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Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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fullscreen: Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.

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Monograph

Persistent identifier:
hoffmann_staatssteuern_sachsen_1906
Title:
Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
Subtitle:
Geschichtlich und kritisch dargestellt.
Author:
Hoffmann, Alexander
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Staatsrecht
Steuern
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Jäh & Schunke
Document type:
Monograph
Collection:
Kingdom of Saxony.
Year of publication.:
1906
Scope:
235 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die direkten Staatssteuern im Königreich Sachsen mit besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Einkommensteuer.
  • Title page
  • Dedication
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Einleitung. Kurze Betrachtung über die Entwicklung der Staatssteuern in Kursachsen und im Königreich Sachsen bis zum Erlaß der konstitutionellen Verfassung vom 4. September 1831.
  • Erster Teil. Die Regelung der Ertragssteuern auf Grund der Verfassung von 1831 bis zur Steuerreform von 1874/78.
  • A. Die Gewerbe- und Personalsteuer.
  • B. Die Grundsteuer.
  • C. Kritik über die damalige Staatsbesteuerung in Sachsen.
  • D. Finanzstatistik.
  • Zweiter Teil. Die Zeit vorwiegender Besteuerung nach dem Einkommen.
  • A. Die Landtagsverhandlungen über die Reform der Grund- und Gewerbe- und Personalbesteuerung und die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer 1874/78.
  • B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
  • C. Einkommensteuer-Statistik.
  • Dritter Teil. Die Vermögens-(Ergänzungs)-steuer.
  • A. Der Steuerreformplan von 1897/1898.
  • B. Die Staatssteuerreform von 1902. Einführung der Vermögens-(Ergänzungs)-steuer und Abänderung des Einkommensteuergesetzes.
  • C. Das sächsische Ergänzungssteuergesetz vom 2. Juli 1902.
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Full text

— 204 — 
schränkte Ergänzungssteuer angeführt wurden, vermochten die 
Deputationsminderheit in ihren Ansichten nicht umzustimmen, 
nach wie vor hielt sie an ihrem Standpunkte fest. 
Im Plenum der Ersten Kammer wurde — trotz aller 
Bemühungen des Finanzministers, den von der Deputationsmehr- 
heit beschlossenen Entwurf durchzusetzen — die allgemeine 
Vermögenssteuer mit 34 gegen 8 Stimmen abgelehnt und der 
Hauptantrag (A). der Minorität mit 20 gegen 19 Stimmen an- 
genommen, jedoch fiel der Teil jenes Antrags, der eine Grund- 
steuerrevision und zwar zunächst in den Städten zum Gegen- 
stand hatte, mit 20 gegen 19 Stimmen. 
Als Gründe gegen die allgemeine Vermögenssteuer 
und für die Beibehaltung der Grundsteuer führte man in 
der I. Kammer an, daß mit dem Wegfall der letzteren Steuer 
den derzeitigen Grundbesitzern ein unbilliges Geschenk auf 
Kosten der anderen Steuerzahler gemacht würde, da die Grund- 
steuer in Sachsen zum großen Teile einen reallastartigen Cha- 
rakter gewonnen habe. Man verwarf auch das bei Wegfall der 
Grundsteuer beschlossene Auskunftsmittel der Fiktion der 
Grundsteuerentrichtung mit Bezug auf politische Rechte, man 
wies andererseits auf die sicheren Einnahmen aus der Grund- 
steuer hin und trat für die Beibehaltung der Dotation an die 
Schulgemeinden ein. Endlich hob man nicht mit Unrecht hervor, 
daß selbst in der Regierungsvorlage durch jenen sogen. 
3 Pfiennig-Paragraph die Aufrechterhaltung der Grundsteuer 
als Staatssteuer, wenn auch in verhüllter Form, in Aussicht 
genommen sei, daß es aber unerwünscht sein könne, durch 
Einräumung eines solchen Wahlrechts in bezug auf die Veran- 
lagung zur Vermögenssteuer in Steuersachen die Grundbesitzer 
zu einer Art Spekulation anzuregen. 
Die Zweite Kammer hielt nach wie vor an ihren Be- 
schlüssen fest. So war denn mit einem entmutigenden Gefühl 
an ein glückliches Zustandekommen des Steuerreformwerks zu 
denken, als die Deputationen beider Kammern zum Vereini- 
gungsverfahren zusammentraten, denn auf der ganzen Linie 
herrschten große Meinungsverschiedenheiten über die Mittel 
und Wege der Reform. Und dennoch gelang es unter dem 
Drucke der finanziellen Verhältnisse und in der Erkenntnis, daß 
zur dauernden Deckung der erhöhten Staatsbedürfnisse etwas 
geschehen müsse, das Schiff vor dem Schiffbruch zu retten. 
Nach längeren Verhandlungen kam man zu folgenden positiven 
Ergebnissen: 
Die I. Kammer gab bei der Einkommensteuer insoweit nach, 
als sie den von der II. Kammer angenommenen erhöhten Steuer- 
tarif auf 4 Jahre (von 1904 bis mit 1907) bewilligte. Bis dahin, 
meinte sie, ließe sich mit Sicherheit beurteilen, ob die dauernde 
Erhöhung der Steuersätze um rund 250% notwendig sei. Ferner 
stimmte sie dem sogen. Kinderparagraphen zu, jedoch mit der
	        

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