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Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)

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Multivolume work

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
Editor:
Holtzendorff, Franz von
Kohler, Josef
Place of publication:
Berlin
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
holtzendorff_rechtswissenschaft_band_3
Title:
Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band.
Author:
Gierke, Otto von
Cohn, Georg
Kohler, Josef
Dorner, Emil
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Handelsrecht
Wechsel- und Scheckrecht
Börsen- und Bankwesen
Zivilprozess
Konkursrecht
freiwillige Gerichtsbarkeit
Grundbuchverfahren
Volume count:
3
Publishing house:
J. Guttentag
Document type:
Volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
Edition title:
Siebente, der Neubearbeitung zweite Auflage.
Scope:
457 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
A. Entscheidungsprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweites Buch: Der Prozeß als Partei- und als Untersuchungsprozeß.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Parteiverfahren als Kampfesverfahren.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
B. Verhältnis der Parteitätigkeit zur richterlichen Betätigung.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung.
  • Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Dritter Band. (3)
  • Title page
  • Inhalt.
  • 1. Grundzüge des Handelsrechts.
  • 2. Wechsel- und Scheckrecht.
  • 3. Börsen- und Bankwesen.
  • 4. Zivilprozeß und Konkursrecht.
  • Title page
  • Inhaltsübersicht.
  • Literatur.
  • Einleitung.
  • A. Entscheidungsprozeß.
  • Erstes Buch: Elemente. Prozeßorgane und Prozeßsormen.
  • Zweites Buch: Der Prozeß als Partei- und als Untersuchungsprozeß.
  • I. Parteiverfahren als Kampfesverfahren.
  • A. Parteien und ihre Gehilfen.
  • B. Verhältnis der Parteitätigkeit zur richterlichen Betätigung.
  • C. Ineinandergreifen der Kampfestätigkeit. Anerkenntnis, Kongruenz, Versäumnis.
  • D. Prozeßbetrieb.
  • II. Untersuchungsverfahren.
  • Drittes Buch: Prozeß als Rechtsverhältnis.
  • Viertes Buch: Prozeß mit Verfahrensmehrheit.
  • Fünftes Buch: Mehrheit von Prozessen.
  • B. Verwirklichungsprozeß, Zwangsvollstreckung und Konkursverfahren.
  • C. Außerordentliche Prozeßbildungen und Erstreckungen des Prozesses.
  • 5. Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich des Verfahrens in Grundbuchsachen.
  • Sachregister.

