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Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0022
Title:
Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto.
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Zweiter Band. Gad - Otto. (2.2)

Full text

Konsolidation — Konsularagenten. 529 
Lit.: Richter-Dove, Kirchenrecht, 7. Aufl., §§ 152—154. — O. Mejer, Lehrbu 
des Deutschen Kirchenrechts, 3. Aufl., §§ 69, 70. — Jacobson in Herzo ""# lxyuphl 
III. 122 ff. — Moser, Allg. Kirchenblatt, Jahrg. 1861, S. 420, 539. — Ueber die neuesten 
äspartveränperungen in Altpreußen s. Koch, Kommentar zum Preuß. LR. II. 11, 6. Ausg. 
2) Der Französische Ausdruck consistoire ist für die Presbyterien der ältesten 
reformirten Kirchengemeinden gebräuchlich gewesen (s. Th. I. S. 677), heute ist 
3) in Frankreich und in Elsaß-Lothringen das K. die den Presbyterien der lutherischen 
und reformirten Gemeinden, gewöhnlich fünf bis sechs derselben nach dem Gesetze vom 
26. März 1852 unmittelbar vorgesetzte Behörde, welche die Aufsicht über die zu 
seinem Bezirke gehörigen Gemeinden führt, die Vermögensverwaltung derselben kon- 
trolirt und das mehreren gemeinsame Vermögen verwaltet, auch in der reformirten 
Kirche unter Genehmigung der Regierung die Pfarrer aus einer von dem betreffenden 
Presbyterium vorgeschlagenen Liste von drei Kandidaten zu wählen hat. Das K. 
besteht aus dem Presbyterium des Hauptortes, sowie aus den Pastoren der übrigen 
ihm zugehörigen Gemeinden und aus von jedem Presbyterium in solcher Anzahl 
gewählten Delegirten desselben, daß das Presbyterium des Hauptortes auf die doppelte 
Zahl gebracht wird. Den Vorsitz führt ein von dem K. aus den dasselbe bildenden 
Pfarrern gewählter Präsident, welcher der Bestätigung der Staatsregierung bedarf. 
Die Funktion der jeweiligen Mitglieder des K. dauert bis zur Erneuerung der 
Presbyterien, aus denen sie hervorgehen. 
P. Hinschius. 
Konsolidation heißt die Vereinigung von Nießbrauch und Eigenthum in 
einer und derselben Person, sei es in der Person des Eigenthümers dadurch, daß der 
abgezweigte Nießbrauch zum Eigenthume zurückkehrt, sei es in der Person des Usu- 
fruktuars dadurch, daß er das Eigenthum erwirbt. Mit Unrecht hat man die Be- 
nennung auf den letzteren Fall beschränken wollen. K. ist also nichts Anderes als 
Konfusion (s. diesen Art.) beim Nießbrauche, und wol überhaupt bei perfönlichen 
Servituten. Wirkung ist Erlöschen der Servitut. Zusammentreffen von Nießbrauch 
und Miteigenthum hat theilweises Erlöschen zur Folge, da Nießbrauch theilbar ist. 
Die Frage, ob bei etwaiger Wiedertrennung des Eigenthums der erloschene Nieß- 
brauch ipso jure wiederauflebt, ist zu bejahen, wenn das Testament, wodurch dem 
Ufufruktuar das Eigenthum vermacht ist, wegen Inoffiziosität rescindirt wird, in 
welchem Falle die K. als nicht geschehen gilt; sonst aber zu verneinen. Nach Preuß. 
Recht ist zur Konfusion überhaupt Unwiderruflichkeit des Eigenthums erforderlich. 
Im Franz. Recht wird Wiederaufleben angenommen. 
OQuellen: Tit. D. 7, 4 quibus modis ususfructus. — § 3 I. de usufructu 2, 4. — 
I. 57 pr. de usufructu 7, 1. — Code Nap. art. 617, 625. «- 
Lit.: Windscheid, 8 215. S. auch den Art. Konfusion. Rivier. 
Konsularagenten. Konsulate werden der Natur der Sache nach nur an 
wichtigeren See= oder Handelsplätzen errichtet. Um den Konsularschutz auch an 
Orten von minderer Bedeutung wirksam werden zu lassen, wird oft den Vorstehern 
von Konsulaten gestattet, an Ortschaften ihres Bezirks untergeordnete Gehülfen zu 
bestellen, welche dazu bestimmt sind, im Interesse der Schutzbefohlenen des Konfu-- 
lats einzelne Geschäfte unter der Leitung des Konfuls und unter dessen Verantwort- 
lichkeit zu verrichten. Solche Hülfsorgane werden K. genannt. Die Vereinigten 
Staaten von Amerika gestatten ihren Konsuln auch die Bestellüng von Gehülfen an 
dem Sitze des Konsulats selbst ((Deputy-Consuls). 
Die K. haben in den Kulturstaaten in der Regel nicht die den Konfuln zu- 
stehenden Immunitäten und Vorrechte, nur in nicht-christlichen Ländern werden ihnen 
annähernd die Privilegien der Konsuln gewährt. 
Die Deutschen K. sind Privatbevollmächtigte, welche ein Reichskonsul nach zuvor 
eingeholter Genehmigung des Reichskanzlers an einem Platze seines Amtsbezirks 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon II. 3. Aufl. 34
	        

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