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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Grundzüge des römischen Privatrechts.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Introduction

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Introduction

Chapter

Title:
§§ 1, 2. Die Aufgabe. Das klassische Recht und das Aktionensystem.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Title page
  • 1. Quellen und Geschichte des deutschen Rechts.
  • 2. Grundzüge des deutschen Privatrechts.
  • 3. Geschichte und Quellen des römischen Rechts.
  • Grundzüge des römischen Privatrechts.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • §§ 1, 2. Die Aufgabe. Das klassische Recht und das Aktionensystem.
  • § 3. Typen.
  • § 4. Formalismus.
  • § 5. Gesetzesumgehung und Rechtsmißbrauch.
  • § 6. Allgemeine Begriffe.
  • I. Personenrecht.
  • II. Sachenrecht.
  • III. Obligationenrecht.
  • IV. Allgemeines über Rechtshandlungen.
  • V. Erbrecht.
  • Sachregister.

Full text

404 Ernst Rabel. 
Manuel é16 mentaire de droit romain " 1911, deutsch nach der 4. Aufl. v. Mayr 1908 (bekannt 
wegen der übersichtlichen Darstellung der Detailfragen); E. Costa, Storia del diritto romano 
privato 1911 (mit lehrreicher Führung durch die Literatur); C. Ferrini, Manuale di pandette 
1900, 3. durchgesehene Auflage von Baviera 1908 und S. Perozzi, Ilstituzioni, 2 Bde. 1906 
(beide hervorragend durch eine verbreiterte Durchführung der Interpolationenkritik); P. Bon-- 
fante, Istituzioni " (19121 (bei aller Kürze gedankenreich). Gute populäre Darstellungen 
enthalten: Sohm, Institutionen ½ 1911; Pacchioni, Corso di diritto romano, 2. . 
1910;v.Mayt,RdmifcheRechtsgeichichte(SammlungGöschen577x78,645—648,697)1912X13; 
Wenger, Das Recht der Griechen und Römer (Kultur der Gegenwart II, 7, 1) 1914. Zum 
Justinianischen Recht: B. Brugi, Istituzioni di diritto privato giustinianeo 1910/11. 
Abgekürzt zitiert werden außerdem u. a. die Zeitschriften: Zieitschrift der) Sabigny-) 
Stliftung Romanistische Abteilung); Bulllettino dell’ Istituto del diritto romano); Nouveelle) 
rev(ue historique de droit françals et étranger); Archliv für) Papeyrus)forschlung); Ihlerings) 
Jlahrbücher für Dogmatik); Arch(iv für die) ziviilistische) Praxlis); Grünhuts Zleitschrift fa: 
das Privat= und öffentliche Recht der Gegenwart); Archlivio) giur(idico); Riv(ista di) dirtitto) 
commterciale); Riv(ista) italliana per le scienze giuridiche); II Filangieri; Studi e doc(umenti 
di storia e diritto) 1880—1904. 
die Festschriften: (Studi, Mélanges), wobei von neuesten die „Mélanges P. F. Girard,“ 2 Bde. 
1912 von den „Etudes (d’histoire juridique offertes à Paul Frédéric) Girard“, 2 Bde. 1913, zu 
unterscheiden sind; St. Moriani = Studi Senesi, vol. 22—23; die Werke: Mitteis, Römisches 
Privatrecht 1, 1908 („PR."); Grundzüge und Chrestomathie der Papyruskunde (Wilcken und 
Mitteis, Bd. 2) („Gdz.“", Chrest.)) Lenel, Das Edictum perpetuum, 2. Aufl. („Ed.“). Wo 
nichts anderes bemerkt ist, beziehen sich alle Anführungen auf Seitenzahlen. Das Zitat einer 
Quellenstelle bedeutet nicht, daß die ganze Stelle, sondern nur, daß ihr als Beleg betrachteter 
Teil und dieser bloß dem Sinne nach für echt gehalten wird. Es empfiehlt sich stets ein Ver- 
Heich mit der Digestenausgabe von P. Krüger, künftig auch mit dem Interpolationenindex. 
ichtklassische lateinische Ausdrücke werden unter Anführungszeichen gesetzt. 
§ 2. Die Eigenart des Aktionensystems kann gar nicht genug betont werden. 
Die römische Rechtswissenschaft nimmt nicht bloß ihren Ausgangspunkt von den Formeln für 
Verträge und Prozesse, sondern hat ihn auch nie vergessen. Die altnationalen Rechtsgeschäfte 
haben ihre durch die Gewohnheit bis zum Formalrecht erstarrten Formen und die moderneren 
ebenfalls ihren festen Inhalt und zumeist ihre übliche typische Form. Der Staat aber tritt zum 
Schutze der privaten Interessen nur in bestimmten Fällen auf, und so reichhaltig Prätor und 
Juristen die Zahl dieser Fälle zu vermehren streben, das Prinzip bleibt bis zum Ausgang des 
ordentlichen Verfahrensrechts gewahrt: die Anzahl der Konstellationen, in denen siegreiches 
Urteil und Zwangsvollstreckung, ja sogar der Prozeß als Rechtsschutzmittel überhaupt zur Ver- 
fügung stehen, ist beschränkt. Ein allmählich verwickeltes, aber immer notwendig lückenhaftes 
System von Prozeßbegründungsmitteln (ludicia, actiones) zwingt die Praxis zu einer müh- 
samen Kasuistik; man untersucht mit ungeheuerer Feinheit und Freiheit die Grenztatbestände 
und will möglichst vielen genug tun, weiß sich indessen noch überall enge an die bestehenden 
Aktionentypen gefesselt. Daß dies fortdauert, daß die radikalen Abhilfen das Gebiet jenseits 
des ordentlichen Prozesses aufsuchen und dem Hauptsystem fremd bleiben, daran hat natürlich 
die Veranlagung der römischen Juristen den größten Teil, ihr praktischer Scharfsinn, ihre 
bedächtig fortschreitende Art, ihre noch wenig entwickelte Fähigkeit zur gelehrten Kategorien- 
bildung, so hoch auch ihre Abstraktionskraft weit und breit alle Jurisprudenz anderer Völker 
überragt. Aus diesem Sachverhalt erklärt sich, wie allbekannt, die vorwiegende Beschäftigung 
der Juristen mit der Frage, ob diese oder jene Actio zustehe, und die juristische Klarheit, die 
daraus für alle Folgezeit gewonnen wurde, sowie andererseits die geringere Beachtung und 
die trotz mancher Anstrengung wenig straffe Zusammenfassung der subjektiven Rechte in ihrem 
Ruhezustande; eben daraus entspringen auch viele Eigentümlichkeiten der Rechtslehre, die im 
Corpus iuris, durch grundsätzlich verschiedene byzantinische Theorien verdeckt, erst neuerdings 
schärfer in Erscheinung treten. 
Denn die Byzantiner, auch vor Justinian, haben bei ihren systematischen Versuchen schon 
ein neues Gerichtsverfahren vor sich, das von dem alten schließlich nur die Namen der Klagen 
behält. Ihre Betrachtung betrifft, wie vorhin bemerkt, weniger den Streit als das Recht 
und dessen Entstehungsgründe, und dazu gesellt sich das erhöhte Bestreben, im rechtsgeschäft- 
lichen Verkehr dem Parteiwillen, überall dem Rechtsgefühl die Hindernisse zu brechen. So 
verkleistern sie die Lücken zwischen den Klagen durch generell brauchbare Mittel (Tleuenl ayoxad) 
wie condictio generalis, actio in factum, actio praescriptis verbis, actio de in rem verso
	        

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