Full text

Zivilprozeß- und Konlursrecht. 299 
1. ob aus diesen Tatsachen das Klagebegehren hervorgeht; 
2. ob diese Tatsachen begründet sind. 
Zum Nachweis des letzteren können die sogenannten Beweismittel dienen. Es fragt 
sich nun, ob der Richter von sich aus Tatsachen berücksichtigen, ob er von sich aus Beweise herbei- 
ziehen und erheben kann. 
Diese Frage ist nicht mit der Frage zu verwechseln, ob der Richter nur die ihm als Richter 
zugekommenen Tatsachen und Beweise berücksichtigen darf #, oder auch diejenigen, welche ihm. 
als Privatmann zukommen. Hier sprechen überwiegende Gründe dafür, daß er nur zu berück- 
sichtigen hat, was ihm als Richter zukommt, und wenn er etwa als Privatmann freiwilliger 
oder unfreiwilliger Zeuge eines für den Prozeß wichtigen Geschehens war, so ist es seine Sache, 
dieses als Zeuge zu bekunden und nicht es als Richter zu würdigen, vgl. § 41 Z. 5 8PO. 
Eine andere Frage ist, ob er das, was ihm als Privatmann zukommt, in seinen richter- 
lichen Kreis ziehen kann, so daß er es als Richter wahrnimmt und als Richter berücksichtigt. 
Im Strafprozeß und Verwaltungsprozeß ist dies sicher der Fall; im Zivilprozeß hat man es 
nur allmählich und zögernd zugelassen. Man hat hier zu unterscheiden zwischen Tatsachen und 
Beweismitteln, und von den Tatsachen kommen zunächst die notorischen Tatsachen in Betracht. 
Notorische Tatsachen kommen dem Richter stets nicht nur als Privatmann, sondern auch 
als Richter zu; denn was so allgemein bekannt ist, daß es jeder, der einem bestimmten Kreise 
angehört, im regelmäßigen Laufe der Dinge wissen muß, das ist dem Richter natürlich auch in 
seiner Eigenschaft als Richter bekannt; allerdings kommen bei dem notorium auch die speziell 
gerichtskundigen Tatsachen in Betracht, und als gerichtskundig ist alles anzunehmen, was dem 
Richter in seiner Eigenschaft als Richter bekannt wird, sei es auch in einem anderen Preozesse, 
oder sei es in einer anderen Funktion z. B. als Organ der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hierbei 
ist noch folgendes in Betracht zu ziehen: Was dem Richter nicht notorisch ist, kann anderen Leuten 
notorisch sein. Die anderwärtigen notorischen Tatsachen sind natürlich nicht gerichtskundig, 
aber der Richter kann, wenn im Laufe des Verfahrens ihm bekannt wird, daß derartige Tat- 
sachen bei anderen Leuten notorisch sind, über diese Notorietät einen Beweis erheben. Wenn 
man daher begauptet hat, daß ein Beweis über notorische Tatsachen ausgeschlossen sei, so ist 
dies vollkommen unrichtig. 
In bezug auf die nichtnotorischen Tatsachen ist zu unterscheiden: 1. Alles, was im Laufe 
des Prozesses zur Kenntnis des Richters gelangt, kommt dem Richter als Richter zu und kann 
von ihm berücksichtigt werden, also beispielsweise auch eine Tatsache, die ein Zeuge erzählt: 
diese kann der Richter berücksichtigen, auch wenn sie von keiner Partei behauptet worden ist; 
z. B. die Parteien haben über die Frage der Hingabe des Darlehens gestritten und die Rück- 
zahlung war gar nicht behauptet worden; der vom Richter vernommene Zeuge sagt, er habe ge- 
sehen, wie das Darlehen zurückbezahlt worden sei: der Richter hat die Rückzahlung zu be- 
rücksichtigen. Andere nicht notorische Tatsachen, die der Richter als Privatmann erfährt, können 
nur dann dem Richter als Richter zukommen, wenn er etwa im Prozeß die Parteien darüber 
befragt, und wenn auf Grund dessen darüber verhandelt wird; denn dann sind sie vor Gericht ge- 
zogen worden. Sollte der Richter aber diese Talsachen als Zeuge wahrgenommen haben, dann 
ist er als Zeuge, nicht als Richter im Prozeß zu verwenden. 
Eine sehr wichtige Bestimmung der Prozeß O. ist, daß, wenn beide Parteien über eine 
Tatsache übereinstimmen, der Richter die Tatsache annehmen soll, & 288. Der Grund liegt 
aber nicht darin, daß etwa die Parteien dem Richter eine solche Situation aufdrängen 
dürfen, auch nicht darin, daß der Richter für den Frieden der Parteien wirken und sie daher da 
nicht auseinandertreiben soll, wo sie übereinstimmen?; sondern der Grund liegt darin, daß 
der Richter in einem solchen Falle keinen Grund hat, das Gegenteil anzunehmen, und regel- 
mäßig wird es ihm auch kaum möglich sein, von sich aus Nachforschungen anzustellen, um die 
Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Parteibehauptungen zu kontrollieren. Ein Verlangen des 
1 Über diese schon bei den Glossatoren viel behandelte Frage val. meine Abhandl. im Arch. 
f. Strafrecht 60 S. 206 f. und in d. Rhein. Zeitschrift VI S. 1 f. 
* Wie Pa 8 ensteche r Zur Lehre der materiellen Rechtskraft S. 216 annimmt; denn 
über allem steht das Prinzip der Wahrheit.
	        

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