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Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 17.
Volume count:
17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Die Neuordnung der kolonialen Handelsstatistik.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902. (13)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Verzeichniß der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichniß.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Amtlicher Theil.
  • Abänderung des Musters der Kapitulations-Verhandlung.
  • Verfügung, betr. das Paßwesen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Die Neuordnung der kolonialen Handelsstatistik.
  • Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend den Ausschank und den Verkauf geistiger Getränke an Farbige.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat Juni 1902.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Theil.
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Anzeigen.

Full text

— 892 — 
in Anlage C). Zugleich mit der Statistik ist ein Bericht über die Ursachen der wichtigsten in der Ein- 
und Ausfuhr eingetretenen Veränderungen vorzulegen. 
Zur Erläuterung dieser Grundsätze sei Folgendes bemerkt: 
Zu § 1. Das Waarenverzeichniß, auf Grund dessen in Zukunft die statistischen Aufschreibungen 
erfolgen sollen, ist für Ein= und Ausfuhr verschieden, und zwar in Anbetracht der thatsächlich außer- 
ordentlich verschiedenartigen Zusammensetzung der Güter aller Art umfassenden Einfuhr und der sich in 
der Hauptsache nur auf bestimmte Klassen von Rohprodukten erstreckenden Ausfuhr. Der Unterschied 
zwischen den beiden Waarenverzeichnissen besteht jedoch mehr in der Spezifikation der einzelnen Waaren- 
gruppen, als in dem gesammten Aufbau, in Bezug auf welchen die Uebereinstimmung nach Möglichkeit 
gewahrt worden ist. 
Während bisher in der Handelsstatistik der Schutzgebiete die einzelnen Positionen sich ohne weitere 
Gruppirung folgten, theilen die neuen Waarenverzeichnisse für die afrikanischen Schutzgebiete die Gesammt- 
heit der in Betracht kommenden Gegenstände in eine Anzahl größerer Gruppen ein, deren Aufbau sich im 
Allgemeinen an das Schema des zur Zeit dem Reichstag vorliegenden Entwurss eines neuen Bolltarifs 
anlehnt. Diese Gruppen bilden das feststehende und für die Statisük der einzelnen Schußgebiete gemein- 
schaftliche Gerippe, während die Unterpositionen bei den einzelnen Schutzgebieten je nach den örtlichen 
Verhältnissen verschieden sind und durch die Schutzgebietsverwaltung je nach Bedarf geändert und ergänzt 
werden können. 
Dadurch wird der großen Verschiedenartigkeit der Verhältnisse in den einzelnen Schutzgebieten 
Rechnung getragen, während durch die feststehenden Waarengruppen die Vergleichbarkeit der Statistik der 
einzelnen Schutzgebiete gesichert ist. 
Die Waarenverzeichnisse für die Südsee-Schutzgebiete müßten in Rücksicht auf die verhältnißmäßige 
Geringfügigkeit ihres Handels und auf das zur Verfügung stehende Personal so wenig umfangreich wie 
möglich gehalten werden. 
Zu § 2. In Bezug auf die Anschreibung der Menge der ein= und ausgeführten Gegenstände 
erschien es an sich als erstrebenswerthes Ziel, die Bezeichnung durchweg nach dem Gewicht zu verlangen. 
Es hat sich indessen nothwendig gezeigt, für einzelne Güter auf Grund der besonderen Verhältnisse der 
Schutzgebiete (Mangel an Wiegevorrichtungen 2c.) die Mengenbezeichnung nach dem Hohlmaß und der 
Stückzahl auch fernerhin zuzulassen. Dabei wird allerdings auch in Zukunft auf die Möglichkeit einer 
Berechnung der Gesammtmenge der Einfuhr und Ausfuhr verzichtet werden müssen; aber das konnte 
gegenüber den einer ausschließlichen Bezeichnung nach dem Gewicht entgegenstehenden Schwierigkeiten des- 
halb nicht den Ausschlag geben, weil ein einheitlicher Zahlenausdruck für die Gesommimenge der Einfuhr 
und Ausfuhr ohnedies nur eine problematische Bedeutung hat. 
Während für die Beurtheilung des Handels in einzelnen bestimmten Waaren die Gestaltung der 
ein= und ausgeführten Mengen neben der Gestaltung der Werthe von Wichtigkeit ist, können aus der Ver- 
gleichung der Gesammtmengen von Einfuhr und Ausfuhr wegen der verschiedenartigen Zusammensetzung 
nach werthvolleren und weniger werthvollen Gütern Schlußfolgerungen von irgendwelcher praktischen 
Tragweite wohl kaum gezogen werden. Im Uebrigen darf darauf verwiesen werden, daß ouch in der 
kolonialen Handelsstatisuk fremder Staaten, z. B. Englands und Frankreichs, eine einheitliche Mengen- 
bezeichnung nicht durchgeführt ist. 
Hinsichtlich der Werthangaben ist die nöthige Bestimmtheit durch die Vorschrift gesichert, daß der 
Anschreibung des Werthes der Preis zu Grunde zu legen ist, den die ein= bezw. ausgeführten Waaren im 
Eingangs= bezw. Ausgangsort des Schutzgebietes haben. Bisher sind theilweise die europäischen Markt- 
preise zu Grunde gelegt worden. Die Einheitlichleit der Werthangaben wird dadurch gewährleistet, daß 
die Handelswerthe in den der Kolonial-Abtheilung einzureichenden Nachweisungen in Reichsmark mit- 
zutheilen sind. 
Zu § 3. Die Unterscheidung der Ein= und Ausfuhr nach Regierungs= und Privatgütern erscheint 
als eine wichtige Voraussetzung für eine zutreffende Beurtheilung der Handelsverhältnisse und der wirth- 
schaftlichen Entwickelung der Schutzgebiete. 
Zu § 4. Bisher hat nur die Handelsstatistik Ostafrikas, Südwestafrikas und in unzureichender 
Weise die Handelsstatistik der Südsee-Schutzgebiete nach Ländern der Herkunft und Bestimmung unter- 
schieden. Für Togo und Kamerun fehlten solche Nachweisungen, deren Wichtigkeit nicht erläutert zu werden 
braucht, ganz und gar.
	        

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