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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Monograph

Persistent identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Title:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Subtitle:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.
Author:
Hoffmann, Alexander
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Steuern
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Jäh & Schunke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
Scope:
235 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Introduction

Title:
Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
Document type:
Monograph
Structure type:
Introduction

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Full text

— 1 — 
der durch die Reform der 1830er Jahre in Sachsen eingeführ- 
ten „„Gewerbe- und Personalsteuer“ ähnelte, sollte der Schock- 
Steuer ergänzend an die Seite treten und jene nicht aus Grund 
und Boden hervorgehenden Einkünfte belasten,!) welche von 
der Schocksteuer, wie bemerkt, nur unvollkommen erreicht 
wurden. Indessen auch diese neue Abgabe ergab sehr geringe 
Erträge. Und so sah man sich bald (1660) veranlaßt, den 
einzelnen Gemeinden bestimmte Summen aufzuerlegen, die die 
Ortsobrigkeiten auf die steuerpflichtigen Personen innerhalb 
des Gemeindebezirkes zu verteilen hatten (Repartitionssteuer). 
Auch wurde schon 1653 die Quatembersteuer auf Grund- 
stücke und Gebäude ausgedehnt, ja schließlich wieder (ins- 
besondere seit 1716 und 1789) fast ausschließlich auf diese 
beschränkt, indem die Unangesessenen nur zur Ergänzung des 
Lokalquantums?) herbeigezogen wurden. In der Regel wurden 
also die mit Schocken belegten Objekte auch von der Qua- 
tembersteuer getroffen, so daß die Ungleichheiten und Eigen- 
tümlichkeiten der Schocksteuer auch auf diese Steuerart über- 
tragen wurden. Dabei ist aber zu beachten, daß die Quatem- 
bersteuer, die insbesondere auf dem Kataster vom Jahr 1688 
beruhte, es keineswegs bei vier Quatembern?) bewenden ließ. 
Wie die Schocksteuer wurde auch sie in allmählich steigen- 
dem Steuersatze erhoben. Doch war die Quatemberzahl seit 
Einführung der Generalakzise im Jahre 1703 resp. 1705 in 
den Städten und auf dem platten Lande verschieden hoch, 
indem den Städten auch hier der damalige Betrag jener Steuer 
erlassen wurde; die späteren Erhöhungen mußten sie aber 
auch wie bei der Schocksteuer tragen.) 
Tatsächlich bildeten nun so die Schock- und die Quatem- 
bersteuer bis 1844 eine allgemeine direkte Grundbesteuerung, 
die übrigens, wie anderen Orts, auch in Sachsen durch Steuer- 
freiheiten und Privilegien des hier stark verbreiteten adligen 
Grundbesitzes durchlöchert war.°) 
Freilich konnte sich die Ritterschaft der allgemeinen 
1) Ein jeder vom 16. bis 70. Lebensjahre sollte per Monat einen 
Groschen zahlen; die Gewerbetreibenden wurden außerdem hinsichtlich ihres 
Gewerbes nach verschieden bestimmten Sätzen besteuert. (S. Schimmel- 
pfennig a. a. O. S. 401.) 
2) Die Beiträge der Unangesessenen (Hausgenossen) dienten zur Er- 
sänzung der Ausfälle beim Orts-Kontingent oder zur Erleichterung der 
Angesessenen. 
3) Quatember = Steuersimplum. 
*) Auch hier übernahmen die Akzise-Kassen den damaligen Betrag 
der Quatembersteuer von den Städten und entrichteten ihn als „Übertrags- 
steuer“ an die ständischen Kassen. — Im Jahre 1833 betrug die Quatember- 
zahl 47 auf dem Lande und 171% in den Städten. 
5) 8. Friedr. Samuel Möhnert, Einiges über die alterbländischen Grund- 
steuern und über die Steuerfreiheit der Rittergüter im Königreiche Sachsen, 
sowie über die Aufhebung derselben, Dresden 1833. — S. auch Anmerkung 2 
auf 5. 13.
	        

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