Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Handelsrecht
Wechsel- und Scheckrecht
Börsen- und Bankwesen
Zivilprozess
Konkursrecht
freiwillige Gerichtsbarkeit
Grundbuchverfahren
Volume count:
3
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
2. Wechsel- und Scheckrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§ 12. Der Protest.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • § 1. Begriff des Wechsels und Wechselrechts.
  • § 2. Geschichtliches.
  • § 3. Die Rechtsquellen des Wechselrechts.
  • § 4. Literatur.
  • § 5. Wirtschaftliche Funktionen.
  • § 6. Wechselfähigkeit und Stellvertretung.
  • § 7. Wechselform.
  • § 8. Die Verpflichtung des Ausstellers.
  • § 9. Übertragung des Wechsels.
  • § 10. Die Annahme
  • § 11. Die Zahlung.
  • § 12. Der Protest.
  • § 13. Der Wechselregreß.
  • § 14. Die Notanzeige (Notifikation).
  • § 15. Die Intervention.
  • § 16. Aval.
  • § 17. Die Wechselvervielfältigung.
  • § 18 Die Wechselverjährung.
  • § 19. Die Kraftloserklärung (Amortisation).
  • § 20. Wechseleigentum und Wechselvindikation.
  • § 21. Klagen und Einreden.
  • § 22. Die Wechseltheorie.
  • § 23. Der Scheck.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

174 Georg Cohn. 
Präsentation und Protestation erzeugt (anders als die Unterlassung der Notifikation) keine 
positive Verbindlichkeit zum Schadensersatz; eine solche Pflicht müßte durch besonderes Ab- 
kommen übernommen werden. 
Über die Form des Protestes entscheidet das Gesetz des Ortes, an dem er aufzunehmen 
ist. (A. 86; Haager Entw. 85, vgl. aber auch Abkommen A. 10.) 
In England bedarf es der Protestaufnahme nur bei den vom Inland auf das Ausland 
oder umgekehrt gezogenen Wechseln (sog. foreign bills), dagegen gar nicht bei den Inland- 
wechseln; es genügt übrigens die unter Beifügung des Datums und der Initialen vom Notar 
am Tage der Dishonorierung auf den Wechsel gesetzte sog. Notierung, auf Grund deren 
später jederzeit ein formeller Protest (mit Zurückdatierung auf das Datum der Notierung) 
ausgestellt werden kann. In Italien, Luxemburg und etlichen anderen Staaten: wird der Protest 
mangels Zahlung durch eine unter Zustimmung des Wechselinhabers vom Präsentaten (auf dem 
Wechsel oder in einer Separaturkunde) abgegebene Erklärung (sog. Privatdeklaration) ersetzt. 
§ 13. Der Wechselregreß 2. 
Der Regreß ist der Rückgriff des Wechselgläubigers gegen die Vormänner (Aussteller und 
Indossanten) aus der von ihnen übemommenen Garantie für Annahme, Zahlung und fort- 
dauernde Sicherheit des Akzeptanten. Hiernach gibt cs drei Hauptarten des Regresses: 
mangels Annahme, mangels Unsicherheit des Akzeptanten und mangels Zahlung (Regreß im 
engeren Sinne). 
Alle drei Arten des Regresses können sowohl in als außerhalb der Reihenfolge der 
Indossamente genommen werden, also sowohl per ordinem (Reihenregreß), als auch unter 
Überspringung beliebiger Wechselschuldner per saltum (Sprungregref). übersprungene 
Vordermänner können nachträglich angegangen werden (jus variandi). Alle Regreßschuldner 
haften ohne Teilungseinrede, also solidarisch (A. 81, Haager Entw. 56.) Kein Regreß 
ohne Protest, soweit nicht derselbe erlassen ist. 
a) Regreß mangels Annahme. (A. 25—28.) 
Voraussetzung ist die durch Protest festgestellte nicht erfolgte oder eingeschränkte Annahme. 
Ziel ist, wie im älteren Meßwechsel- und im englischen und russischen Recht, auch nach dem 
Haager Entwurf, die vorzeitige Einlösung unter Abzug der Zwischenzinsen Zahlungs- 
regreß,), in der deutschen Gruppe dagegen nur geeignete Sicherstellung für Zahlung des 
Wechsels zur Verfallzeit, bei Teilakzept für Zahlung des nicht angenommenen Teils der Wechsel- 
summe, sowie für Kostenersatz gegen Aushändigung des Protestes (Kautionsregref). 
Aushändigung des Wechsels selbst ist nicht erforderlich. Frankreich, Belgien, Skandinavien und 
einige andere Länder 3 lassen dem Inhaber zwischen Kautions= und Zahlungsregreß die Wahl. 
Die Sicherstellung erfolgt (nach BGB. 232 ff.) durch Pfänder, Bürgen oder Hinterlegung der 
schuldigen Summe. Diese Kaution haftet nicht nur dem Regredienten, sondern auch allen Nach- 
männenn des Bestellers. Sie muß zurückgegeben werden, wenn der Wechsel nachträglich voll 
akzeptiert oder bezahlt wird oder seine Wechselkraft (durch Verjährung oder Präjudizierung) 
verliert, oder falls gegen den Besteller die Regreßklage nicht binnen Jahresfrist vom Verfall-= 
tage angestellt wird. 
b) Regreß wegen Unsicherheit des Atzeptanten oder des Ausstellers des 
Eigenwechsels. (A. 29 u. 98 Z. 4.) 
Voraussetzung ist außer dem Vorliegen eines der drei Unsicherheitsfälle (Konkurs, 
Zahlungseinstellung, fruchtlose Zwangsvollstreckung #) noch die durch Sekuritätsprotest fest- 
gestellte Verweigerung der Kaution seitens des Akzeptanten (resp. Eigenwechselausstellers) 
Rumänien, Venczuela, San Marino, Costa Rica. Meyer I S. 349 ff. Trumpler 
S. 71 u. 165 ff. — Mangels Annahme ist die Privatdeklaration nur in Belgien, Luxemburg 
und Costa Rica anerkannt. 
„ Uber die fremden Rechte vgl. Meyer I S. 461 ff. Trumpler S. 11 ff. 
* Trumpler S. 89 ff. 
* In Frankreich und anderwärts nur für den Fall des Konkurses; im engl.-amerik. Recht 
findet bei Protest „for better securitv“ überhaupt kein Regreß statt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Chapter

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment