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Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie
Title:
Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_encyclopaedie_0232
Title:
Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus.
Author:
Holtzendorff, Franz von
Buchgattung:
Nachschlagewerk
Keyword:
Rechtslexikon
Volume count:
2.3.2
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
Duncker & Humblot
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1881
Scope:
791 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Homepage

Title:
Buchstabe Z.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Homepage

Chapter

Title:
Zeitkauf.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Encyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer und alphabetischer Bearbeitung.
  • Rechtslexikon. Dritter Band. Zweite Hälfte. Stolgebühren - Zypaeus. (2.3.2)
  • Title page
  • Title page
  • Buchstabe S.
  • Buchstabe T.
  • Buchstabe U.
  • Buchstabe V.
  • Buchstabe W.
  • Buchstabe Z.
  • Zabarellis, Franciscus de.
  • Zachariä von Lingenthal, Karl Salomo
  • Zahlungsbefehl.
  • Zahlungseinstellung.
  • Zehnten.
  • Zeitberechnung.
  • Zeitkauf.
  • Zeugenbeweis.
  • Zeugengebühren.
  • Zeugnißzwang.
  • Zinsen.
  • Zinsleiste.
  • Zinsquittungsscheine.
  • Zinsschein.
  • Zollkredit.
  • Zoll- und Steuerstrafsachen, Zollvergehen.
  • Zollverwaltung.
  • Zuchthausstrafe.
  • Zurechnung.
  • Zurechnungsfähigkeit.
  • Zurücknahme der Klage.
  • Zuständigkeit.
  • Zustellung.
  • Zustellungsbeamte.
  • Zwang.
  • Zwangsvergleich.
  • Zwangsvollstreckung.
  • Zweigniederlassung.
  • Zweikampf.
  • Zweiprämiengeschäft.
  • Zweite Ehe.
  • Zwischenherrschaft.
  • Zwischenraum zwischen Gebäuden.
  • Zwischenspediteur.
  • Zwischenstreit und Zwischenurtheil.
  • Zwitter.
  • Ergänzungen und Berichtigungen.
  • I. Verzeichniß der Mitarbeiter.
  • II. Sachregister.
  • Homepage

Full text

1380 Seitkauf. 
Zahlung des Kaufpreises verwendet werden soll u. dgl. Die Verabredung, daß der 
Kaufpreis „nach Belieben“, „nach Bequemlichkeit“, „nach Belieben und Möglichkeit" 
bezahlt werden solle, bewirkt zunächst eine Kreditirung des Kaufpreises bis zum 
Ablauf der orts= oder brancheüblichen Kreditfrist und dann noch dazu die Gewährung 
einer nach den Umständen zu bemessenden billigen Wartefrist (Entsch. d. RO#G. Bd. II. 
S. 185; v. Hahn, Komm. Bd. II. S. 265. Anm. 8). Streitig kann werden, 
in welchem Momente die Zahlungsfrist zu laufen beginnt, wenn die „Uebergabe"“ der 
Waare mehrere zeitlich von einander getrennte Momente umfaßt (wie z. B. beim 
Distanzkauf), die Absendung und die Ablieferung; es ist zu unterscheiden: Besteht 
durch Uebung, Vertrag oder Ortsrecht eine Kreditfrist, so beginnt dieselbe im Zweifel 
bereits mit dem Tage der beginnenden Uebergabe, also der Absendung der Waare 
(Entsch. des RO„-#. Bd. II. S. 377, Bd. VI. S. 168). Ist jedoch keine 
Kreditirung des Kaufpreises anzunehmen, sondern der gesetzlichen Vermuthung ent- 
sprechend „ein Kauf Zug um Zug“ als gewollt anzusehen, so ist der Kaufpreis erst 
mit der Ablieferung fällig: die Waare muß am Ablieferungsorte realiter offerirt 
sein (Entsch. des RO„-G. Bd. XII. S. 275). Andernfalls wäre der Kauf ein 
Pränumerationskauf und für dessen Annahme spricht die Rechtsvermuthung nicht; 
eben deshalb ist der Verkäufer ohne vertragsmäßige Uebereinkunft nicht berechtigt, 
den Kaufpreis bei Uebersendung der Waare durch Nachnahme zu erheben, denn hier- 
durch würde der Käufer in die Lage versetzt, mit der Zahlung vorangehen zu müssen 
(Entsch. d. ROHG. Bd. XIII. S. 187—189). 
Die ausdrückliche oder stillschweigende Bewilligung einer Zahlungsfrist hat in 
jedem Falle zur Folge, daß der Verkäufer vor Ablauf dieser Frist die Zahlung 
nicht fordern kann, selbst dann nicht, wenn der Kredit des Käufers nach Uebergabe 
der Waare und vor Ablauf der Zahlungsfrist erschüttert worden ist (vgl. Entsch. d. ROPS. 
Bd. XXIII. S. 137); vor Ablauf der Frist wachsen auch keine Zinsen aus dem 
Kaufpreise an, denn letzterer ist alsdann noch nicht fällig; bei Zahlung vor 
Ablauf dieser Frist versteht sich der Skonto nicht von selbst, wohl aber kann er 
orts= oder brancheüblich sein. (Vgl. hierüber d. Art. Verfalltag, auch Entsch. 
d. ROG. Bd. I. S. 58.) 
Was die Beweispflicht betrifft, so richtet sich dieselbe im Falle der Behauptung 
einer Zahlungsfrist nach den gewöhnlichen Grundsätzen; wer ein Recht auf die 
Existenz oder Dauer einer Kreditfrist stützt, hat dieselbe zu beweisen; wenn der 
klagende Verkäufer behauptet, daß nicht ein Baarverkauf, sondern ein Kreditverkauf 
abgeschlossen und dabei vereinbart worden sei, der Kaufpreis solle innerhalb 6 
Monaten nach der Uebergabe der Waare bezahlt werden, und der beklagte Käufer 
hierauf erwiedert, daß die Zahlung des Kaufpreises in sein Belieben gestellt sei, so 
ist hierdurch seitens des Beklagten ein Theil des Klagefundaments, nämlich die 
Verabredung einer bestimmten Zahlungszeit, in Abrede gestellt, und deshalb obliegt 
dem Kläger der Beweis. (Vgl. Entsch. d. ROHG. Bd. I. S.74, Bd. II. S. 92, Bd. III. 
S. 167, Bd. IV. S. 127, Bd. VII. S. 37, Bd. VIII. S. 387, Bd. X. S. 234.) 
Ist der Kaufpreis kreditirt, so darf, wenn nicht die Umstände des Falles dagegen 
sprechen, angenommen werden, daß der Verkäufer eine Sicherung nicht mehr in der 
Waare suche, das Eigenthum also sofort mit der Uebergabe auf den Käufer über- 
gehe, dem der Verkäufer persönlich Kredit schenkt. (Vgl. hierüber Thöl a. a. O. 
§ 257, Ziffer 2 und die daselbst angeführte Literatur.) 
Ueber die Bedeutung von 3Z., Lieferungs= und Kontantgeschäften im Deutschen 
Reichsgesetze, betr. die Erhebung von Reichsstempelabgaben, vom 1. Juli 1881 
(R. G. Bl. 1881, Nr. 17, S. 185 ff.) siehe unten III. a. E. 
II. Z. in dem Sinne eines Kaufvertrags, bei welchem die Lieferung (Tradition, 
Uebergabe) der Waare nicht sofort bei, oder sofort nach Abschluß (Perfektion) des 
Vertrags, sondern einige Zeit nachher stattfinden soll. In diesem Sinne findet 
Z. (Zeitgeschäft, auch Lieferungskauf, Lieferungsgeschäft genannt) seinen Gegensatz im
	        

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