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Preußisches Verwaltungsrecht.

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Bibliographic data

Object: Preußisches Verwaltungsrecht.

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1902
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIII. Jahrgang, 1902.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
13
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1902
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Theil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verfügung, betreffend die Bildung einer Landkommission in Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Preußisches Verwaltungsrecht.
  • Cover
  • Title page
  • Alle Rechte, insbesondere das der Übersetzung in fremde Sprachen, vorbehalten.
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Allgemeiner Teil.
  • § 1. Grundbegriffe.
  • § 2. Verordnungen.
  • § 3. Polizeibehörden und Polizeikosten.
  • § 4. Verwaltungszwang. (§§ 132 bis 134 LBG.)
  • § 5. Rechtsgrundlagen des Polizeirechts in Preußen überhaupt.
  • § 6. Polizeiverordnungen.
  • § 7. Inhalt der Polizeiverordnungen.
  • § 8. Strafrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 9. Zivilrechtliche Wirkungen des Übertretens einer Polizeiverordnung.
  • § 10. Polizeiliche Anordnungen.
  • § 11. Polizeiverfügungen.
  • § 12. Rechtsmittel gegen Polizeiverfügungen.
  • § 13. Ausnahmen von den ordentlichen Rechtsmitteln.
  • § 14. Das Verwaltungsstreitverfahren (§§ 61-114 LBG.)
  • § 15. Das Beschlußverfahren.
  • Besonderer Teil.
  • § 16. Schulwesen, Schule und Polizei.
  • § 17. Preßwesen und Polizei.
  • § 18. Theater und Polizei.
  • § 19. Das Vereinsrecht. Anmerkungen zum Reichs-Vereinsgesetz.
  • § 20. Gewerbe und Polizei.
  • § 21. Baurecht.
  • § 22. Wegerecht.
  • I. Einleitung.
  • II. Öffentliche und Privatwege.
  • III. Öffentliche Wege.
  • a) Entstehung.
  • b) Eigentumsverhältnisse an öffentlichen Wegen und Haftung für Verkehrssicherheit.
  • c) Gemeingebrauch an öffentlichen Wegen. Straßenanliegerrecht.
  • d) Inanspruchnahme öffentlicher Wege für den Gemeingebrauch.
  • e) Rechte an öffentlichen Wegen.
  • f) Deklassierung, Einziehung und Verlegung öffentlicher Wege.
  • IV. Wegebaulast (Wegepflicht).
  • V. Privatwege.
  • § 23. Einfluß des Krieges auf das Verwaltungsrecht.
  • Anhang. (Gesetzestexte.)
  • 1. Gesetz über die Zulässigkeit des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen vom 11. Mai 1842.
  • 2. Gesetz, betr. den Erlaß polizeilicher Strafverfügungen wegen Übertretungen vom 23. April 1883.
  • 3. Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902.
  • 4. Gesetz gegen die Verunstaltung von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden vom 15. Juli 1907.
  • 5. Polizeikostengesetz. vom 3. Juni 1908.
  • 6. Vereinsgesetz vom 19. April 1908.
  • 7. Gesetz zur Änderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 26. Juni 1916.
  • 8. Gesetz, betr. Abänderung des Vereinsgesetzes vom 19. April 1908 vom 19. April 1917.
  • Nachträge.
  • Sachregister

Full text

§ 22. Wegerecht. 357 
Abs. 1 des Zust.=Gesetzes betrifft, werden hinsichtlich der Bestimmt÷ 
heit nicht dieselben Anforderungen wie bei polizeilichen Verfügungen 
sonst gestellt: 
„Aus der Eigenart einer derartigen Anordnung   . . . ergibt sich, daß 
an sie hinsichtlich ihrer Bestimmtheit nicht derselbe Maßstab zu legen ist, 
wie an solche polizeiliche Verfügungen, deren Anfechtung den im vierten 
Titel des LVG.   . . .   enthaltenen Vorschriften unterliegt, und die sofort für 
sich selbst und von Anfang an zum sicheren und klaren Ausdruck bringen müssen, 
was geleistet werden soll . . . Vielmehr wird in manchen Fällen erst das Ver= 
halten desjenigen, an den die Anordnung gerichtet ist, im Einspruchs= oder 
im Verwaltungsstreitverfahren die Möglichkeit geben, mit Sicherheit zu er= 
kennen, ob er überhaupt und demgemäß auch in welchem Umfange — räum= 
lich und sachlich — auf den von der Wegepolizeibehörde als öffentlicher 
Weg in Anspruch genommenen Grund und Boden den öffentlichen Verkehr 
ausschließende oder beeinträchtigende Privatrechte geltend macht, so daß sich 
der Gegenstand einer polizeilichen Inanspruchnahmeverfügung auch nach den 
Angaben des Klägers im Verwaltungsstreitverfahren richten kann.“ (OVG. 56 
S. 349). 
Voraussetzung der Inanspruchnahme eines Weges ist die 
Feststellung, daß der Weg ein öffentlicher ist, denn Privat= 
wege dürfen für den öffentlichen Verkehr nicht in Anspruch genommen 
werden (OVG. 20 S. 215 ff.). Ob dies der Fall ist, hat der Ver= 
waltungsrichter auf der Grundlage des gesamten von den Parteien 
beigebrachten oder von ihm selbst zur ordnungsmäßigen Instruktion 
des Streites beschafften Beweismaterials nach Maßgabe jenes Rechts= 
grundsatzes zu beurteilen, ob aus der tatsächlichen Benutzung eines 
Weges auf die Bestimmung desselben für den öffentlichen Verkehr 
und so auf die rechtliche Eigenschaft der Öffentlichkeit geschlossen werden 
kann (OVG. 20 S. 218). Steht fest, daß ein Weg im Privateigentum 
steht, so spricht die Vermutung für die Unbeschränktheit und Freiheit 
des Eigentums (§ 181 I 7, §   23 I 8, §   14 I 19 ALR.). Folglich 
liegt der Wegepolizeibehörde, wenn sie Anordnungen auf Grund des 
§   56 Zust.=Gesetz trifft, im Bestreitungsfalle der Beweis dafür ob, 
daß der Weg für den allgemeinen Gebrauch bestimmt sei und dem= 
selben kraft Privatrechtes nicht entzogen werden kann (OVG. im 
PrVerwBl. 13 S. 188). Diese Ansicht hat jedoch das OVG. in Bd. 65 
S. 302/3 aufgegeben und ausdrücklich erklärt, daß es an dieser Ansicht 
nicht mehr festhalten könne. Es führt a. a. O. aus: 
„Die Meinung, es müsse die Wegepolizeibehörde die Öffentlichkeit des 
Weges beweisen, ist daraus hergeleitet worden, die Behörde sei zunächst zu 
dem Nachweise verpflichtet, daß sie zum Erlasse der angefochtenen Verfügung 
an sich zuständig sei und sich auf einem Gebiete bewege, welches ihrer Fürsorge 
gesetzlich unterstehe. Wenn diese Ansicht richtig wäre, so müßte auch in den 
anderen Fällen, in denen von der Wegepolizeibehörde die Erfüllung einer 
unter die öffentlich=rechtliche Wegebaulast fallenden Leistung verlangt wird, 
eine Pflicht der Polizei zum Beweise der Öffentlichkeit des Weges ange= 
nommen werden. Davon ist indessen in der Rechtsprechung nicht die Rede
	        

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