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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Beschluß des Bundesraths, betreffend die Deutsche Samoa-Gesellschaft .
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Theil.
  • Beschluß des Bundesraths, betreffend die Deutsche Samoa-Gesellschaft .
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Mai 1902.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 330 — 
Grundkapitals zu beschließen sowie die Bedingungen festzusetzen, unter welchen die neuen Antheile aus- 
gegeben werden sollen. 
Die Zeichner der Antheile und demnächst deren Rechtsnachfolger bilden die Gesellschaft. Dieselben 
können von den ihnen obliegenden Leistungen an die Gesellschaft nicht befreit werden und sind nicht befugt, 
gegen das Recht auf diese Leistungen eine Forderung an die Gesellschaft aufzurechnen. Die Antheile sind 
untheilbar. Sie haben die Eigenschaft von beweglichen Sachen und sind frei übertragbar. Die Mitglieder 
sind nicht zur Kündigung berechtigt und können nicht auf Theilung klagen. 
Ueber die Einzahlungen werden auf den Namen lautende Interimsscheine ausgefertigt. Auf den 
Interimsscheinen wird über die einzelnen Theilzahlungen quittirt. Nach Einzahlung des vollen Nenn- 
betrages werden gegen Rückgabe der Interimsscheine auf den Inhaber lautende Antheilscheine ausgegeben. 
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ihren Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. 
Jeder Zeichner eines Antheils ist der Gesellschaft für die Zahlung des vollen Nennbetrages des 
Antheils verhaftet. Ueber diesen Betrag hinaus hat derselbe keine Verpflichtung. 
Die erste Einzahlung ist mit 50 pCt. des Nennbetrages bei der Zeichnung des Antheiles zu 
entrichten. Weitere Einzahlungen sind nach Bestimmung des Aufsichtsrathes in Raten zu leisten. 
Wird die Zahlung einer ausgeschriebenen Theilzahlung zu der festgesetzten Frist nicht geleistet, so 
kann der Säumige zur Zahlung der fälligen Beträge nebst 5 pCt. Zinsen vom Fälligkeitstage ab im 
Rechtswege angehalten werden. 
Statt dessen kann nach zweimaliger Zahlungsaufforderung, welche durch eingeschriebenen Brief 
unter Androhung des Ausschlusses stattzufinden hat, durch Beschluß des Aufsichtsrathes der Säumige seines 
Antheils zu Gunsten der Gesellschaft für verlustig und der über den Antheil ausgestellte Interimsschein 
für krastlos erklärt werden. Diese Erklärung wird dem Säumigen schriftlich mitgetheilt, und der für ver- 
fallen erklärte Antheil der Gesellschaft zugeschrieben. 
Abgesehen von den im vorhergehenden Absatz des vorstehenden Paragraphen vorgesehenen Fälken 
ist die Gesellschaft nicht befugt, eigene Antheilsrechte zu erwerben oder zum Pfand zu nehmen. Geschieht 
es dennoch, so sind die Mitglieder des Vorstandes, die dabei mitgewirkt haben, der Gesellschaft für allen 
daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ebenso haften die Mitglieder des Aufsichtsrathes, wenn mit 
ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten gegen das Verbot der bevorstehenden Bestimmung verstoßen ist. 
Eine Einziehung von Antheilen darf, sofern sie nicht nach den für die Herabsetzung des Grund- 
kapitals maßgebenden Vorschriften stattfindet, nur aus dem nach der jährlichen Bilanz verfügbaren Gewinn 
erfolgen. 
Die Uebertragung der Interimsscheine vor deren Vollzahlung unter Entlastung des Zeichners oder 
seines Rechtsnachfolgers kann nur mit Genehmigung des Aussichtsrathes geschehen. 
Die Erneuerung eines beschädigten Antheilscheines ist nur gegen Rückgabe desselben zulässig. 
Abhanden gekommene oder vernichtete Antheilscheine werden nach Kraftloserklärung in dem gesetzlichen 
Aufgebotsverfahren durch Ausstellung neuer Scheine ersetzt. 
Die Mitglieder unterwerfen sich für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschafts- 
Vertrage den Berliner Gerichten. 
Die Organe der Gesellschaft sind: 
der Vorstand, 
der Ausfsichtsrath, 
die Hauptversammlung. 
Der Vorstand wird durch den Aussichtsrath bestellt. Der Vorstand vertritt die Gesellschaft nach 
außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten derselben, soweit ihm nicht vom Aufsichtsrathe 
Beschränkungen auferlegt werden. Dritten Personen gegenüber haben diese Beschränkungen keine rechtliche 
Wirkungen. 
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren zu notariellem Protokolle zu bestellenden Personen. 
Auch können stellvertretende Mitglieder bestellt werden. Sämmtliche Mitglieder des Vorstandes und die 
stellvertretenden Mitglieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Mitglieder des Vorstandes 
dürfen nicht Mitglieder des Aufsichtsrathes sein. Die Namen der bestellten Vorstandsmitglieder und der 
Stellvertreter sind bekannt zu machen. 
Der Vorstand hat in der Weise zu zeichnen, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft 
ihre Namensunterschrift hinzusigen. Der Aufsichtsrath bestimmt, ob die Mitglieder des Vorstandes die 
Gesellschaft einzeln oder gemeinschaftlich zu vertreten haben. Der Aussichtsrath kann auch bestimmen, daß 
Mitglieder des Vorstandes nur in Gemeinschaft mit einem Aussichtsrathsmitgliede vertretungsberechtigt 
sein sollen. .Z 
Der Vorstand ernennt und entläßt die Beamten der Gesellschaft und übt über dieselben die Aussicht 
aus nach Maßgabe der vom Aussichtsrath festzustellenden Anweisung für die Geschäftsleitung.
	        

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