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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

38 Geldstrafe. 
Betracht, worüber der Art. Zwangevollstreckung zu vergleichen ist. Endlich 
ist ein Arrest nur wegen G. oder solcher Ansprüche, welche in eine G. übergehen 
konnen, zulässig. S. den Art. Arrest. T. Hinschius. 
Geldstrafe, ausnahmsweise auch (Zzeldbuße oder Buße genannt, kommt als 
Kriminal-, Disziplinar= und Ordnungsstrafe vor. Zu ausschließlich angedroht 
führt sie leicht zu einer Bevorzugung der Reicheren und dürfte daher nur bei 
leichten strafbaren Handlungen als alleinige Strafe, bei einigen aus gewinnsüchtiger 
Absicht hervorgegangenen als Zusatzstrafe neben einer Freiheitsstrafe zu ver- 
wenden sein. 
Im Deutschen StrafeE B. ist das Anwendungsgebiet der G. ein sehr weites. 
Die G. gehört wie die Einziehung zu den Vermögensstrafen; erstere ist Haupt-, 
letztere Nebenstrafe. Von der Einziehung unterscheidet sich die G. dadurch, daß 
diese gewisse Gegenstände erreichen will, jene auf eine bestimmte Geldsumme geht 
(vgl. den Art. Einziehung); von der Buße dadurch, daß diese als Ersatz des 
durch die strafbare Handlung verursachten Schadens an den Verletzten zu entrichten 
ist, die G. dagegen an den Staat fällt (vgl. den Art. Buße). Die im Strafe# B. 
über die G. enthaltenen Bestimmungen sind an sich nicht auf die Fälle anzuwenden, 
wo die G. nicht als Kriminalstrafe erscheint (vgl. den Art. Ordnungs= und 
Disziplinarstrafen). 
Nach dem Deutschen Straf GB. ist der Mindestbetrag der G. bei Verbrechen 
und Vergehen drei Mark, bei Uebertretungen eine Mark, Rechnungseinheit jedoch in 
allen Fällen eine Mark. Unter einer Mark darf nicht erkannt werden (bestritten). 
Der Höchstbetrag der G. ist im Straf GB. nicht angegeben; die höchste daselbst er- 
wähnte G. beträgt 6000 Mark (88 264, 265, 284). Es können aber noch höhere 
G. vorkommen, nicht nur im Falle der realen Konkurrenz, wo die mehrfach erkannten 
G. zu addiren sind, sondern auch nach Spezialgesetzen. Bei diesen ergiebt sich der 
Höchstbetrag oft nach einem Vielfachen des Betrages des defraudirten Portos, 
Zolles, Steuer u. a. Vgl. hierüber Binding, Grundriß, I. 8 82. 
Im Deutschen Straf SB. kommt die G. in dreifacher Weise vor: 1) als 
alleinige Strafe (88 145, 276, 285, 364, 365 Abs. 1); 2) alternativ 
neben Gefängnißstrafe, Festungshaft und Haft; 3) kumulativ neben Zuchthaus- 
und Gefängnißstrafe. In letzterer Hinsicht ist die Kumulation entweder obli- 
gatorisch (§§ 264, 265, 349) oder fakultativ (88 268, 272, 273—140, 
150, 263, 266, 274, 284, 290). « 
Bei der Festsetzung der G. für den konkreten Fall hat der Richter wie bei 
jeder relativ bestimmten Strafe auf die Individualität des Thäters, d. h. hier auf 
die Vermögensverhältnisse Rücksicht zu nehmen. Da die G. eine leichtere Strafe 
als die Freiheitsstrafe ist, so bleiben die Vermögensverhältnisse zunächst unbeachtet, 
wenn beide Strafarten wahlweise angedroht sind. Nach § 29 des Mil. Straf G. 
darf jedoch in solchen Fällen nicht auf G., sondern muß auf Freiheitsstrafe erkannt 
werden, wenn durch die strafbare Handlung zugleich eine militärische Dienstpflicht 
verletzt worden ist. 
Die G. ist von dem Thäter selbst zu zahlen. Da sie wie jede andere Strafe 
eine Reaktion gegen den Willen des Thäters ist, so darf sie nicht vollstreckt werden, 
wenn der Thäter, nachdem das Urtheil rechtskräftig geworden, gestorben ist. Das 
Deutsche StrafG# B. § 30 gestattet jedoch die Vollstreckung in den Nachlaß. Aus 
dem angegebenen Grunde müßte die Vollstreckung des G. aufgeschoben werden, wenn 
der Thäter in Geisteskrankheit verfällt. Die Deutsche Straf O. § 487 läßt 
dies aber nur bei Freiheitsstrafen zu. Es zeigt sich hierbei, daß immer noch Geld- 
strafe und Geldschuld verwechselt werden. Dies gilt auch, wenn man die Zahlung 
einer G. für den Verurtheilten durch Dritte gestatten will. Diese machen sich unter 
Umständen strafbar (Beihülfe oder Begünstigung).
	        

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