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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Monograph

Persistent identifier:
joos_elementarunterricht_baden_1902
Title:
Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
Author:
Joos, August
Buchgattung:
Fachbuch
Keyword:
Bildung
Place of publication:
Heidelberg
Publishing house:
Adolph Emmerling & Sohn
Document type:
Monograph
Collection:
Grand Duchy of Baden.
Year of publication.:
1902
Edition title:
Dritte, neu bearbeitete Ausgabe
Scope:
796 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

Titel II. Von den Schulbehörden. 8 10. 95 
staatlichen Behörde (des Kultus-Ministeriums) zum Vollzuge gebracht werden können; 
arg. 88 15 u. 16 des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, betreffend die rechtliche Stellung 
der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate (Reg.-Bl. 1860 S. 375). 
7. Der „Ortspfarrer“ ist nur für seine Person zur Mitgliedschaft bei der Orts- 
schulbehörde berechtigt. Er kann daher in Ausübung dieser Funktion sich nicht durch 
einen anderen Geistlichen vertreten lassen, namentlich dieselbe weder im allgemeinen 
noch im einzelnen (z. B. für einzelne Sitzungen der Ortsschulbehörde) dem etwa ihm 
beigegebenen Hilfsgeistlichen — Vikar — übertragen. Bei erledigter Pfarrei ist der 
von der zuständigen Behörde bestellte Pfarrverweser gesetzliches Mitglied der Orts- 
schulbehörde; als solches wird — nach der seit Erlassung des Schulaufsichtsgesetzes 
von 1864 geübten Praxis — auch der Vikar eines noch im Besitz der Pfründe be- 
findlichen Pfarrers dann zugelassen, wenn sämtliche Funktionen des Pfarres dem 
Vikar, unter eigener Verantwortlichkeit des letzteren übertragen sind. 
8. [Lehrer, als Mitglied der Ortsschulbehörde.] Für die Lehrer, 
welche nach gesetzlicher Vorschrift zu den Beratungen und Beschlußfassungen des Ge- 
meinderats in Angelegenheit der Volksschule beizuziehen sind, bildet der Eintritt in 
die Ortsschulbehörde und die Ausübung der einem Mitglied dieser Behörde zukom- 
menden Funktionen einen Bestandteil ihrer dienstlichen Obliegenheiten; sie sind zum 
Eintritt nicht blos berechtigt, sondern (wie in § 15 des Gesetzes vom 8. März 1868 
ausdrücklich bestimmt war) auch verpflichtet. Besteht in der Gemeinde nur eine 
Volksschule, so ist nur ein Lehrer dieser Schule — der erste Hauptlehrer (§5 17 
d. G.), ohne Rücksicht darauf, welchem Bekenntnis derselbe angehört — Mitglied der 
Ortsschulbehörde, sollten auch in der betreffenden Gemeinde vor Durchführung des 
Gesetzes vom 18. September 1876 mehrere (nach den Bekenntnissen getrennte) Volks- 
schulen bestanden haben. Die Gesetzesbestimmung, daß der erste Lehrer von jeder 
in der Schulgemeinde bestehenden Volksschule zur Ortsschulbehörde zu ziehen sei, 
kann hiernach, soweit dabei an eine Mehrzahl von Lehrern gedacht wird, nur auf die 
in § 6 Absatz 4 und § 82 Abs. 2 des Gesetzes erwähnten Fälle bezogen werden. 
9. [Oertliches Schulvermögen.] Das Gesetz vom 5. Mai 1870, die 
Rechtsverhältnisse und die Verwaltung der Stiftungen betreffend (Ges.= u. V.-O.-Bl. 
1870, Nr. 33, S. 399 ff.), hat allgemein „die Verwaltung der weltlichen, ausschließlich 
nur zum Vorteile von Angehörigen oder Bewohnern einzelner Gemeinden oder 
mehrerer Gemeinden eines und desselben Amtsbezirks bestimmten Stiftungen" den 
beteiligten Gemeinden übertragen (88§ 12 ff). Von der regelmäßig durch den 
Gemeinderat zu besorgenden Verwaltung wurden jedoch (§ 12) ansgenommen 
diejenigen Stiftungen: „welche dem öffentlichen Volksschulunterricht ge- 
widmet sind“. 
An den Bestimmungen des Schulaussichtsgesetzes von 1864 und des Elementar- 
unterrichtsgesetzes vom 8. März 1868 (§ 20), welche die Verwaltung des örtlichen 
Schulvermögens dem Ortsschulrat übertragen hatten, sollte demnach durch das 
Gesetz vom 5. Mai 1870 nichts geändert werden. Dabei unterstellte das letztere 
Gesetz, daß der Verwaltung des Ortsschulrats nur das dem „öffentlichen Volksschul- 
unterricht“ gewidmete, nicht auch solches Stiftungsvermögen untersteht, welches für 
Schulzwecke (im weiteren Sinn), die nicht durch Vermittlung der Volksschule 
sich verwirklichen, bestimmt ist, z. B. Stiftungen für höheren oder für gesonderten 
Fach= (z. B. gewerblichen, landwirtschaftlichen) Unterricht, für Unterhaltung von 
Privat-Lehr= und Erziehungs-Austalten (Korporations= oder Stiftungs= 
schulen), iusbesondere Stiftungen für Kleinkinderbewahranstalten.
	        

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