Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1903
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
14
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1903
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1.
Volume count:
1
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Konzession für E. v. Mandelsloh zur Gewinnung von Mineralien in einigen See- und Flußbetten von Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIV. Jahrgang, 1903. (14)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betreffend die Verleihung der deutsch ostafrikanischen Landesangehörigkeit.
  • Bekanntmachung des Reichskanzlers, betreffend die Schürfscheingebühr, die Feldessteuer und die Bergwerksabgabe in Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend Befeuerungs- und Betonnungsgebühren für die Häfen der deutsch-ostafrikanischen Küste.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat August 1903.
  • Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend die Anwerbung und Ausführung von Eingeborenen im Westbezirk der Karolinen und Palau.
  • Verordnung des Bezirksamtmanns zu Jap, betreffend das Schankgewerbe und den Verkauf geistiger Getränke.
  • Verordnung des Vizegouverneurs im Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen, betreffend die Einrichtung von Grundbuchbezirken.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 5 — 
Wird die Anzeige nicht rechtzeitig erstattet oder entspricht sie nicht den vorstehenden Erfordernissen, 
so gilt die Auswahl als nicht bewirkt. 
l5. - 
Das ausschließliche Recht der im § 3 bezeichneten Art der Gewinnung von Edelmetallen und 
Diamanten wird dem Konzessionar erstmalig für die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, vom Tage der 
Absteckung an gerechnet, gewährt werden. Auf den vor dem Ablauf dieser Frist zu stellenden Antrag des 
Konzessionars wird die Berechtigung unter den gleichen Bedingungen um zehn Jahre verlängert werden. 
Weitere Verlängerungen erfolgen auf besonderen, vor Ablauf der Frist zu stellenden Antrag für die Dauer 
von je zehn zu zehn Jahren und unter denselben Bedingungen. 
86. 
Für jedes der fünf Konzessionsgebiete hat der Konzessionar, sobald er in denselben eine Strecke 
oder Teilstrecke nach § 3 in Besitz genommen hat, eine Gebühr von jährlich sechshundert Mark zu ent- 
richten. Dieselbe ist je zur Hälfte am 31. März und 30. September bei der Gouvernements-Hauptkasse 
im voraus zahlbar. Die erste Zahlung erfolgt an dem auf den Zeitpunkt der Absteckung folgenden Termin. 
Bei mehr als vierwöchiger Verzögerung der Zahlung kann der Reichskanzler die Berechtigung hinsichtlich 
der betreffenden Strecke als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklären, ohne daß hierauf ein Entschädigungs- 
anspruch irgend welcher Art begründet werden kann. 
Der Umstand, daß die abgesteckte Strecke weniger als 100 km lang ist, berechtigt zu keinem 
Gebührennachlaß. 
Falls das Recht auf Gewinnung von Diamanten vom Konzessionar in Anspruch genommen wird, 
soll sich die jährliche Pachtsumme für jedes so in Anspruch genommene Gebiet von 600 Mark auf 
1000 Mark erhöhen. 
7. 
Der Konzessionar hat: 
a) binnen fünf Jahren, vom Tage der Erteilung der Konzession an gerechnet, auf mindestens einer 
Strecke oder Teilstrecke (§ 3, Abs. 1), 
b) in der mit Ablauf der Frist zu a) beginnenden Folgezeit innerhalb je weiterer fünf Jahre 
gleichfalls mindestens auf je einer Strecke oder Teilstrecke den ordnungsmäßigen Betrieb zu eröffnen und 
von da an aufrecht zu erhalten. 
Ein Betrieb soll nicht als vorhanden erachtet werden, wenn für denselben weniger als monatlich 
eintausend Mark für Arbeitslöhne (ausschließlich der Gehälter europäischer Angestellter) und Materialien 
ausgegeben werden. 
Bei Nichteröffnung des ordnungsmäßigen Betriebs in den Fällen zu a) und b) können: 
1. im Falle zu a) alle auf Grund der Konzession erworbenen Rechte, 
2. im Falle zu b) die Berechtigung hinsichtlich einer von dem Gouverneur für den Reichskanzler 
nach freier Wahl zu bezeichnenden Strecke, 
als zu Gunsten des Fiskus verfallen erklärt werden, ohne daß hierauf ein Entschädigungsanspruch irgend 
welcher Art begründet werden kann. 
Ingleichen können bei nicht ordnungsmäßiger Aufrechterhaltung des Betriebes die auf dieser 
Konzession beruhenden Rechte in dem in Frage kommenden Fluß= oder Seegebiet (§ 1) für verfallen 
erklärt werden. 
Werden vom Konzessionar besondere Gründe dargetan, welche die Einhaltung der zur Eröffnung 
des ordnungsmäßigen Betriebs gesetzten Frist unmöglich gemacht haben, so kann die Frist angemessen ver- 
längert werden. 
Im Falle der Nichtaufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs darf der Verfall erst dann 
ausgesprochen werden, wenn zwei mindestens ein Vierteljahr auseinanderliegende Aufforderungen zur 
Wiederaufnahme des ordnungsmäßigen Betriebs binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist nicht 
geführt haben. 
Weist der Konzessionar überzeugender Weise nach, daß ihm die Einhaltung der Frist für die Er- 
öffnung oder die Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Betriebs durch höhere Gewalt unmöglich geworden 
ist, so ist im ersteren Fall die Frist angemessen zu verlängern, im letzteren Fall die Verfallserklärung aus- 
geschlossen, sofern der Konzessionar nach Beseitigung der durch die höhere Gewalt veranlaßten Störung 
binnen einer vom Gouverneur festzusetzenden Frist den ordnungsmäßigen Betrieb wieder aufnimmt. 
Dem Falle der höheren Gewalt wird der Fall jeder außerhalb der Einwirkung des Konzessionars 
liegenden Ursache gleich geachtet. 
88. 
Der Konzessionar hat für die Leitung und Beaufsichtigung der Betriebe einen oder mehrere im 
Schutzgebiete sich aufhaltende Europäer zu bestellen und dem Gouverneur namhaft zu machen, welche für
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment