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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Drittes Buch. Sachenrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel III. Das Liegenschaftsrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Abschnitt I. Das Eigentum.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Personenrecht.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Kapitel I. Die Sachen.
  • Kapitel II. Gewere, Besitz und Grundbuchrecht.
  • Kapitel III. Das Liegenschaftsrecht.
  • Abschnitt I. Das Eigentum.
  • Abschnitt II. Die Regalien und ihre Nachwirkungen.
  • Abschnitt III. Das Lehnrecht.
  • Abschnitt IV. Die niederen Leiherechte.
  • Abschnitt V. Die gebundenen Güter.
  • Abschnitt VI. Die Dienstbarkeiten.
  • Abschnitt VII. Die Reallasten.
  • Abschnitt VIII. Die Näherrechte.
  • Abschnitt IX. Das Grundpfandrecht.
  • Kapitel IV. Das Fahrnisrecht.
  • Viertes Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Fünftes Buch. Familienrecht.
  • Sechstes Buch. Erbrecht.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

2. O. v. Gierke, Grundzüge des deutschen Privatrechts. 231 
erlaubter Handlung oder aus ungerechtfertigter Bereicherung (den Bereicherungsanspruch 
auch gegen den Erwerber, falls dieser unentgeltlich erworben hat). Endlich findet, während 
der Bucheintrag das in ihm erscheinende Recht regelmäßig gegen Ersitzung und Verjährung 
schützt, auf Grund einer unrichtigen Eintragung in Verbindung mit dreißigjährigem Besitz eine 
Buchersitzung, auf Grund einer unrichtigen Löschung oder Nichteintragung eine Buch- 
versitzung statt. 
Als Sicherungsmittel gegen die Gefahren, die das formale Buchrecht für das 
materielle Recht birgt, dient die Eintragung von Schutzvermerken. Das BGB. kennt die 
„Vormerkung“, die einem persönlichen Anspruch auf dingliche Rechtsänderung dingliche Wirk- 
samkeit verleiht, und den „Widerspruch“, der zugunsten eines durch Unrichtigkeit des Grund- 
buches gefährdeten dinglichen Rechts den öffentlichen Glauben des Buches außer Wirksam- 
keit setzt, auch die Buchersitzung hemmt, die Buchversitzung hindert. 
Wer durch unrichtigen buchmäßigen Schein in seinem Recht bedroht ist, hat einen un- 
verjährbaren dinglichen Berichtigungsanspruch gegen alle Beteiligten. Die Be- 
richtigung wirkt zurück, kann aber natürlich die inzwischen auf Grund des öffentlichen Glaubens 
des Buches eingetretenen Rechtsänderungen nicht wegschaffen. Zu unterscheiden von Un- 
richtigkeiten des Buches sind einerseits nichtige Einträge, die überhaupt wirkungslos sind und 
von Amts wegen gelöscht werden können, andererseits unbegründete, aber richtige Einträge, 
die nur einen persönlichen Anspruch auf Beseitigung mit Wirkung ex nunc erzeugen. 
Kapitel III. Das Liegenschaftsrecht. 
Abschnitt I. Das Eigentum. 
§ 46. Geschichte und Wesen des deutschen Grundeigentums. Dem deutschen Recht 
war von je der Begriff des Eigentums als des materiellen Herrschaftsrechts über eine Sache 
bekannt: eine Sache ist jemandes „eigen“, sie ist „res sua“, er ist ihr „Herr“. Doch wurde 
der Begriff nicht abstrakt, sondern konkret als Inbegriff der an der Sache möglichen Macht- 
befugnisse gefaßt. In vorgeschichtlicher Zeit nur auf Fahrnis angewandt, wurde seit der 
festen Ansiedlung der Eigentumsbegriff auch auf Grund und Boden erstreckt. Allein das 
Grundeigentum blieb seinem inneren Wesen nach vom Fahrniseigentum verschieden. Es 
fehlte sogar ein gemeinsamer Gattungsname („eigen“ und „#erbe“ hieß nur das Grundeigen- 
tum). Mit dem römischen Recht drang dessen abstrakter, vom Gegenstande unabhängiger 
Eigentumsbegriff ein; seine Anwendung auf das Grundeigentum leistete wesentliche Dienste 
bei der Umgestaltung aller wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse. Allein nur allmählich 
und niemals vollständig drang die Gleichstellung durch; bis heute trennt eine tiefe Kluft das 
Grundeigentum vom Fahrniseigentum. 
Die deutsche Grundeigentumsordnung beruhte auf der Verwirklichung der Boden- 
herrschaft in den beiden einander ergänzenden und durchdringenden Formen des (genossen- 
schaftlichen oder herrschaftlichen) Gemeinschaftseigentums und des Sonder- 
eigentums. Unter dem Einflusse des römischen Rechts wurde das Grundeigentum (auch 
das des Staates und der andern öffentlichen Verbände) grundsätzlich zu Individualrecht. Aber 
es erhielten sich und es bildeten sich neu deutschrechtliche Formen des Gemeinschaftseigentums, 
die das Eigentum sozialrechtlich umbilden (§ 48). 
Das deutsche Grundeigentum schloß gleichzeitig private und öffentliche Sach- 
herrschaft (Grundvermögen und Grundherrschaft) ein. In wachsendem Maße nahm es 
öffentliche Rechte und Pflichten auf, die hierdurch „patrimonial“ wurden, zugleich aber die 
Entwicklung des Grundeigentums zu reinem Privatrecht hinderten. In neuerer Zeit wurde 
die öffentlichrechtliche Bodenherrschaft als Gebietshoheit vom Eigentum gesondert. Das 
Eigentum wurde Privatrecht. Doch blieben zunächst zahlreiche publizistische Befugnisse als 
Patrimonialrechte mit dem Grundeigentum verknüpft; erst die neueste Zeit beseitigte sie bis 
auf einzelne Trümmer. Andererseits blieb das Grundeigentum in höherem Maße als das Fahrnis- 
eigentum öffentlichrechtlich beschränkt. Die ältere Theorie schrieb sogar dem Staate ein 
„dominium eminens“ am Boden zu. Heute darf die öffentliche Sachherrschaft nicht als eine
	        

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