Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16.
Volume count:
16
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Amtlicher Theil.
  • Ernennung des Wirklichen Geheimen Legationsraths Dr. Stuebel zur Vertretung in den Kommando-Angelegenheiten der Schutztruppen.
  • Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Vertrag über die Einrichtung und die Unterhaltung von Postdampferverbindungen mit Afrika.
  • Statistik der Waaren-Ein- und Ausfuhr im südwestafrikanischen Schutzgebiete für das Kalenderjahr 1899.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

— 614 — 
zwei Aerzten, und zwar in der Regel von zwei Sanitätsoffizieren, vorzunehmen. Jedenfalls soll einer der 
Aerzte ein Sanitätsoffizier mindestens vom Range eines Stabsarztes oder ein Gerichtsarzt sein. In den 
Schutzgebieten genügt die Zuziehung eines Arztes. 
Wird angeordnet, daß das abzugebende Gutachten schriftlich erstattet werde, so ist es von den 
hdigen gemeinschaftlich, wenn sie aber verschiedener Meinung sind, von einem jeden besonders 
auszustellen. 
Bei leichten Körperverletzungen wird zur Feststellung des Thatbestandes in der Regel die Aussage 
des Verletzten genügen. Hat ein gerichtlicher Augenschein stattgefunden, so ist dessen Ergebniß in das 
Protokoll aufzunehmen. 
2. Ist bei verletzten Frauenspersonen die Besichtigung der Geburtstheile nothwendig, so kann sie 
auch einer beeidigten Hebamme übertragen werden. Sind jedoch die Geburtstheile so verletzt, daß eine 
ärztliche Behandlung nothwendig ist, so ist nach den ersten beiden Absätzen der Ziffer B 1 zu verfahren. 
Bei derartigen Untersuchungen soll regelmäßig der Untersuchungsführer nicht zugegen sein, wie überhaupt 
das Schamgefühl auch bei männlichen Personen möglichst zu schonen ist. 
Der (die) Sachverständige ist über die Verletzung, ihre Entstehung und die möglichen Folgen aus- 
führlich zu Protokoll zu vernehmen; die Einreichung eines schriftlichen Gutachtens, dessen Richtigkeit eidlich 
zu bestätigen bleibt, ist zulässig. 
Zu § 219. 
Falsche Münzen sind an die Münzdirektion in Berlin behufs Begutachtung oder Prüfung einzu- 
senden, wobei jedesmal die Untersuchungssache oder, falls noch keine Untersuchung eingeleitet worden, die 
verdächtigen Personen sowie der letzte Besitzer der falschen Münze näher zu bezeichnen sind. 
Nach Beendigung der Untersuchung sind die falschen Münzen und Ueberführungsstücke an die 
Münzdirektion mit dem Hinweis auf deren Gutachten abzuliefern. 
Zu § 223. 
1. Die Leichenschau darf in den Fällen des ordentlichen Verfahrens nicht durch einen Gerichts- 
offizier bewirkt werden. 
Als der „zunächst erreichbare“ Amtsrichter ist der örtlich zuständige Amtsrichter anzusehen (vergl. 
§ 167 des Gerichtsverfassungsgesetzes). In den Ersuchungsschreiben ist zugleich um Einsendung der über 
den Fall aufgenommenen Verhandlungen zu ersuchen. 
2. Die Militärbehörden haben darauf zu achten, daß gegebenen Falls ohne Zeitverlust die zur 
Rettung des vielleicht Scheintodten erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, auch stets Vorsorge für 
geeignete Aufbewahrung des Leichnams zu treffen. · 
3. Insofern bei einem Selbstmorde hinsichtlich der Beweggründe Zweifel oder Umstände obwalten, 
die eine nähere Ermittelung nöthig machen, muß der Gerichtsherr sie verfügen. Dies gilt namentlich dann, 
wenn der Verdacht besteht, daß der Verstorbene durch strafbare Handlungen eines Dritten zum Selbstmorde 
getrieben worden ist. 
In den Alten, betreffend die Todesermittelung einer Militärperson, ist zu vermerken, ob die 
erforderliche Anzeige des Todesfalles beim Standesamt erfolgt ist. 
Zu § 224 Abfs. 2. 
Die Heranziehung zweier Sanitätsoffiziere soll die Regel bilden. 
Zu § 225. 
Von der beabsichtigten Ausgrabung einer Leiche ist die Ortspolizelbehörde zu benachrichtigen. 
Zu § 227. 
Die Leichenöffnung ist nach den im bürgerlichen Strafverfahren geltenden Vorschriften vorzunehmen. 
Zu § 341. 
Als Vertheidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4 bezeichneten Personen 
in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstracht, oder wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubten- 
standes sind, nach Wahl in der militärischen Dienstuniform, 
Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen Anzuge. 
Zu § 368. 
Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüglichen Beurkundungen der 
Gerichtsoffiziere und der richterlichen Militärjustizbeamten (vergl. §§ 380, 398) müssen auch die Angaben 
enthalten, an welchem Tage der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. Ist dieselbe 
cheiftich oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das Schriftstück oder Telegramm der Beurkundung 
eizufügen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment