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Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Volume count:
14
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 10.
Volume count:
10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Konzession für den Kaufmann Paul Wilken zur Gewinnung von Mineralien in einigen Flußbetten von Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Amtlicher Teil.
  • Einberufung des Kolonialrats.
  • Verfügung, betreffend das Zollwesen der Schutzgebiete Kamerun und Togo.
  • Konzession für den Kaufmann Paul Wilken zur Gewinnung von Mineralien in einigen Flußbetten von Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Bezirksamtmanns zu Saipan, betreffend die Bestellung der Privatgrundstücke im Amtsbezirke der Marianen.
  • Übersicht über die gerichtlichen Geschäfte in dem Schutzgebiete der Marshall-Inseln während des Kalenderjahres 1902.
  • Übersicht der Geschäfte bei den Kaiserlichen Gerichten in Deutsch-Südwestafrika während des Kalenderjahres 1902.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 227 — 
dienender Vorrichtungen in Gemäßheit der zur Zeit bestehenden oder später zu erlassenden bergrechtlichen 
Bestimmungen zu gewinnen, beanspruchen kann. 
Die einzelne Strecke kann entweder zusammenhängend oder in Teilstrecken zerlegt ausgewählt 
werden, jedoch darf keine Teilstrecke weniger als 5 km Länge besitzen, sofern nicht nach endgiltiger Ent- 
scheidung der Bergbehörde die örtlichen Verhältnisse eine kürzere Bemessung bedingen. 
Die Absteckung erfolgt durch Bezeichnung der Anfangs= und Endpunkte jeder Strecke (Teilstrecke) 
mittels augenfälliger Merkmale, über deren Beschaffenheit und Instandhaltung der Gouverneur nähere Vor- 
schriften erlassen kann. 
Nach den Seiten wird die Strecke von den durch den jährlich als Regel wiederkehrenden Wasser- 
stand gebildeten Uferlinien der Flüsse begrenzt. 
Nach der Tiefe zu bildet das feste Gestein die Grenze. 
84. 
Der Konzessionar hat dem Gouverneur von der nach § 3 getrofsenen Auswahl, unter Nachweis 
der erfolgten Absteckung und unter Vorlegung eines Lageplans, auf welchem der Standort der Merkmale 
eingezeichnet ist, Anzeige zu machen. Die Anzeige hat binnen einer Frist zu erfolgen, welche zunächst von 
der Errichtung der Merkmale am Anfangs= und Endpunkte jeder Strecke an gerechnet, vier Wochen beträgt, 
sich aber für je 100 km Entfernung zwischen der Strecke und dem Sitze des Gouverneurs (auf dem 
nächsten begangenen Wege und nach den amtlichen Routenlisten berechnet) um jedesmal zwei Wochen 
verlängert. 
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder entspricht sie nicht den vorstehenden Erfordernissen, 
so gilt die Auswahl als nicht bewirkt. 
865. 
Das ausschließliche Recht der im § 3 bezeichneten Art der Gewinnung von Edelmetallen und 
Diamanten wird dem Konzessionar erstmalig für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, vom Tage der 
Absteckung an gerechnet, gewährt werden. Auf den vor dem Ablauf dieser Frist zu stellenden Antrag des 
Konzessionars wird die Berechtigung unter den gleichen Bedingungen um zehn Jahre verlängert werden. 
Weitere Verlängerungen erfolgen auf besonderen, vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag für die Dauer 
von je zehn zu zehn Jahren und unter denselben Bedingungen. 
86. 
Für jedes der acht Konzessionsgebiete hat der Konzessionar, sobald er in denselben eine Strecke 
oder Teilstrecke nach § 3 in Besitz genommen hat, eine Gebühr von jährlich sechshundert Mark zu ent- 
richten. Dieselbe ist je zur Hälfte am 31. März und 30. September bei der Gouvernements-Hauptkasse 
im voraus zahlbar. Die erste Zahlung erfolgt an dem auf den Zeitpunkt der Absteckung folgenden Termin. 
Bei mehr als vierwöchiger Verzögerung der Zahlung kann der Reichskanzler die Berechtigung hinsichtlich 
der betreffenden Strecke als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklären, ohne daß hierauf ein Entschädigungs- 
anspruch irgend welcher Art begründet werden kann. 
Der Umstand, daß die abgesteckte Strecke weniger als 100 km lang ist, berechtigt zu keinem 
Gebührennachlaß. 
Falls das Recht auf Gewinnung von Diamanten vom Konzessionar in Anspruch genommen wird, 
soll sich die jährliche Pachtsumme für jedes so in Anspruch genommene Gebiet von 600 Mark auf 
1000 Mark erhöhen. 
87. 
Der Konzessionar hat: 
a) binnen fünf Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, auf mindestens einer 
Strecke oder Teilstrecke (§ 3, Abs. 1), 
b) in der mit Ablauf der Frist zu a) beginnenden Folgezeit innerhalb je weiterer fünf Jahre 
gleichfalls mindestens auf je einer Strecke oder Teilstrecke den ordnungsmäßigen Betrieb zu eröffnen und 
von da an aufrecht zu erhalten. 
Ein Betrieb soll nicht als vorhanden erachtet werden, wenn für denselben weniger als monatlich 
eintausend Mark für Arbeitslöhne (ausschließlich der Gehälter europäischer Angestellter) und Materialien 
ausgegeben werden. 
Bei Nichteröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs in den Fällen zu a) und b) können: 
1. im Falle zu a) alle auf Grund der Konzession erworbenen Rechte, 
2. im Falle zu b) die Berechtigung hinsichtlich einer von dem Gouverneur für den Reichskaonzler 
nach freier Wahl zu bezeichnenden Strecke, 
als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklärt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend 
welcher Art begründet werden kann. 
Ingleichen können bei nicht ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung des Betriebes die auf dieser
	        

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