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Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1891
Title:
Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
2
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1891
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Vorschriften über die Handhabung des Dienstbetriebes auf den Stationen der Schutztruppe für Ost-Afrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. II. Jahrgang, 1891. (2)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden.
  • Verordnungen und Mittheilungen der Behörden in den Schutzgebieten.
  • Vorschriften über die Handhabung des Dienstbetriebes auf den Stationen der Schutztruppe für Ost-Afrika.
  • Personalien.
  • Bekanntmachungen für die Schiffahrt.
  • Schiffsbewegungen.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Beilage zu Nr. 13 des „Deutschen Kolonialblattes" vom 1. Juli 1891.

Full text

— 57 — 
Im Allgemeinen wird an dem Grundsatze festzuhalten sein, daß allwöchentlich einmal 
je eine Uebung im Felddienst und im Schießen mit sämmtlichen Mannschaften abzuhalten ist. 
Für jeden Offizier, Unterofsizier und Mann siehen jährlich 100 Patronen Uebungsmunition 
zur Verfügung. Die von den farbigen Soldaten zu leistenden Schießbedingungen sind aus der 
Anlage ) ersichtlich. 
Es wird unter gewöhnlichen Verhältnissen ausreichen, wenn täglich 1 ½ bis 2 Stunden 
Exerzirdienst stattfindet; außerdem sind durchschnittlich 2 bis 3 Stunden Arbeitsdienst anzu- 
setzen, sowie eine Tagesstunde, die der Instandhaltung und Reinigung von Ausrüstungsstücken 
und Waffen gewidmet ist. Bei Stationen, die noch im Bau begriffen sind, muß natürlich der 
Arbeitsdienst auf Kosten anderer Dienstzweige vermehrt werden; dieses zu ermessen und festäu- 
setzen, ist Sache des betreffenden Befehlshabers, wic überhaupt obige Bestimmungen über abzu- 
haltenden Dienst nur allgemeine Anhaltspunkie und tein strikte zu befolgendes Schema 
bieten sollen. 
Der Stationschef hal das Recht, ohne vorherige Anfrage bei der Kommandantur kleinere 
Rekognoszirungen in der Umgegend und zwar bis zur Gesammtdauer von fünf Tagen zu 
unternehmen. 
Kriegerische Expeditionen dürfen nur mit Genehmigung der Kommandantur aus- 
geführt werden. 
3. Garnison-Wachdienst. 
Für das Aufziehen der Wachen und Posten in den Stationen und selbstständigen 
Posten gelten die in der deutschen Garnisondienst Vorschrift enthaltenen Bestimmungen. In 
Nachstehendem folgen einige spezielle Festsetzungen, die abweichend von der Garnisondienst- 
Vorschrift durch die hiesigen Verhälluisse geboten erscheinen. 
a) Die zum Wachdienst kommandirten Truppen, deren Slärke den jeweiligen Ver 
hältnissen entsprechend vom Stationschef 2c. zu bestimmen ist, sind in der Regel den Sudanesen- 
oder Sulu-Truppen zu entnehmen. Snaheli Asilaris sind nach Miglichkeit zum Wachdienst 
nicht heranzuziehen. Europäer sind zur Revision der Wachen und Posten zu kommundiren. 
Eine volle Wache seitens der Europäer wird nur in Ausnahmefällen, wie bei drohender Gefahr, 
und dann mit Ablösung von drei zu drei Stunden, zu siellen sein: in der Regel wird es 
genügen, wenn die zum Dienst kommandirten Europäer ein oder mehrere Male die sämmtlichen 
oder besonders bezeichnete Wachen und Posten zu bestimmten Stunden revidiren. Zu solchen 
Revisionen können außer den Ossizieren Deckoffiziere, eventuell auch ältere Unteroffiziere heran- 
gezogen werden. Jeder Europäer soll mindestens drei wachfreie Nächte haben. 
b) Dienst des Offiziers und Unteroffiziers vom Tagesdienst. Die Stationen 
I. und II. Ordnung haben täglich einen Osffizier und einen Unteroffizier vom Dienst zu kom 
mandiren, diejenigen III. Ordnung nur einen Umierossizier vom Dienst. Der Dienst der Offi= 
ziere und Unteroffiziere vom Dienst beginnt um 5½ Uhr Abends und dauert 2.1 Stunden. 
Die Kommandirung ist auf einer im Stalionsgebäude angebrachten und für Jedermann sicht- 
baren Tafel täglich von dem neu lommandirten Unterossizier vom Dienst zu vermerken. Der 
Offizier bezw. Unteroffizier vom Dienst hat dafür zu sorgen, daß die unter vorstehend A. 
befohlenen Signale zu den richtigen Zeiten geblasen bezw. geschlagen werden, daß um 6 Uhr 
Abends der Abendschuß gelöst, die Flagge eingeholt und die Laterne am Signalmast geheißt 
wird, daß die letzterc am folgenden Morgen 6 Uhr wieder eingeholt und dafür die Flagge geheißt 
wird. Ferner fällt denselben die eventuelle Beantwortung von Signalen, sowic die Anzeige des 
Einlaufens eines Dampsers gegenüber dem Staliouschef zu. Der Ossizier vom Dienst ist 
sowohl für Ruhe, Ordnung und Sanberleit innerhalb der Station als auch in dem betreffenden 
*) Nicht abgedruckt.
	        

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