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Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1894
Title:
Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
5
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1894
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 20.
Volume count:
20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. V. Jahrgang, 1894. (5)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Amtlicher Theil.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien.
  • Litterarische Besprechungen.
  • Litteratur-Verzeichniß.
  • Schiffsbewegungen.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)
  • Stück Nummer 26. (26)

Full text

In zwölf Artikeln setzt er die Bedingungen fest, unter 
welchen einheimische Schiffe die englische Flagge zu 
führen berechtigt sind, und giebt Vorschriften hin- 
sichtlich der Ausfertigung von Musterrollen und 
Passagierlisten. Hierbei hat die für das deutsch- 
ostafrikanische Schutzgebiet erlassene Verordnung, be- 
treffend die Führung der Reichsflagge durch einhei- 
mische Schiffe u. s. w., vom 1. März 1893 (LKol. 
Bl. S. 215) zum Vorbild gedient. Sie ist, wo die 
Anpassung auf die zu ordnenden Landesverhälltnisse 
nicht eine Abweichung bedingte, in das Englische 
übertragen. Von einer Besprechung lann daher ab- 
gesehen und auf die deutsche Verordnung hingewiesen 
werden. 4 
Missionsinspektor Dr. Schreiber ist am Montag 
den 6. August — noch einen Tag früher, als er- 
warket worden war — von seiner Inspektionsreise 
nach Afrika wohlbehalten in Barmen wieder ein- 
getroffen. Seine Reise hat nach dem auggestellten 
Reiseplan und innerhalb des von vornherein ins Auge 
gefaßten Zeitraumes gemacht werden können. 
Auf Otyimbingue hat vom 10. bis 14. Juni die 
Konferenz der Herero-Missionare im Beisein von 
Inspektor Dr. Schreiber stattgefunden. 
Nach den Nachrichten der ostafritanischen Mission 
ist, während die Heuschrecken in Kisserawe die ganze 
Flur verwüsteten, die Ernte auf den Pflanzungen 
der Mission verschont geblieben. 
Seitens des Königlich sächsischen Ministeriums 
des Kultus und des öffentlichen Unterrichts ist das 
Missionswerk der Brüdergemeinde unter der Bezeich- 
nung „die Missionsanstalt der evangelischen Brüder= 
Unität“ als juristische Persönlichkeit anerkannt. Gegen- 
wärtig besteht die Direktion der Missionsanstalt aus 
folgenden Mitgliedern: Connor, Romig, Burk- 
hardt und Buchner. An Stelle des sich zurück- 
ziehenden Missionsdirektors Vurkhardt ist der Präses 
der Mission in Südafrika — Ost Padel als Mitglied 
der Missionsdirektion berusen worden. 
Rus fremden MRolonien. 
Angebliche Rämpfe am Kiger. 
Die großbritannische Regierung erklärt, daß die 
Nachrichten über einen angeblichen Konflikt zwischen 
englischen und französischen Truppen im Nigergebiete 
der Begründung entbehren. Es hat lediglich Ende 
August eine Strafexpedition gegen den Häuptling 
Nanna von Benin stattgefunden, bei welcher ver- 
schiedene englische Offiziere und Soldaken verwundet 
und getödtet worden sind. 
489 
  
Land Rules and Regulations. 
Der englische Generalkonsul für Britisch-Ostafrika 
giebt in der „Zanzibar-Gazelte“ vom 11. Juli d. Js. 
bekannt, daß die unter dem 4. Juli d. Is. erlassenen 
„Land Rules and Regulations“ nur innerhalb 
des Gebietes der Imperial British East Africa 
Company Geltung haben, und fordert alle die- 
jenigen, welche sich außerhalb dieses Territoriums 
ansiedeln wollen, auf, sich mit ihren Gesuchen an ihn 
zu wenden. Des Weiteren thut er kund, daß Land- 
konzessionen außerhalb des Gebietes der Britisch- 
Ostafrikanischen Gesellschaft uur dann seitens der 
Regierung anerkannt werden, wenn sie von den zu- 
ständigen Behörden geprüft und eingetragen worden 
sind. 
. A. &. G. A. -K. -E. . A. 4. J. . A. K. A. S.. K. A. S. u. E. A K. A A. 4k. 4. 
Titlerarische Besprechungen. 
Otto Handtmann: Die wichtigsten Bestimmungen 
für die im Auslande sich aufhaltenden deutschen 
Militärpflichtigen. Berlin. Ernst Siegfried 
Mittler und Sohn. 19 S. 8°. 25 Pfl. 
In ebeuso knapper wie übersichtlicher Form siellt 
der als Generalkonsulatssekrctär selbst im Auslande 
lebende Verfasser die gesetzlichen Bestimmungen zu- 
sammen, welche für die außerhalb Deutschlands sich 
aufhaltenden militärpflichtigen deutschen Reichsan- 
gehörigen in Geltung sind. Ungezählte Verstöße gegen 
diese Bestimmungen sind auf Unkenniniß der be- 
stehenden Gesetze zurückzuführen. Nicht selten zieht 
diese Unkenntniß für deutsche Landsleute in der Ferne 
Unannehmlichkeiten nach sich. Die kleine und hand- 
liche Schrift ist sehr geeignet, diesem Mangel abzu- 
helfen, und es ist zu wünschen, daß sie überall im 
Auslande, wo Denutsche leben, möglichste Verbreitung 
findet. 
Die sehr rührige, von Mr. Theodore Mante 
gegründete „Union coloniale française“ hat 
wiederum eine Reihe ihrer lehrreichen Schristen, 
welche den Zweck haben, das französische Publikum 
über die Verhältnisse seiner Kolonien aufzuklären und 
dafür zu interessiren, herausgegeben. An der Spitze 
steht ein Bericht über die Erfolge ihrer Wirksamkeit 
in den ersten zehn Monaten ihres Beslehens. Die 
„Union“ zählt danach bereits 234 Mitglieder, welche 
der überwiegenden Zahl nach der praktischen Ge- 
schäftswelt angehören. Sehr zahlreiche Auskünfte 
über koloniale Angelegenheiten haben neben Unter- 
stühtzung überseeischer Unternehmungen und der Ver- 
breitung aufklärender Schristen die Thätigkeit ihrer 
Organe ausgemacht. Zu den neuesten Veröffent- 
lichungen der „Union“ gehört ein eingehendes Projekt 
über die Organisation und die Aufgaben der Ver- 
waltung der Kolonie Sondan frangais; eine sehr 
ausführliche Schilderung der Entwickelung der Zoll-
	        

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