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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

408 Jagdrecht. 
Aneignungsrechte gehören. Soweit an herrenlosen Sachen Aneignungerechte bestehen, 
hat die Okkupation an sich keine eigenthumbegründende Kraft. Sie erlangt diese 
nur, wenn ihr das Aneignungsrecht zur Seite steht. Ein solches Aneignungsrecht 
ist in Bezug auf die jagdbaren Thiere das J. Dieses besteht nicht etwa in einem 
Eigenthum an den Jagdobjekten, sondern nur in dem ausschließlichen Rechte, sich 
derselben zu bemächtigen. Okkupationshandlung und Okkupationsrecht müssen also 
Jusammentreffen, um im gegebenen Falle ein Eigenthum zu begründen. 
Nach älterem Deutschen Recht ist das J. Ausfluß des Grundeigenthums. Der 
Thierfang auf fremdem Grund und Boden wird schon nach den Volksrechten ale 
eine Abart des furtum bestraft (Lex. Rib. 41, 1). Doch kommt in Betracht, daß 
nicht alles Land Sondereigenthum war, sondern ein großer Theil von Grund und 
Boden und namentlich des Waldlandes zur gemeinen Mark gehörte, innerhalb 
welcher die Jagdbefugniß den Markgenossen zustand. Die weitere Entwickelung 
besteht in einer allmählichen Differenzirung von Grundeigenthum und J. Die Jagd 
wird von den Befugnissen des Grundeigenthums getrennt und es wird ein J. auf 
fremdem Grund und Boden ausgebildet. Die Keime dieser Aenderung legte das 
Fränkische Königthum, indem es anfing einzelne ausgedehnte Waldungen einzuforsten, 
d. h. bei Strafe des Königsbanns (60 solidi) zu verbieten, daß irgend ein Anderer 
darin jage. Bei Waldungen, die im Eigenthum des Königs standen, wirkte die 
Einforstung nur höheren Schutz gegen Jagdfrevel. Da aber auch Wälder eingeforstet 
wurden, welche Theile von gemeinen Marken bildeten, fielen von da an Grundbesitz 
und J. nicht mehr völlig zusammen und gab es — wenn auch nur sehr ausnahms- 
weise — ein J. auf fremdem Grund und Boden. Die in der Fränkischen Periode 
eintretende Verminderung der Zahl der freien Grundbesitzer und die Ausbildung 
mannigfaltiger dinglicher Abhängigkeitsverhältnisse hatten andererseits zur Folge, daß 
die Grundherren in Konsequenz des Eigenthumsprinzips die Jagd auf den Leihe- 
gütern ihrer Hintersassen ausübten und somit eine Scheidung des J. von den 
übrigen unmittelbaren Nutzungen des Gutes eintrat. Gegen Schluß des Mittel- 
alters wird das J. des Bauernstandes beschränkt und ihm schließlich mit Rücksicht 
auf den Mangel des Waffenrechtes völlig versagt. — Seit dem 16. Jahrh. ent- 
wickelte sich in den meisten Territorien Deutschlands der Begriff eines landesherr- 
lichen Jagdregals, demzufolge das J. ohne Rücksicht auf das Grundeigenthum in 
größerem oder geringerem Umfange ausschließliche Befugniß des Landesherrn wurde. 
Das Forstbannrecht war nämlich aus den Händen der Deutschen Könige in die der 
geistlichen und weltlichen Territorialherren durch Verleihung übergegangen oder auch 
von diesen usurpirt worden. Im Anschluß an dasselbe schuf die im Solde der 
Landesherrn schreibende Publizistik das Jagdregal, indem sie ein allgemeines Recht 
des Fiskus auf herrenloses Gut behauptete, unter das auch die wilden Thiere ge- 
rechnet wurden, und indem sie die staatliche Jagdhoheit und Jagdpolizei zu einem 
subjektiven J. des Landesherrn ausdehnte. Das J. des bäuerlichen Grundbesitzers 
ist durch die Ausbildung des Jagdregals so gut wie vollständig beseitigt worden, 
zumal da gleichzeitig in dem größten Theile von Deutschland die alten Mark- 
genossenschaften in Verfall geriethen. Dagegen haben sich der niedere Adel und zum 
Theil auch die Städter ein beschränktes J. in der Regel zu bewahren gewußt. Die 
Regalitätstheorie unterschied nämlich zwischen hoher und niederer Jagd, mitunter 
auch zwischen hoher, mittlerer und niederer Jagd. Die gegenseitige Abgrenzung 
dieser Begriffe schwankte nach lokalem Herkommen. Gewöhnlich wurden Bären, 
Wildschweine, Hirsche, Auerhähne, Fasanen zur hohen Jagd gerechnet (Preuß. 
LR. Th. II. Tit. 16 § 37). In den einzelnen Ländern Deutschlands war der Umfang 
des Jagdregals ein verschiedener. Fast allenthalben wurde die hohe Jagd als Regal 
behandelt und zwar wurde sie manchmal, sonderbar genug, als Appendix der 
Kriminaljurisdiktion in Anspruch genommen. (Wohin der Dieb mit dem Strange, 
dahin gehört der Hirsch mit dem Fange.) Nur selten umfaßte das Regal alle jagd-
	        

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