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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. In welchen Fällen hat der Bundesrat Mitwirkungsrecht (5. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • §2. 1. Das Reich hat das ausschließliche Recht Krieg zu führen.
  • §3. 2. Der Kaiser ist das verfassungsmäßige Vertretungsorgan des Reichs. Art. 11 Abs 1 R. V.
  • §4. 3. Rechtliche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates bei den völkerrechtlichen Willensakten im allgemeinen in den Fällen des Art. 11 Abs. 2 und 3 der Reichs-Verfassung.
  • §5. 4. Mitwirkung des Bundesrates speziell bei der Kriegserklärung.
  • I. In welchen Fällen hat der Bundesrat Mitwirkungsrecht (5. Abs.)
  • II. Rechtliche Bedeutung dieser Mitwirkung (2. Abs.)
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

24 1. Tl. Kriegserklärung u. Friedensschluß n. deutsch. Staatsrecht. 
auszugleichende Bedingungen stellte, oder deren mit einem 
Bruche drohenden Forderungen zurückwies, welcher alle mili- 
tärischen Vorkehrungen zu einem Kriege aus eigenem Rechte 
traf bis zur Mobilmachung und Aufstellung an der Grenze, 
welcher vielleicht Bündnisse zu dem Zwpecke rechtsgültig ab- 
schloß, auf eine unerträgliche Weise bloßstellen und überdies 
die Ehre und das Ansehen des Reiches, wahrscheinlich ganz 
nutzlos, verletzen.“ 1) 
Als Hauptgrund für die Einführung des erwähnten Zu- 
satzes wird von Fischer (S. 135) der offenbare Nutzen ange- 
geben, welchen die angeführte Bestimmung in politischer Be- 
ziehung dem deutschen Volke namentlich in den Augen des 
Auslandes gewähre. Als ein weiterer wichtiger Grund kommt 
jedenfalls in Betracht die außerordentliche Bedeutsamkeit eines 
solchen Staatsaktes, wie die Kriegserklärung ist. 2) Ein Mit- 
wirkungsrecht des Bundesrates entspricht sodann dem Grund- 
satze, daß die souveräne Macht im Staate die Entscheidung über 
Krieg und Frieden besitzt.) 
Diese Aeußerungen mögen zur vorläufigen Charakterisierung 
des uns hier interessierenden Zusatzes genügen. 
Im folgenden soll zunächst festgestellt werden, in welchen 
Fällen die Verfassung bei einer Beschlußfassung über Krieg 
und Frieden die Mitwirkung des Bundesrates verlangt, bezw. 
den Kaiser allein beschließen läßt. Sodann wollen wir die recht- 
liche Bedeutung der Mitwirkung des Bundesrates einer ge- 
nauen Betrachtung unterziehen. 
I. Wenn die Reichsverfassung in Abs. 2 des Art. 11 sagt: 
„Zur Kriegserklärung im Namen des Reiches ist die Zustimmung 
des Bundesrates erforderlich, es sei denn, daß erfolgt", so 
geht schon aus der Wortfassung des Absatzes klar hervor, daß 
prinzipiell die Zustimmung des Bundesrates zur Kriegserklä— 
rung erforderlich ist, und daß nur ausnahmsweise der Kaiser 
selbständig entscheiden kann: „Es sei denn, daß ein Angriff 
auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt.“ 
1) v. Mohl c. a. O. S. 326. 2) Ebenso Reincke, S. 151. 
8) Aus dem Mitwirkungsrecht des Bundesrates solgt nun ganz klar seine Be- 
fugnis, die vom Kaiser beabsichtigte Kriegserklärung zu verweigern. Daß die Reichs- 
verfassung nur ein Scheinrecht des Bundesrates habe staluieren wollen, wird wohl 
kaum behauptet werden können. Vgl. v. Mohl, RN. Si. R. S. 326. 
 
	        

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