Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 14.
Volume count:
14
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Jagdschutzverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Bestimmungen über die Aufnahme und Behandlung von Erholungsbedürftigen auf der Erholungsstation Suellaba (Kamerun).
  • Jagdschutzverordnung für das deutsch-ostafrikanische Schutzgebiet.
  • Zwei Bekanntmachungen des Kaiserlichen Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Jagdschutzverordnung.
  • Ausführungsbestimmungen für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet zu der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, vom 21. November 1902 und der hierzu erlassenen Verfügung des Reichskanzlers vom 30. November 1902.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 353 — 
B. Sonderbestimmungen für Nichteingeborene. 
8 16. 
Für folgende Wildarten ist ein besonderes Schußgeld zu zahlen, und zwar beträgt dasselbe für 
einen Elefanten 100 Rupien oder einen Zahn des erlegten Tieres, 
ein Nashorn . .. . ..80Rupien 
emFlußpserd.........1 
einen Büffel .......l je 20 Rupien, 
ein Guu. .. . 
ein Hartebeest (K vontiove 
einen Wasserbock . 
eine Rappenantilope 
eine Schraubenantilope (Kudu). 
einen Spießbock (Oryx) 
einen Colobusaffen 
je 3 Rupien, 
  
einen Maraht 
alle anderen Antilopen und Gazellen, ein- 
schließlich Zwergantilopdpen . jie 1 Rupie. 
Das Töten und Fangen von Raubtieren, von Affen, mit Ausnahme der Colobusaffen, von Wild- 
schweinen, Krokodilen und Reptilien ist auch ohne Icoochein erlaubt. 
17. 
Auf jedem Jagdschein (Formular A) befindet sich eine fortlaufend zu führende Abschußliste, in welche 
die Anzahl der mit Schußgeld belegten erlegten Tiere einzutragen ist. 
18. 
Die Jagdscheine haben, vorbehaltlich bes Bestimmungen des § 1, für das ganze Schutzgebiet 
Gültigkeit. . 
8 19. 
Die Bezirksamtmänner, Stationschefs und Führer eines selbständigen Militärpostens, bezw. deren 
Beauftragte, sind berechtigt, innerhalb ihrer Bezirke sich die Abschußlisten jederzeit vorlegen zu lassen. 
8 20. 
Wer seine Abschußliste unrichtig führt, wird für den Fall, daß nicht eine höhere Strafe nach dem 
Reichs-Strafgesetzbuche verwirkt ist, wie unter § 14 Absatz 2 und 3 bestraft. 
– 21. 
Die Bezahlung des Schußgeldes wird von derjenigen Behörde, welche den Jagdschein ausgestellt 
hat, kontrolliert. Die Kontrolle ist auf Antrag des Jägers einem anderen Kontrollamt zu überweisen, ein 
diesbezüglicher Vermerk ist auf dem Jagdschein vorzunehmen. 
Die Überweisung an ein anderes Kontrollamt kann abgelehnt werden, wenn zu befürchten ist, daß 
a) die Kontrolle über das von dem Jäger erlegte Wild von einem anderen Amt nicht in 
genügendem Maße wird geführt werden können, oder 
b) die Überweisung nicht mehr vor dem 1. Januar in die Hände des neuen Kontrollamtes 
gelangen wird. 
8 22. 
Am Ende des Jahres oder nach Aufgabe der Jagd hat der Jäger seine Abschußliste abzuschließen, 
mit Namensunterschrift zu versehen und den Jagdschein dem zuständigen Kontrollamt einzureichen bezw. 
eine Fehlanzeige zu machen. 
Ist bis zum 1. April des auf das Jahr der Gültigkeit des Jagdscheins folgenden Jahres die 
Abschußliste bezw. eine Fehlanzeige durch ein Verschulden des betreffenden Jägers nicht eingegangen, so 
hat derselbe ohne weiteres ein Schußgeld von 100 Rupien verwirkt, unbeschadet des Rechts des Kontroll- 
amtes, wenn eine höhere Summe als Schußgeld zuständig ist, diese einzufordern. 
Das Kontrollamt soll alsbald nach Ablauf des Kalenderjahres die Inhaber der bei ihm kon- 
trollierten Jagdscheine, soweit ihm deren Adressen bekannt sind, an die Einreichung der Abschußliste bezw. 
der Fehlanzeige erinnern, ohne daß der Jäger durch das Unterbleiben dieser Erinnerung von den Be- 
stimmungen dieses Paragraphen befreit wird. 
Die zwangsweise Beitreibung des Schußgeldes und der Jagdscheingebühr (§ 2) erfolgt nach den 
besonders zu erlassenden Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren. 
C. Sonderbestimmungen für Eingeborene. 
§ 23. 
Unter Jagd im Sinne dieses Abschnitts ist nur die Jagd mit Feuerwaffen verstanden. Die Jagd 
mit Speer, Pfeil und Bogen ist Eingeborenen allgemein und ohne Lösung eines Jagdscheines erlaubt.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment