Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Konkursverwalter. 523 
Gemeinschuldner und den Gläubigern, nach der Deutschen KO. auch vom nach- 
solgenden Verwalter angefochten werden kann, und nach derselben KO. mit den 
Bemerkungen des Ausschusses drei Tage vor dem Schlußtermin in der Gerichts- 
schreiberei ausgelegt werden muß. Erheben die genannten Personen keine Einwen- 
dungen, so gilt nach der Deutschen K O. die Schlußrechnung für anerkannt. — Der 
KV. ist verantwortlich nach Gem. Recht, wie andere Güterpfleger, für Aufwendung 
der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, nach der Oesterr. und Deutschen KO. für 
Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters. — Sein Anspruch auf Gebühren und Aus- 
lagen, der zu den Massekosten gehört, unterliegt nach Gem. Recht und der Deutschen 
KO. der Entscheidung des Konkursgerichts, nach der Oesterreichischen dem Beschluß 
der Gläubigerschaft, gegen welchen Beschwerde an das Konkursgericht zusteht. — Sehr 
streitig ist die rechtliche Stellung des KV. Zwar nach Röm. Recht kann es wegen 
der Wirkungen der missio in bona für die Gläubiger nicht zweifelhaft sein, daß er 
Vertreter der Gläubiger ist. Ebensowenig sollte es für das Gem. Recht, wo der 
Generalarrest dem Gemeinschuldner nur die Disposition entzieht und derselbe bis zur 
Vertheilung das berechtigte Subjekt seines Vermögens verbleibt, bezweifelt werden, 
daß er nicht Vertreter der Gläubiger, die nur einen Anspruch auf Befriedigung aus 
dem Erlöse des Vermögens besitzen, sondern eher Vertreter des Schuldners sei. Indessen 
ist es doch auch mit dieser Feststellung nicht gethan, vielmehr kommen noch Befug= 
nisse in Betracht, die den KV., wie dies die Hannoversche Prozeßordnung von 1850 
annimmt, wiederum auch als Gehülfen des Gerichts erscheinen lassen. Dahin gehört 
weniger das Recht zur Anstellung der Paulianischen Klage, indem solche Anfechtungs- 
klagen ja auch bei der cura prodigi, furiosi, minoris vorkommen können, wol aber 
Befugnisse, wie die der Entsetzung des Schuldners aus seinem Gute, das Recht auf 
Auskunftsertheilung des Schuldners über Bestand und Verbleib seiner Güter, das 
Recht auf den Offenbarungseid des Schuldners, welcher nach dem Zeugniß des 
Accursius und anderer Glossatoren dem Schuldner vom Richter auch von Amtswegen 
auferlegt werden konnte, und namentlich das Recht der Veräußerung des gesammten 
Schuldnerguts, welche Rechte nicht aus einer Vertretung des Schuldners oder aus 
der bloßen cura bonorum zu erklären, sondern nur auf richterliche Exekutionsbefug- 
nisse zurückzuführen sind. Erwägt man ferner, daß im Gem. Recht bei Geringfügig- 
keit der Masse ein KV. gar nicht bestellt wird, sondern der Richter selbst, wie bei 
der Spezialexekution, die Geschäfte desselben erledigt, so muß man zu dem Resultate 
gelangen, daß es überhaupt richterliche Funktionen sind, welche dem KV. übertragen 
sind und daß der KV. nur mittelbar als Vertreter des Schuldvermögens auch Ver- 
treter des Schuldners ist, wie denn ja auch beim Arreste die dem Schuldner ent- 
zogene Disposition auf den Richter übergeht und auch eine Verantwortlichkeit des 
Richters für deren Ausübung weder gegenüber dem Schuldner, noch gegenüber den 
Gläubigern geleugnet werden kann. Ist diese Auffassung der Stellung des K V. für 
das Gem. Recht zutreffend, so gilt sie nicht minder auch für die Oesterr. und 
Deutsche KO. Denn mögen diese Gesetze dem Ausschuß und der Versammlung der 
Gläubiger auch einen viel erheblicheren Einfluß auf die Handlungen des Verwalters 
gestatten, wie das Gem. Recht, es bleibt derselbe eben doch nur ein Zugeständniß 
an deren Interesse, und mögen sie dem Verwalter unter Theilnahme des Gläubiger- 
ausschusses die Anfertigung der Vertheilungsentwürfe übertragen, es ist dies doch 
nur die Uebertragung einer richterlichen Thätigkeit, wie im Gem. Recht. Letzteres 
gilt selbst für die Deutsche KO., weil der K. auch Immobilien und For- 
derungen ergreift, in welche nach der Deutschen CPO. die Pfändung ja durch das 
Vollstreckungsgericht erfolgen muß, und weil selbst rücksichtlich der Mobilien, in welche 
ja sonst der Gerichtsvollzieher im Auftrage der Partei die Pfändung vollstreckt, ein 
gerichtliches Vertheilungsverfahren nothwendig ist, um bei der Insolvenz der Masse 
die Befriedigung der konkurrirenden Gläubiger zu ordnen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment