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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)

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There is no access restriction for this record.

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_1
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band.
Author:
Kohler, Josef
Brunner, Heinrich
Gierke, Otto von
Lenel, Otto
Rabel, Ernst
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Rechtsphilosophie
Rechtssystem
Volume count:
1
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
563 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Rechtsbildungen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IV. Einwirkung des Ganzen auf die Geschicke des Einzelnen.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
1. Strafrecht
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 41. Schuld und Willensfreiheit.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Erster Band. (1)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhalt.
  • I. Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte.
  • Title page
  • Inhaltsverzeichnis (Seite 3 - Seite 68)
  • A. Grundlagen.
  • B. Rechtsbildungen.
  • I. Verhältnis zur Natur.
  • II. Verhältnisse von Mensch zu Mensch.
  • III. Organische Verbindungen zu einem kulturförderlichen Ganzen.
  • IV. Einwirkung des Ganzen auf die Geschicke des Einzelnen.
  • 1. Strafrecht
  • § 41. Schuld und Willensfreiheit.
  • § 42. Blutrache
  • § 43. Anfänge des Vergeltungsrechts.
  • § 44. Entstehung der Schuldvergeltung.
  • § 45. Treibende Kräfte der Entwicklung.
  • § 46. Moderne Probleme.
  • 2. Prozess.
  • C. Blick in die Zukunft.
  • II. Geschichte und System des deutschen und römischen Rechts.
  • Sachregister.

Full text

J. Kohler, Rechtsphilosophie und Universalrechtsgeschichte. 53 
das darin besteht, daß die soziale Ordnung gebeugt und dadurch die Gesamtheit in Gefahr gesetzt 
wird; denn wer den Einzelnen zum selbständigen Handeln zuläßt, muß darauf bestehen, daß die 
soziale Ordnung gewahrt wird: unter der Zügellosigkeit des Einzelnen soll nicht das Ganze 
zugrunde gehen 1. 
Die Sühne besteht in einem Schmerz, in einem seelischen Leiden, denn das seelische Leiden 
läutert den Einzelnen und stumpft auch für die Gesamtheit den Stachel der Schuld ab, weil 
sich die gerechte Entrüstung in Mitleid umwandelt und dadurch der Schuldige der Gesellschaft 
wiedergewonnen wird. Auch die sittliche Empfindung wird in der Gesamtheit gestärkt, wenn 
sie fühlt, daß derienige durch Leiden gebeugt wird, der der Gesamtheit gefährlich zu werden 
drohte. 
Das ist das Wesen der Strafe; dieses erschöpft sich daher nicht in Außerlichkeiten; es er- 
schöpft sich nicht darin, daß die Strafe andere abschreckt: denn ist dies auch der Fall, so wäre 
es immerhin kein gerechter Zustand, daß der eine (als soufkfre-douleur) büßen müßte, damit 
die anderen sich bessern; nur wenn die Strafe sich sühnend gegen den Täter selbst kehrt, ist sie 
gerecht. 
Ebensowenig kann man sagen, daß die Strafe rein die Besserung des Täters zum Zwecke 
hat; dann dürfte man den Unverbesserlichen nicht bestrafen, und beim Verbesserlichen würde 
Strafe und Zwangserziehung zusammenfallen, während doch beides im höchsten Grade zu 
trennen ist. Der Landstreicher, der niemanden verletzt, bedarf oft einer viel längeren Zucht 
als der Dieb oder Betrüger oder überhaupt der Gelegenheitsverbrecher. 
Dies gilt namentlich auch für das, was man heutzutage Zweckstrafe nennt. Zweck- 
strafe bedeutet nur, was man früher als Strafe kraft relativer Strafrechtstheorie bezeichnete, 
also Strafe mit Abschreckungs-, Besserungszweck, Strafe mit Sicherungszweck, sofern die mensch- 
liche Gesellschaft gegen unverbesserliche Einzelwesen geschützt werden soll. Ist für letzteres 
ein Bedürfnis vorhanden, so darf man eine solche Absperrung nicht als Strafe behandeln; 
soweit der Verbrecher kraft der Gerechtigkeit Strafe verdient, ist ihm ein Leiden zuzufügen; 
soweit er aber noch außerdem, der Gefährlichkeit wegen, von der Gesellschaft abgeschlossen 
werden muß, ist ihm nur soweit Schmerz zu bereiten, als dies mit der Abschließung untrennbar 
verbunden ist. An der scharfen Abscheidung von Zwangserziehung, Sicherungsabschließung 
einerseits und Strafe anderseits hängt die Zukunft der Strafrechtswissenschaft 7. 
§ 42. Blutrache. 
In den Zeiten, wo die Entgegensetzung der einzelnen Persönlichkeit gegenüber der Gesamt- 
heit noch wenig entwickelt war, galt statt des Strafrechts das Racherecht. 
Die Rache beruht, wie die Strafe, auf dem Gedanken, daß auf die Schuld eine Vergeltung 
folgen müsse; allein sie entbehrt des sozialen Elementes: nicht deswegen will sie vergelten, weil 
der Einzelne sich gegen die Gesamtheit aufbäumte und die Gesamtheit dies zu fühnen hat, 
sondern deswegen, weil der Einzelne verletzt wurde, und diese Verletzung will wieder eine Ver- 
letzung; das verlangt ein dem Menschen, ebenso wie anderen animalischen Wesen, ursprüng- 
lich innewohnendes Gefühl. Darum ist auch die Rache unbändig und blind; sie kennt, wenigstens 
in ihren ersten Entwicklungsstufen, kein Maß und kein Verhältnis. Sie trägt nicht zur Gesundung 
der Gesamtheit bei, sondern bietet Anlaß zu ständig neuen Erregungen und ist darum ein anti- 
soziales und unsittliches Institut. Allerdings ist die Blutrache nicht immer in diesen ersten Stufen 
stecken geblieben; sie hat Entwicklungsformen angenommen, welche sie der Strafe annäherten. 
Schon daß man sie nicht nur als Recht, sondern als Pflicht betrachtete, und daß sie nicht von 
dem Verletzten, sondern von der ganzen Familie geübt wurde, gab ihr einen allgemeineren 
Charakter. Außerdem entwickelten sich gewisse Verhaltungsgrundsätze; insbesondere sollte 
die Rache mit dem Unrecht ein bestimmtes Gleichmaß zeigen. So kam es, daß die Blutrache 
den Menschen jahrhundertelang genügte und erst allmählich anderen Einrichtungen Raum gab. 
Jedenfalls aber ist die Blutrache eine der verbreitetsten Erscheinungen des Erdballs. Es gibt 
1 VgI. meine Schrift: Wesen der Strafe (1888). 
ch Sl. herüber Moderne Probleme S. 44 f., Gedanken über die Ziele des heutigen Straf- 
rechts S. 24 f.
	        

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