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Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.

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Monograph

Persistent identifier:
jovy_krieg_frieden_1913
Title:
Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
Author:
Jovy, Mathias
Buchgattung:
Fachbuch
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Carl Heymanns Verlag
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
§7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Geschichtliche Entwicklung der Kriegserklärung und Beweis ihrer Notwendigkeit (3.Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. durch die Theorie (4. Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
a) Gegner der Kriegserklärung. Ihre Gründe: Unnütz, unwirksam, unklug (5.Abs.)
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
γ) unklug
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staats- und Völkerrecht.
  • Title page
  • Figure
  • Inhalt
  • Introduction
  • §1. Das Recht zur Kriegsführung, ein Recht der Staaten.
  • Erster Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • I. Kapitel: Kriegserklärung nach deutschem Staatsrecht.
  • II. Kapitel, Friedensschluß nach deutschem Staatsrecht.
  • Zweiter Teil. Kriegserklärung und Friedensschluß nach deutschem Völkerrecht. --- Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht.
  • §7. 1. Notwendigkeit der Kriegserklärung.
  • I. Geschichtliche Entwicklung der Kriegserklärung und Beweis ihrer Notwendigkeit (3.Abs.)
  • 1. aus der Praxis der Geschichte: des Altertums, des Mittelalters und besonders der Neuzeit. (3.Abs.)
  • 2. durch die Theorie (4. Abs.)
  • a) Gegner der Kriegserklärung. Ihre Gründe: Unnütz, unwirksam, unklug (5.Abs.)
  • α) unnütz (2. Abs.)
  • β) unwirksam (4. Abs.)
  • γ) unklug
  • b) Anhänger der Kriegserklärung (2. Abs.)
  • II. Die Kriegserklärung in Konventionellem Recht. Die Entstehung der Konvention: „Über den Beginn der Feindseligkeiten."
  • §8. 2. Aeußere Formen der Kriegserklärung. Art. 1 der Konvention
  • §9. 3. Fälle in denen in denen eine Kriegserklärung nicht erforderlich ist.
  • §10. 4. Geltungsbereich der Kriegserklärung.
  • Homepage

Full text

Kriegserklärung nach deutschem Völkerrecht. 73 
die Möglichkeit, sehr fühlbare Hiebe gegen den Seehandel frem- 
der Staater zu führen, da es in allen Erdteilen große Kolonien 
und gute Kriegshäfen besitzt und seine Kabel durch alle Meere 
laufen, die Mitteilungen vom Mutterlande aus rasch verbreiten. -) 
b. Gegen dieses System führen die Anhänger der Kriegs- 
erklärung ihrerseits sowohl moralische und Nützlichlieitsgründe 
als auch Rechtsgründe zu Gunsten der Notwendigkeit einer 
Kriegserklärung an. 
a. Jeder Staat als eine autonome juristische Person habe 
absolute Rechte gegenüber anderen Mitgliedern der Völkerrechts- 
gemeinschaft. Auf Grund seines Rechtes auf Existenz, insbeson- 
dere auf friedliche Existenz könne jeder Staat verlangen, daß 
der andere Staat nicht leichtfertig Krieg beginnt. „La pair 
est I’état normal des nations et des gouvernements. La guerre 
est un fait exceptionel et qui doit avoir un motif Llégitime.“ 
Ein legitimes Motiv genüge aber nicht allein. Recht und Moral 
verlangen, daß kein Mittel vernachlässigt werde, das den Krieg 
vermeiden läßt. Daraus resultiere die Verpflichtung eines Staa- 
tes, für erlittenen Schaden zunächst Genugtuung zu verlangen 
und seine evtl. Absicht, diese mit Gewalt zu fordern, erst zu 
erkennen zu geben. Die vorausgehenden friedlichen Unterhandlun- 
gen und im äußersten Falle die Absendung eines Ultimatums 
vor Eröffnung der Feindseligkeiten seien deshalb als formelle 
Bedingung für die Verwirklichung des materiellen Rechtes zu 
betrachten.) 
Es biete ferner nicht nur einen besonderen Vorteil für den 
angreifenden Staat, sondern sei ein allgemeiner Nutzen für alle 
Staaten, wenn das gegenseitige Vertrauen und die allgemeine 
Sicherheit nicht durch einen plötzlichen Angriff, einen Ueberfall 
vernichtet wird. „Es würde keine Treue und Glauben unter 
den Nationen finden, sondern ein System der Isolierung und 
Furcht Platz greifen, wenn eine unerwartete Kriegsüberziehung 
in jedem Augenblick befürchtet werden müßte.“ 2) Treu und 
Glauben fordern in der Tat gebieterisch, daß in einer Zeit der 
gegenseitigen Annäherung der Völker auf Kongressen und Kon- 
1) Vgl. auch Ebren a. a. O. S. 140, Bruyas S. 77. 
2) So Rettich S. 144. 
8) Heffter, §9 120. 
 
	        

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