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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Sechstes Buch. Erbrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kapitel I. Allgemeine Grundsätze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
  • Zweites Buch. Personenrecht.
  • Drittes Buch. Sachenrecht.
  • Viertes Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
  • Fünftes Buch. Familienrecht.
  • Sechstes Buch. Erbrecht.
  • Kapitel I. Allgemeine Grundsätze.
  • Kapitel II. Die gesetzliche Erbfolge.
  • Kapitel III. Gewillkürte Erbfolge.
  • Kapitel IV. Sondererbfolge.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

292 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
BE#. hat den Dreißigsten in Gestalt einer gesetzlichen Vermächtmisauflage zugunsten im Hause 
lebender Familienangehöriger ausgenommen (§5 1969). Eine besondere Teilungsart entsprang 
dem sächsischen Kürrecht, kraft dessen der ältere Miterbe die Teile zu machen, der jüngere zu 
wählen hat. Bei unteilbaren Sachen begegnet das Recht eines Miterben, die Sache auf ein 
Geld zu setzen, d. h. einen Schätzungspreis zu bestimmen, für den er die Sache dann nehmen 
oder überlassen muß. Das BEB. kennt gesetzliche Ubemahmerechte für den Ehegatten oder 
die Kinder (bei Landgütern nach dem Ertragswert). Unter Nachkommen galt nach deutschem 
wie römischem Recht eine Ausgleichungspflicht wegen des Vorausempfangenen; sie ist im BGB. 
unter Einwirkung des deutschen Rechts geregelt. 
Literatur: Oben zu g 34. Homeyer, Der Dreißigste, 1864. Hübner F 105. 
Kapitel II. Die gesetzliche Erbfolge. 
* 119. Verwandtenerbfolge. Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ist vor allem die 
Blutsfreundschaft. Nach dem Recht des deutschen Mittelalters mußte sie durch rechte Ehe 
vermittelt sein. Doch erlangten uneheliche Kinder früh ein Erbrecht gegen die Mutter (anders 
noch Sachsensp. I a. 51 § 2) und nach der Rezeption auch gegen die Verwandten der Mutter 
(anders noch Preuß. LR.). Dagegen haben sie das vielfach errungene subsidiäre Erbrecht gegen 
den Vater wieder eingebüßt (auch Brautkinder). Das deutsche Recht forderte ferner Eben- 
bürtigkeit mit dem Erblasser, was sich nur im hohen Adel erhalten hat. Es berief schließlich 
Verwandte nur bis zu einem bestimmten (meist dem siebenten) Gliede; Partikularrechte hielten 
an einer Erbrechtsgrenze fest (das österreichische Recht beruft nur 6, das neue schweizerische 
Recht nur 3 Parentelen); das BGB. kennt gleich dem gemeinen Recht keine Grenze. 
Die Reihenfolge, in der die Verwandten berufen werden, bestimmte sich im allgemeinen 
nach der Parentelenordnung, die freilich durch den Einfluß der Hausgemeinschaft 
und die damit zusammenhängende Unterscheidung eines engeren und eines weiteren Erben- 
kreises vielfach abgewandelt wurde, aber überall als Grundprinzip durchschimmert. Die 
Parentelenordnung, deren Geltung im älteren Recht freilich bis heute von angesehenen (unter 
sich wieder uneinigen) Germanisten bestritten wird, überwiegend aber anerkannt ist, erhielt 
sich gegenüber der im gemeinen Recht durchgedrungenen Justinianischen Erbfolgeordnung in 
einzelnen Partikularrechten, wirkte auf neuere Gesetze (auch auf das Preuß. LR.) ein und 
wurde zuerst vom Osterr. G. wiederhergestellt. Das BGB. hat sie zu gemeinem deutschen 
Recht erhoben. Die Parentelenordnung knüpft an die Gliederung der Sippe in Parentelen 
(oben § 98) an und beruht somit auf der Ausgestaltung aller Erbfolge als Nachkommenfolge; 
das Erbe fließt abwärts wie das Blut, es „klimmt nicht“ oder klimmt doch nicht höher, als er- 
forderlich ist, um wieder einen Erben zu finden. Darum sind, solange Verwandte einer näheren 
Parentel des Erblassers vorhanden sind, die Verwandten jeder ferneren Parentel ausgeschlossen; 
die Nachkommen gehen allen anderen Verwandten, die Eltern, Geschwister, Geschwisterkinder 
usw. den Großeltern und deren Nachkommen, diese den Urgroßeltern und deren Nachkommen 
vor und so fort. Innerhalb der nächsten Parentel ist der dem Erblasser nächststehende Ver- 
wandte berufen. Dabei war ursprünglich dem deutschen Recht ein Eintrittsrecht unbekannt; 
auch in der ersten Parentel wurden die Nachkommen verstorbener Kinder durch lebende Kinder 
ausgeschlossen und mehrere Enkel oder Urenkel nach Köpfen berufen. Allmählich aber wurde 
die (aus der Sitte der Abfindung heiratender Kinder erklärliche, in vielen Fällen jedoch als 
unbillig empfundene) Zurücksetzung der Enkel überwunden und das Eintrittsrecht, nachdem 
es unter Otto I. durch ein Gottesurteil zunächst für Sohnessöhne erkämpft war, unter Nach- 
kommen allgemein durchgeführt. Später drang das Eintrittsrecht auch in die zweite Parentel 
ein, in der es jedoch oft nur beschränkt galt (so entschied ja auch für das gemeine Recht der Speierer 
M. von 1529 § 31, wenn nur Geschwisterkinder erben, für Kopfteilung). Das Osterr. G. 
dehnt das Eintrittsrecht auf alle Parentelen aus. Nach BGB. gilt das Eintrittsrecht in den 
drei ersten Ordnungen; in allen drei wird nach Stämmen, in der zweiten und dritten 
auch nach Linien geteilt. Dagegen entscheidet von der vierten Ordnung an lediglich 
Gradesnähe. 
Abwandlungen der Parentelenordnung ergaben sich: 1. aus dem Geschlechts-
	        

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