; Teiche 
nach Schock Karpfen; Mahl-, Öl-, Wasser- und Windmühlen in bezug auf 
ihre Grundfläche, Wohn- und Wirtschaftsgebäude; Häuser in den Städten, 
unter Absetzung der Schocke von den Braugerechtigkeiten; Gast- und 
Schanknahrungen, Badereien, Kavillereien usw.“ (Schimmelpfennig). 
2) v. Römer a. a. O., 2. Bd. S. 568 ff. S. auch Schimmelpfennig a. a. O., 
S. 391 ff., wo jene Arten der Schocke sehr eingehend dargestellt sind. S. 
ferner die Darstellung in der Zeitschr. des Statist. Bur. 1858, S. 3 ff.
	        

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