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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Konkursverfahren. 521 
Schlußvertheilung statt, bei welcher wie bei den Abschlagsvertheilungen verfahren 
wird, nur daß hier deren Vornahme vom Gericht genehmigt sein muß, daß im Ver- 
zeichniß bedingte Forderungen nicht berücksichtigt werden, wenn nicht der Eintritt 
der Bedingung dem Verwalter bis zum Ende der Ausschlußfrist nachgewiesen wird 
oder der Gläubiger vom Gemeinschuldner Sicherheitsleistung fordern konnte, ferner 
daß Einwendungen gegen das Verzeichniß im Schlußtermin anzubringen sind, und 
endlich daß es hier einer Bestimmung der prozentmäßigen Dividende nicht bedarf, 
weil sie sich aus dem Verhältnisse der Forderungen zur Theilungsmasse von selbst 
ergiebt. Nach jeder Vertheilung erfolgt die Auszahlung der Dividende durch den 
Verwalter unter Zurückhaltung und demnächst Hinterlegung der Antheile für be- 
strittene, für suspensiv bedingte Forderungen, für Forderungen Absonderungsberechtigter, 
bezüglich deren der Ausfall oder die Höhe des Ausfalls zweifelhaft ist, und für 
resolutiv bedingte Forderungen, bei welchen der Gläubiger zur Sicherheitsleistung 
verpflichtet war. Nach Abhaltung des Schlußtermins, in welchem außer den Ein- 
wendungen gegen das Schlußverzeichniß auch die Beschlußfassung über etwaige nicht 
verwerthbare Vermögensstücke und die Abnahme der Schlußrechnung des Verwalters 
erfolgt, wird der Konkurs durch einen öffentlich bekannt zu machenden, nicht an- 
fechtbaren Beschluß des Konkursgerichts aufgehoben, sofern er nicht schon im Laufe 
des Verfahrens durch Einstellung oder Zwangsvergleich beendigt worden ist, vor- 
behältlich immer einer etwaigen Nachtragsvertheilung, wenn neue Vermögensstücke 
entdeckt worden oder einbehaltene Beträge für die Masse frei geworden oder aus- 
gezahlte Beträge zur Masse zurückgeflossen sind. Das Verfahren der Oesterr. 
KO. entspricht dem der Deutschen KO. mit wenigen Abweichungen, von welchen 
folgende hervorzuheben sind. Die Anmeldungen werden beim Konkursgericht bzw. 
Bezirksgericht, unter welchem der Konkurskommissär seinen Sitz hat, angebracht und 
gelangen vom Gerichte an den Kommissär und an den Verwalter, welcher letztere 
eine Klassifikationstabelle über die Forderungen nach ihrem Range dem Kommissär 
einreicht, der die Tabelle berichtigen kann. Im Termin hat sich der Verwalter über 
jede einzelne Forderung zu erklären, über die Forderungen des Verwalters sein Ver- 
treter. Die Vertheilungen können ohne Vertheilungsentwurf erfolgen, wenn außer 
den Masseforderungen die bevorrechtigten unbestrittenen Forderungen gedeckt, möglicher- 
weise auch noch aus die einfachen Forderungen, für welche der entfallende Betrag, 
wenn sie streitig sind, gerichtlich erlegt wird, eine Abschlagszahlung geleistet werden 
kann. Der förmliche Vertheilungsentwurf, in welchem auch die auf die einzelnen 
Forderungen fallenden Beträge anzugeben sind, wird vom Verwalter angefertigt, von 
ihm zugleich mit den Mitgliedern des Ausschusses unterzeichnet, dem Kommissär zu 
eventueller Berichtigung überreicht und in zwei Exemplaren beim Kommissär und 
Verwalter ausgelegt. Das Ausliegen wird zugleich mit der zum Anbringen von 
Erinnerungen angesetzten Frist und dem für deren Verhandlung angesetzten Termin 
öffentlich bekannt gemacht. Bleiben Gläubiger, welche Erinnerungen vorgebracht 
haben, im Termine aus, so sind sie mit denselben ausgeschlossen, wofern selbige nicht 
vom Verwalter ausgenommen werden; Erinnerungen, welche nicht binnen der Frist 
angebracht worden sind, fallen gänzlich weg. Nach stattgehabter Verhandlung, bei 
welcher auf möglichste Ausgleichung der Betheiligten hinzuwirken ist, kann die Ver- 
theilung, unter gerichtlicher Deposition der bestrittenen Beträge, vollzogen werden. 
Quellen: Deutsche KO. s 8, 9, 102, 107 ff., 126 ff., 137 ffn Vot S. 336 ff., 
357 ff. — Deutsche CPO. 8§§ 217, 218, 755 ff. — Oesterreichische KO. 88 S 8, 24, 
67 ff., 70 ff., 78, 86 ff., 96, 97, 113 ff., 124 ff., 139 ff., 168 ff., 187 ff., 190. 
Lit.: Schweppe, Konk. der Gläub., §§ 33, 57, 82 a„ 111, 121 ff., 130 ff. — Bayer, 
Konk.Prz., § 41. — A. C. J. Schmid, Herb des Civ. Gen §& 217 ff. — Fuchs, Deutscher 
Konk. Prz., §§ 22 ff. — Sydow, Deutsche KO., S. IV ff. — Kommentare zur Deutschen 
KO. von Stie li#t S. XXIV. ff., v. Wab- S. 17 ff., v. Bolderndorft, 
Sarwey u. A. K. Wieding.
	        

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