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Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Full text: Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Verfassungsgesetze des Herzogtums Braunschweig.
  • Title page
  • Rechtlicher Hinweis des Verlages.
  • Vorwort zur ersten Auflage.
  • Vorwort zur zweiten Auflage.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Einleitender Teil.
  • § 1. Das Staatsgebiet und das Herrscherhaus.
  • § 2. Die Landstände.
  • § 3. Die Erneuerte Landschafts-Ordnung und der Verfassungsstreit der Stände mit Herzog Karl II.
  • § 4. Die Neue Landschaftsordnung und der Finanznebenvertrag.
  • § 5. Die Späteren Änderungen der Neuen Landschaftsordnung.
  • § 6. Der Eintritt des Herzogtums in den Norddeutschen Bund. Das Regentschaftsgesetz.
  • § 7. Quellen und Literatur des braunschweigischen Verfassungsrechts.
  • II. Die einzelnen Verfassungsgesetze und Verfassungsnormen des Herzogtums.
  • I. Die neue Landschafts-Ordnung für das Herzogtum Braunschweig vom 12. Oktober 1832.
  • Preface
  • Erstes Kapitel. - Von dem Herzogthume, der Regierungsform und dem Landesfürsten.
  • Zweites Kapitel. - Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Unterthanen.
  • Drittes Kapitel. - Von den Gemeinden.
  • Viertes Kapitel. - Von den Landständen.
  • Erster Titel. - Von dem Wesen und Zwecke der Landstände und von der Zusammensetzung der Stände-Versammlung und des ständischen Ausschusses.
  • Zweiter Titel. - Von den Rechten und Pflichten der Landschaft.
  • Erster Abschnitt. - Allgemeine Grundsätze.
  • Zweiter Abschnitt. - Einzelne Rechte und Pflichten der Ständeversammlung.
  • I. Mitwirkung im Finanzwesen.
  • II. Mitwirkung der Gesetzgebung.
  • § 98. - a) Fälle, wo die Zustimmung der Stände erforderlich ist.
  • § 99. - b) Fälle, wo das Gutachten der Stände erforderlich wird.
  • § 100. - c) Form der Gesetze.
  • § 101. - d) Verordnungen.
  • III. Mitwirkung beim Militärwesen.
  • IV. Rechte in Beziehung auf Rechtspflege.
  • V. Recht der Vorschläge.
  • VI. Recht der Mitaufsicht auf die übrigen Landesangelegenheiten.
  • VII. Recht der Anklage.
  • VIII. Recht der Convocationstage.
  • IX. Recht, Bittschriften anzunehmen.
  • X. Ernennung des Landsyndicus und dessen Substituten.
  • XI. Gerichtsporteln-, Stempel- und Portofreiheit.
  • XII. Siegel.
  • Dritter Abschnitt. - Rechte und Pflichten des ständischen Ausschusses.
  • Dritter Titel. - Von den Landtagen, der Behandlung der Geschäfte auf denselben, sowie von den Verhandlungen des ständischen Ausschusses.
  • Fünftes Kapitel. - Von den obersten Landesbehörden und dem Zivil-Staatsdienste.
  • Sechstes Kapitel. - Von den Finanzen.
  • Siebentes Kapitel. - Von der Rechtspflege.
  • Achtes Kapitel. - Von den christlichen Kirchen, den öffentlichen Unterrichts-Anstalten und milden Stiftungen, von dem Kloster- und Studienfonds.
  • II. Der Finanznebenvertrag vom 12. Oktober 1832.
  • III. Das Gesetz, die ohne besondere ständische Zustimmung zulässigen Veränderungen mit dem Grundvermögen des Kammergutes und des Kloster- und Studienfonds betreffend, vom 20. Dezember 1834.
  • IV. Gesetz, die provisorische Ordnung der Regierungsverhältnisse bei einer Thronerledigung betreffend, vom 16. Februar 1879, Nr. 3.
  • V. Gesetz, betreffend die Übertragbarkeit der zu Bauten durch die Etats zur Verfügung gestellten Beträge, vom 1. Juli 1904, Nr. 44.
  • Sachregister.
  • Namensverzeichnis
  • Berichtigungen.
  • Verzeichnis der Abkürzungen.

Full text

— 184 — 
werden könne; ihr Urteil hat insoweit keine weitere Bedeutung, als die eines 
pflichtmäßig zu erwägenden, rechtlich aber unverbindlichen Gutachtens für künf- 
tige Fälle. Mit gutem Grunde hat daher in dem bei § 98, Anmerkung 6 
erwähnten Falle, als von der Landtagskommission hinsichtlich des unter Mit- 
wirkung des Ausschusses erlassenen Gesetzes vom 23. Mai 1853 Nr. 26 die 
Zuständigkeit des Ausschusses angefochten und auf nachträgliche Genehmigung 
des Gesetzes seitens der Landesversammlung selbst angetragen war, der Prä- 
sident diesen Antrag zur Abstimmung nicht zugelassen, da die Landesregierung 
und der Ausschuß durch die gepflogenen Verhandlungen ihr Einverständnis 
üÜber die Kompetenz des Ausschusses im vorliegenden Falle zu erkennen gegeben 
hätten und die Landesversammlung daher „höchstens möglicherweise eine ab- 
weichende Überzeugung aussprechen könne“ (Landtagsprotokoll vom 23. Juni 
1853, unter Nr. VI, 5). — liber das richterliche Prüfungsrecht gegenüber der 
statutarischen Autonomie der Städte: Verhandlungen des 21. ordentl. Landtages, 
Anl. 70, S. 2 und Protokoll 14, S. 92; Anl. 115, Kommissionsantrag 1, 
und Protokoll 25, unter II. 
s 101. 
d) Verordnungen. 
Verordnungen, d. h. solche Verfügungen, welche aus dem 
allgemeinen Verwaltungs= und Oberaufsichtsrechte der Regierung 
hervorgehen, oder welche die Ausführung und Handhabung der 
bestehenden Gesetze betreffen, erläßt die Landesregierung ohne 
Mitwirkung der Stände!). 
1) Durch den § 101 ist die begriffliche Trennung von Gesetz und Ver- 
Verordnung im Herzogtum zuerst zum Auedruck gebracht. Der erste Entwurf 
der N. L.-O. nannte als Verordnungen nur die Verfügungen, welche die Aus- 
führung und Handhabung der Gesetze betreffen. Die Erweiterung des Textes 
auf die aus dem allgemeinen Verwaltungs= oder Oberaufsichtsrecht der Regie- 
rung hervorgehenden Verfügungen beruht auf einem Zusatz des letzten Ent- 
wurfs. Die Definition des Paragraphen begreift nunmehr sowohl die Rechts-, 
wie die Verwaltungsverordnungen (zu denen übrigens auch die zur Handhabung 
der Gesetze ergangenen Verfügungen zu rechnen sind: Laband, Bd. 2, § 58, 
S. 81) in sich und ist völlig erschöpfend. Der § 101 überweist den Erlaß 
der in ihm bezeichneten Verfügungen ausschließlich dem Verordnungswege, 
unter grundsätzlicher Ausschaltung des „Verwaltungsweges“ (Bekanntmachungen 
des Staatsministeriums); für die Auslegung, daß der § 101 eine erheblich 
beschränktere Tragweite habe, indem er nur im Gegensatz zu den vorangehenden 
§§ 98 und 99 die Fälle habe festlegen wollen, in denen es der Mitwirkung 
der Stände nicht bedürfe (so: Schreiben des Staatsministeriums an den 
Ausschuß vom 19. April 1905 im Ausschußbericht vom 6. Januar 1906 — 
Verhandlungen des 28. ordentl. L.-T., Anl. 5, § 2, S. 7), gibt die Stellung
	        

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