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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Dritte Periode. Das republikanische Kaisertum.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Reichsverfassung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Introduction
  • Erste Periode. Die Königszeit.
  • Zweite Periode. Die Republik.
  • Dritte Periode. Das republikanische Kaisertum.
  • I. Entwicklung und Ausdehnung des Reichs.
  • II. Reichsverfassung.
  • III. Gesetzgebung und Edikt.
  • IV. Kaiserliche Gesetzgebung.
  • V. Die Jurisprudenz.
  • VI. Das Urkundenwesen.
  • Vierte Periode. Das absolute Kaisertum.
  • Fünfte Periode. Das byzantinische Kaisertum.
  • Sechste Periode. Das römische Recht im Mittelalter.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Sachregister.

Full text

350 II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts. 
Bruns, Fontes I p. 349 sq.). In den Provinzen hört die Steuerverpachtung auf, die der Zölle 
wird anscheinend eingeschränkt; die Gefälle werden von kaiserlichen und Senatsbeamten er- 
hoben. Die Domänenverwaltung wird (unter Hadrian) reorganisiert. Die Kehrseite dieser 
unzweifelhaften Verbesserungen ist das starke Anwachsen des besoldeten Beamtentums; die 
Ausgaben des Staates wurden dadurch beträchtlich vermehrt und allmählich wieder eine Last. 
III. Gesetzgebung und Edikt. 
s 37. Lex und senatus consultum. Im Beginne der Kaiserzeit haben die 
Komitien ihr republikanisches Gesetzgebungsrecht weitergeübt. Augustus selbst hat, wohl kraft 
seiner tribunizischen Gewalt, Gesetze beim Volke beantragt: die leges luliae de maritandis 
ordinibus (18), iudiciorum publicorum und privatorum (177), de adulterüs, de ambitu, auch 
wohl de vi publica und privata. Unter seiner Regierung wie unter der des Tiberius sind Gesetze 
von den Konsuln mit dem Volke vereinbart: so die leges Fufia Caninia (2 v. Chr.), Aelia Sentia 
(4p. C.), Papia Poppaea (9p. C.), lunia Norbana (19) 3, lunia Petronia (19: D. 40, 1, 24), 
Visellia (24), lunia Vellaea (277); vereinzelt sind von Claudius (lex Claudia de tutela mulierum 
und über Darlehen an Haussöhne) und von Newa noch die Komitien befragt (D. 47, 21, 3, 1). 
Indessen kam die Gesetzgebung durch die Volksgemeinde allmählich ab; sie zieht sich vom 
Volke in den Senat zurück. Möglich ist es, daß man sich diesen Ubergang durch die Annahme 
vermittelte, die altübliche Vorbereitung und Empfehlung des Senats genüge, er drücke den 
Volkswillen aus, der formellen Zustimmung bedürfe es nicht mehr (so Inst. 1, 2, 5); der Volks- 
beschluß wurde jedenfalls nicht etwa fingiert, sondern einfach weggelassen. Das Senatus- 
konsult wird danach von der zweiten Hälfte der Regierung des Tiberius an bis zu den 
Severen die feste Form der Gesetzgebung. Eigentümlich dabei ist, daß die alte Form, daß der 
Senat nicht befiehlt, sondern nur meint, rät und empfiehlt (censet, videtur, placet), stets fest- 
gehalten wurde. 
Der Gedanke ist dem Verhältnisse zwischen Senat und Beamten in dieser Zeit entsprechend: 
dem Konsul oder Prätor wird eine Anweisung erteilt, der er nachzukommen hat. Das kann 
unmittelbar und abstrakt geschehen: usuras non esse exigendas (Sc. luvent.); permittendum 
nundinas habere; quse judicata sunt rata maneant. Aber es kann dem Beamten auch über- 
lassen bleiben, wie er das vom Senate vorgezeichnete Ziel erreichen will; dann bedarf es regel- 
mäßig noch einer Ausführungsverordnung (§ 38). In beiden Fällen pflegt der Senat gewisser- 
maßen als Anleitung für die Beamten seinen Beschluß zu begründen. Die Senatsbeschlüsse 
werden jetzt in der juristischen Sprache ähnlich wie die Gesetze nach dem Namen oder Zunamen 
des Antragstellers genannt; nur das Sc. Macedonianum macht eine Ausnahme. Auch der 
Kaiser kann auf Grund seines inus referendi ad senatum Anträge stellen. Er begründet dann 
wie jeder andere Beamte seinen Vorschlag mit einem Vortrage (oratio principis). Häufig 
stellt er den Antrag schriftlich und läßt ihn durch einen Vertreter (einen Quästor) verlesen. Be- 
greiflich wird der Antrag regelmäßig zum Beschlusse erhoben (Sc. auctore principe factum). 
Formell geschieht das anscheinend in der Weise, daß die oratio in den Senatsschluß ausgenommen 
wird. So ist es erklärlich, daß die Juristen die oratio, die ja für die Auslegung Gesichtspunkte 
enthielt (D. 5, 3, 22; c. Tanta § 18), häufig statt des Senatsschlusses anführen. Ferner aber 
mußte die oratio, je nach dem Charakter des Kaisers, einen höflichen oder befehlenden Ton an- 
nehmen (Severus D. 27, 9, 1, 1). Daß die Kaiser seit Hadrian die ausschließende Befugnis zu 
Anträgen im Senate hatten, wird sich nicht behaupten lassen; sie haben das ius quintae rela- 
tionis, d. h. sie dürfen in jeder Sitzung bis zu fünf Anträgen einbringen; aber auch andere brachten 
welche ein (V. Marci 10; V. Pertinacis 9). 
Dem Inhalte nach beschränkte sich die Gesetzgebung dieser Zeit durch leges, senatus- 
consulta, orationes auf wenige Gebiete des Privatrechts. Der Schwerpunkt der Rechtsbildung 
lag eben in der Wissenschaft und Praxis. Jene Gebiete sind zunächst die, welche Augustus bei 
seiner Uberführung der Republik in die Monarchie neu geordnet hatte, nämlich Strafrecht und 
Straf= und Zivilprozeß; das Recht der Freilassungen und der Freigelassenen (dadurch sollte 
1 Schneider und Hölder, 8. XIX 186 ff., XX 31 ff. 
 
	        

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