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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Haftbarkeit aus Empfehlung und Rath — Haftbefehl. 225 
Haftbarkeit aus Empfehlung und Rath findet im Röm. R. im Grund— 
satz nicht statt, da ein consilium einen Quasikontrakt nicht darstellt. Dagegen 
tritt solche Haftbarkeit wegen anderer Rechtstitel ein, nämlich aus Delikt oder aus 
Vertrag: aus Delikt bei doloser Handlungsweise (wissentlich schlechter Rath oder solche 
Empfehlung), — aus Vertrag dann, wenn die Hapftbarkeit speziell verabredet ist 
(Garantievertrag, insbesondere Kreditauftrag) oder wenn der Rathende (Empfehlende), 
in Folge gesetzlicher oder vertragsmäßiger Bestimmung zu Ertheilung von Rath 
(Empfehlung) verpflichtet, in einem solchen Grade der culpa versirt, welcher in dem 
betreffenden Rechtsverhältnisse prästirt werden muß. Zur Klagebegründung gehört 
wesentlich die Behauptung eines durch Rath oder Empfehlung verursachten Ver- 
lustes. Diese Verursachung ist übrigens naturgemäß nur eine mittelbare, indem die 
Befolgung des Konsiliums als der zunächst wirkende Akt sich ergiebt; daher kommen 
hinsichtlich der Haftbarkeit aus Versehen auch die Sätze von der compensatio culpae 
in Anwendung, wenn ein fahrlässiger Rathschlag von Personen befolgt worden, die 
rechtlich und thatsächlich in der Lage waren, eine eigene Prüfung anzustellen oder 
herbeizuführen. 
Im Deutschen H. R. wurde früherhin im Anschluß an Lübische Satzungen eine 
Haftbarkeit in größerem Umfang behauptet. Gegenwärtig ist dies nicht der Fall 
und herrscht insbesondere eine strenge Auslegung über den Begriff des Konsiliums, 
das in der That nicht in einer einfachen Meinungsäußerung schon gefunden werden 
darf. Unter die Regel fällt auch der Kreditbrief, insofern er nicht geradezu ein 
mandatum de solvendo oder credendo enthält. Als handelsrechtliche Anwendung des 
Garantievertrags erscheint das del-credere-Stehen. Zur Vermeidung der Auslegung, 
als ob bei Empfehlung eines Geschäfts oder eines Kontrahenten eine Garantie über- 
nommen werde, bedient man sich der handelsüblichen Klauseln „ohne Obligo“, „ohne 
Vertretung“", „ohne Gewähr“. 
Einzelne Deutsche Gesetzbücher, so namentlich das Preuß. und das Bad. LR. 
begründeten unter dem Einflusse der zur Zeit ihres Entstehens herrschenden Theorie 
eine weitergehende Haftbarkeit. Die Ausleger des Code Nap. nehmen nur für dolus 
oder höchstens noch für culpa lata ein Einstehen an. 
Zuellen *§5 6 I. 3, 26; I.I. 1 § 14, 2 pr., 6 § 5, 1 12 D. 18, 1; 1. 7 § 10 
D. 4, 3; I. 2 D. 50, 14. — Lüb. Stat. N. III. Tit. #r“ Art. 1. — Preuß. A.- R. Th. II. 
Tit. 8 9 701 ff. — Oesterr. 503. * 1299—1301. — Bad. G. Zusat 1381 aa. ff. 
Lit.: Tewes im Civ. Arch. LIl. S. 35. — Sintenis, II. § 113 N. 16. — v. Van- 
gerow, UII. § 659. — v. Windscheid, III. 88 452, 55. — v. Hüllich chuher, Theorie 2c., 
III. 25. — Seuffert, Arch. XlI. 26. — Entsch. d. ROHG. V. 66, KK. 152, X. 402, 
XI. 411, XIII. 176, XIX. 196. — Endman# H.R., § 148. — Koch, Komment. z. A. LR. 
und v. Stubenrauch, Komment. A. B# . a. a. P. — Pont, betits contrats, I. n. 
834 ss. — Müller in den Annalens der Bad. Gerichte, 1880, S. 58 ff. 
v. Jagemann. 
Haftbefehl. Schon die Magna Charta hatte für England einen Grundsatz 
ausgesprochen, der erst mit der sog. Habeas-Corpus-Acte vom 27. Mai 1679 
(2 Carl II. c. 2) endgültig festgestellt wurde: daß nämlich die persönliche Freiheit 
des Staatsbürgers nur aus gewichtigen Gründen auf Befehl des Richters beein- 
trächtigt werden sollte und ein Schutz zu gewähren sei sowol gegen Machtmiß- 
bräuche im Namen des Staatsoberhauptes, als auch gegen die übermäßige Aus- 
dehnung des strafprozessualen Untersuchungszweckes. Willkürliche und zeitlich zu 
weit ausgedehnte Verhaftung war insbesondere auf dem Kontinente im Zusammen- 
hang mit der Entwickelung der absoluten Monarchie, der Erweiterung der polizei- 
lichen Befugnisse auf dem Gebiete der Verwaltung und der Ausdehnung des Unter- 
suchungsprinzips im StrafPrz. üblich geworden. Nach dem Vorgange des Englischen 
N. unternahmen es alsdann die modernen Verfassungen seit dem Zeitalter der Franzö- 
sischen Revolution, die persönliche Freiheit gegenüber den Verwaltungsbehörden zu 
sichern, während die neueren Straf PO. dafür sorgten, daß Gründe und Formen 
der zu strafprozessualischen Zwecken nothwendigen Verhaftung genauer geregelt 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 15
	        

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