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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in Deutsch-Südwestafrika nebst Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Theil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Kamerun.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betreffend die Haussklaverei in Togo.
  • Verordnung zum Schutz der Telephonanstalt Victoria-Buëa.
  • Zusatzverordnung zu der Verordnung vom 1. November 1898, betreffend die Ausführung der Verordnung über die Erhebung von Einfuhrzöllen im Schutzgebiete Kamerun vom 1. November 1898.
  • Verordnung, betreffend das Halten von Hunden in Okahandja.
  • Verordnung, betreffend die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen in Deutsch-Südwestafrika nebst Ausführungsbestimmungen.
  • Vorschriften, betreffend die gesundheitspolizeiliche Kontrolle der einen Hafen des deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebietes anlaufenden Seeschiffe.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Dezember 1901.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 112 — 
Der Rest des Fleisches darf vor völligem Erkalten aus dem Sperrgebiete nicht ausgeführt werden. 
Häute von lungenseuchekranken Thieren dürfen nur in vollkommen getrocknetem Zustande von dem 
Seuchenorte entfernt werden. 
–# 7. 
Häute geschlachteter oder gefallener räudekranker Thiere dürfen von dem Seuchenorte nur m 
vollkommen getrocknetem Zustande entfernt werden. Wolle von räudekranken Thieren darf während der 
Dauer der Schutzmaßregeln nur in festen Säcken verpackt von dem Seuchenorte entfernt werden. 
Befugnisse der Regierungsbehörden. 
§ 8. 
Bei dem Auftreten einer Seuche im Schutzgebiete haben die Bezirksämter gegen die Weiter- 
verbreitung der Seuche die geeigneten Absperrungsmaßregeln zu treffen. 
Thiere, die mit Erfolg gegen die betreffende Seuche geimpft sind und die Impfkrankheit überstanden 
haben, unterliegen der Absperrung nicht. Die Zulässigkeit der im Einzelfalle zu treffenden Schutzmaß- 
regeln (§ 10) wird hierdurch nicht berührt. 
Der Führer des Transportes hat eine schriftliche Bescheinigung über die erfolgreiche Impfung bei 
sich zu führen. Zur Ausstellung der Bescheinigung sind ermächtigt: 
1. die beamteten Thierärzte, 
2. die Polizeibehörde, in deren Amtsbereich die Impfung ausgeführt worden ist. 
80. 
Wenn über den Ausbruch einer Seuche nur mittelst Zerlegung eines oder mehrerer Thiere 
Gewißheit erlangt werden kann, so ist der Thierarzt oder die Polizeibehörde befugt, die Tödtung von ein 
bis drei Thieren anzuordnen. 
§ 10. 
Die Polizeibehörden und die beamteten Thierärzte sind befugt, nachstehende Schutzmaßregeln 
zu treffen: 
1. Absonderung, Bewachung oder polizeiliche Beobachtung der an der Seuche erkrankten, der 
Seuche oder Ansteckung verdächtigen und der Seuchengefahr ausgesetzten Thiere. 
Der Besitzer eines der Absonderung oder polizeilichen Beobachtung unterworfenen Thieres ist 
verpflichtet, auf Erfordern solche Einrichtungen zu treffen, daß das Thier für die Danuer der Absonderung 
oder Beobachtung den für dasselbe bestimmten Ort nicht verlassen kann und außer aller Berührung und 
Gemeinschaft mit anderen Thieren bleibt. 
2. Beschränkungen in der Art der Benutzung, der Verwerthung oder des Transportes kranker 
oder verdächtiger Thiere, der von demselben stammenden Produkte oder solcher Gegenstände, welche mit 
kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommen oder sonst geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
3. Beschränkungen im Transporte der der Seuchengefahr ausgesetzten und solcher Thiere, welche 
geeignet sind, die Seuche zu verschleppen. 
4. Verbot des gemeinschaftlichen Weidegangs von Thieren verschiedener Plätze und der Benutzung 
bestimmter Weideflächen, serner Verbot der gemeinschaftlichen Benutzung von Brunnen und Tränken und 
des Verkehrs mit seuchenkranken oder verdächtigen Thieren auf öffentlichen oder gemeinschaftlichen Straßen. 
5. Verbot des freien Umherlaufens der Hunde. 
6. Sperre des Standortes seuchenkranker oder verdächtiger Thiere, des Gehöftes, des Ortes, der 
Wasserstelle oder der Weide gegen den Verkehr mit Thieren und solchen Gegenständen welche Träger des 
Ansteckungsstoffes sein können. 
Die angeordnete Sperre verpflichtet den Besitzer, diejenigen Einrichtungen zu treffen, welche zur 
wirksamen Durchführung der Sperre vorgeschrieben werden. 
7. Tödtung der an der Seuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Thiere, wenn der Thier- 
arzt diese Maßregel für erforderlich hält. 
8. Unschädliche Beseitigung der Kadaver solcher Thiere, welche an der Seuche verendet, infolge 
der Seuche oder des Verdachtes getödtet sind, und solcher Theile des Kadavers kranker oder verdächtiger 
Thiere, welche zur Verschleppung der Seuche gceignet sind (Fleisch, Häute, Eingeweide, Hörner, Klauen 2c.), 
endlich der Streu, des Düngers oder anderer Abfälle kranker oder verdächtiger Thiere. 
9. Unschädlichmachung (Desinfektion) der von den kranken oder verdächtigen Thieren benutzten 
Kraale, Standorte, Weideplätze, Wasserstellen, Unschädlichmachung oder unschädliche Beseitigung der mit 
den kranken oder verdächtigen Thieren in Berührung gekommenen Geräthschaften und sonstigen Gegenstände, 
insbesondere auch der Kleidungsstücke solcher Personen, welche mit den kranken oder verdächtigen Thieren 
in Berührung gekommen sind, sowie Desinfizirung dieser Personen selbst. 
10. Behördliche Untersuchung der am Seuchenorte oder in dessen Umgebung vorhandenen, von 
der Seuche gefährdeten Thiere.
	        

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