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Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1900
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
11
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1900
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 18.
Volume count:
18
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Bahnstrecke Swakopmund-Karibib.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XI. Jahrgang, 1900. (11)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Amtlicher Theil.
  • Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend das Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe.
  • Ertheilung von Ermächtigungen zur Beurkundung des Personenstandes in den deutschen Schutzgebieten.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Togo, betreffend Abänderung von Bezirksgrenzen.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Samoa, betreffend Erläuterung des Begriffes „Eingeborener".
  • Gouvernements-Verordnung für Samoa, betreffend Feuerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffe.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Bahnstrecke Swakopmund-Karibib.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juni 1900.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Die Missionsthätigkeit in den deutschen Schutzgebieten in Afrika und der Südsee.

Full text

— 708 — 
b. Wagenladung. 
8. Zu den Sätzen der Wagenladungsklassen werden diejenigen Güter befördert, welche der Absender 
mit einem Frachtbrief für einen Wagen als Wagenladung aufgiebt. 
9. Die Güter werden eingetheilt in drei Klassen: 
Güter der gewöhnlichen Wagenladungsklasse, 
Güter des Spezial-Tarifes I, 
Güter des Spezial-Tarifes II. 
Zu den Gütern der gewöhnlichen Wagenladungsklosse zählen die Güter der gewöhnlichen Stück- 
gutklasse, zu den Gütern des Spezial-Tarifes 1 die Güter des Ausnahme-Tarifes 1 und zu den Gütern 
des Spezial-Tarifes II die Güter des Ausnahme-Tarifes 2. 
10. Der Frachtberechnung nach den Sätzen der Wagenladungsklassen wird ein Gewicht von 
mindestens 5000 kg zu Grunde gelegt. Es können also die Wagenladungssätze nur bei Aufgabe von 
ganzen Wagenladungen im Gewicht von 5000 kg oder bei Bezahlung dieses Gewichtes Anwendung finden. 
Ergiebt jedoch die Berechnung bei Zugrundelegung des wirklichen Gewichtes und des entsprechenden 
Stückgutsatzes eine billigere Fracht, so ist diese Berechnungsweise in Anwendung zu bringen. 
Beispiel: Es kommen in Swakopmund zur Beförderung nach Jakalswater 3500 kg Bauholz zur 
Aufgabe. Bauholz tarifirt nach Ausnahme-Tarif 1 bezw. Spezial-Tarif I, und betragen die 
Frachtsätze für 100 km 2,00 Mk. bezw. 1,20 Mk. pro 100 kg. 
Bei Zugrundelegung des wirklichen Gewichtes und Anwendung des Ausnahme-Tarifes 1 
(Stück= würde die Fracht 
gut) 3500 — 2,0 = 70,00 Mk. betragen. 
Bei Anwendung der Wagenladungsklasse (Spezial= Lari 1), also bei Zahlung eines Ge- 
(Wagen= wichtes von 5000 kg beträgt die Fracht nur 
ladung) 5000 „ 1,20 Mk. = 60,00 Mk. 
Es wäre also im vorliegenden Falle die Sendung als Wagenladung nach den Sätzen des Spezial- 
Tarifes 1 * berechnen. 
Im Falle der Zusammenladung ungleich tarifirter Güter wird die Fracht für die ganze 
Sendung un Grund des höchsten für einen Theil der Sendung geltenden Tarifsatzes ermittelt, sosern nicht 
bei getrennter Gewichtsangabe die Einzelberechnung sich billiger stellt. 
cc. Nebengebühren. 
1. Für Auf= und Abladen der Stückgüter für 100 kg — 0,05 Mk. 
Das Be= und Entladen der Wagenladungen hat der Absender bezw. der Empfänger zu besorgen. 
2. Wägegeld. 
1. für Stückgüter für 100 kcg — 0,05 Mk. Diese Gebühr wird erhoben: 
a) für die Ermittelung des Gewichtes von Frachtstückgut, wenn der Frachtbrief eine 
Gewichtsangabe nicht enthält, oder das angegebene Gewicht unrichtig ist; 
b) wenn der Absender nach erfolgter bahnseitiger Verwiegung die Wiederholung derselben 
beantragt hat und eine sich dabei etwa ergebende Differenz nicht mehr als 2pCt. beträgt; 
c) wenn der Empfänger die Verwiegung beantragt hat und die Nachwiegung kein von 
der Eisenbahn zu vertretendes Mindergewicht ergeben hat; 
2. für Wagenladungsgüter: 
a) für Verwiegung einzelner Frachtstücke für 100 kg — 0,05 Mk.; 
b) für Verwiegung mittelst der Güterwaage für jeden Wagen — 2,00 Mk. 
Abfertigungsvorschriften. 
Abschluß des Frachtvertrages. 
1. Die Annahme erfolgt erst nach vollständiger Auflieferung — bei Wagenladungsgütern nach 
vollständiger Verladung — der zu einem in duplo auszufertigenden Frachtbrief gehörigen Güter und nach 
Prüfung der Annahmefähigkeit bezw. nach Beseitigung diesbezüglicher Anstände. Zum Zeichen der Annahme 
ist der Tagesstempel der Abfertigungsstelle auf den Frachtbrief und das Duplikat aufzudrücken. Der 
Duplikatfrachtbrief wird von der Empfangsstation mit dem dozugehörigen Gute dem Empfänger aus- 
gehändigt. Der gquittirte Unikatfrachtbrief bleibt als Belag bei der Empfangsstation. 
2. Bei nachträglicher Zurückgabe eines unrichtigen Frachtbriefes an den Auflieferer und Aussteller 
eines neuen Frachtbriefes sind der alte Frachtbrief und das Duplikat zu vernichten oder der Abfertigungs- 
stempel mit Tinte zu durchstreichen. 
3. Soweit die Natur des Frachtgutes zum Schutze gegen Verlust oder Beschädigung auf dem 
Transporte eine Verpackung nöthig macht, liegt die gehörige Besorgung derselben dem Absender ob. Ist 
der Absender dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, so ist die Eisenbahn, falls sie nicht die Annahme
	        

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