Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Volume count:
15
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Deutsch-Ostafrika.
  • Kamerun.
  • Togo.
  • Deutsch-Südwestafrika.
  • Aus dem Bereiche der Missionen und der Antisklaverei-Bewegung.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Literatur-Verzeichnis.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Anzeigen.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)

Full text

nach Zahlungsmitteln für das Ausland dauernd oder 
auch nur regelmäßig überwiege und daß infolgedessen 
die Gestaltung der deutsch-ostafrikanischen Handels- 
bilanz eine Regelung des Rupienkurses im Wege 
der bloßen Beeinflussung der Wechselkurse und unter 
Verzicht auf eine gesetzliche Umtauschsverpflichtung 
unmöglich mache. Bei der Beurteilung dieser Frage 
muß vielmehr berücksichtigt werden, daß Deutsch- 
Ostafrika weder wirtschaftlich noch finanziell ein auf 
sich selbst stehendes Land ist; daß die Elnfuhr 
Deutsch-Ostafrikas zu einem großen Teile auf der 
Investierung europäischen Kapitals beruht und daß 
sie, soweit das der Fall ist, nicht vom Schutzgebiete 
sondern von den europälschen Interessenten bezahlt 
wird; daß ferner der noch für eine Reihe von 
Jahren unentbehrliche Reichszuschuß ein wichtiges 
Aktivum in der Zahlungsbilanz des Schutzgebiets 
darstellt, das geeignet ist, den Elnfluß der ungünstigen 
Handelsbilanz auf Bargeldbewegungen und Wechsel- 
kurse aufzuheben. Die Wirkung dieser Verhältnisse 
hat sich schon im bisherigen Verlauf der Dinge 
darin gezeigt, daß Deutsch-Ostafrika Jahr für Jahr 
eine nicht unerhebliche Zufuhr von barem Gelde zu 
verzelchnen hat, die bisher tellweise durch die Prä- 
gungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft, teil- 
weise durch die vom Gouvernement ausgeführten Be- 
schaffungen von Rupien in Zanzibar und Indien 
gegen Abgabe von Wechseln auf die Legationskasse 
bewirkt worden ist; ferner ist diese Wirkung bisher 
schon darin zutage getreten, daß der Rupienkurs in 
Ostafrika regelmäßig etwas höher gewesen ist als 
der Rupienkurs in Indien, was sich nur durch den 
überwiegenden Bedarf an Zahlungsmitteln er- 
klären läßt. 6 
Die geschilderten Voraussetzungen werden, soweit 
es sich absehen läßt, auch künftighin vorliegen und 
sie werden eine Befestigung des Kurses der deutsch- 
ostafrikanischen Rupie im Wege einer planmäßigen 
Regulierung der Wechselkurse ermöglichen. 
Die Regulierung des Rupienkurses soll in der 
Weise erfolgen, daß von seiten der Verwaltung 
unter gewissen Voraussetzungen Wechsel und Zahlungs- 
anweisungen, die auf die eine Währung lauten, gegen 
Bareinzahlungen in der andern Währung abgegeben 
werden. Zu diesem Behufe sind Instruktionen an 
die Legationskasse in Berlin und an das Gouverne- 
ment in Daressalam ergangen. Das mit diesen In- 
struktionen geschaffene System ist — bei allen durch 
die Verschiedenheit der Verhältnisse bedingten Ab- 
weichungen in Einzelheiten — in seinen wesentlichen 
Zügen dasselbe, welches Mr. A. M. Lindsay, Di- 
rektor der Bank von Bengalen in Calcutta, zur 
Befestigung des Goldkurses der indischen Rupie ohne 
Goldumlauf und ohne eine in Indien selbst zu 
haltende Goldreserve ausgearbeitet hat und das von 
den Vereinigten Staaten für die Befestigung des 
Goldkurses des Silbergeldes der Philippinen ins 
Auge gefaßt lst. " 
Zur Erläuterung des in den erwähnten In- 
318 
  
struktionen niedergelegten Systems sei folgendes 
bemerkt: 
1. Die Legationskasse verabfolgt gegen Ein- 
zahlungen in deutscher Reichswährung auf Rupien 
lautende Zahlungsanwelsungen an die Gouvernements- 
Hauptkasse in Daressalam zum Kurse von 134,25 Mk. 
pro 100 Rupien, d. h. zu einem Kurse, der die ge- 
setzliche Parität um nur 7 Promille übersteigt. Über 
den erwähnten Satz wird der Kurs der deutsch- 
ostafrikantschen Rupie in Zukunft nicht steigen können. 
Da ferner der Aufschlag von etwa 7 Promille, den 
die Legationskasse bei der Abgabe von Rupien- 
anweisungen auf die gesetzliche Parität berechnet, 
hinter dem Betrage der Transport= und Versiche- 
rungskosten, die bei der Versendung von Reichsgold- 
münzen nach dem Schutzgebiet entstehen würden, 
zurückbleibt, so wird auf diesem Wege die Ver- 
sendung von Reichsgoldmünzen nach dem Schutz- 
gebiete, die bei dem System des Umtauschs von 
Goldgeld gegen Rupien im Schutzgebiete selbst zur 
Beschaffung von Rupiengeld erforderlich wäre, ver- 
mieden werden. Die Transportkosten von Reichs- 
goldmünzen von Hamburg nach Daressalam betragen 
etwa 0,8 pCt., die Versicherung beträgt 0,25 péEt., 
Transport= und Versicherungskosten zusammen be- 
tragen mithin etwa 1,05 pCt. Schlägt man diesen 
Satz auf den Parikurs von 138½ Mk. für 100 
Rupien, zu welchem im Schutgebiete die Reichs- 
goldmünzen bei den öffentlichen. Kassen in Zahlung 
genommen werden sollen, so erhält man einen Kurs 
von 134,73 Mk als obere Grenze, gewissermaßen 
als den „Goldpunkt“ für Deutsch-Ostafrika. Da 
der Kurs, zu welchem die Legationskasse auf Rupien 
lautende Zahlungsanweisungen auf die Gouvernements- 
Hauptkasse ausstellt, auf 134,25 Mk. pro 100 Rupien 
festgesetzt ist und somit nicht unbeträchtlich hinter dem 
oben berechneten Goldpunkte, bei welchem die Ver- 
sendung von Reichsgoldmünzen für die Interessenten 
anfängt lohnend zu werden, zurückbleibt, so darf an- 
genommen werden, daß alle, welche Geld nach 
Deutsch-Ostafrika hinauszulegen haben, an Stelle der 
Versendung von Reichsgoldmünzen sich des Weges 
der Einzahlung bei der Legationskasse bedienen 
werden. Dieser Weg vermeidet also gleichzeitig einen 
unerwünschten Abfluß von Reichsgoldmünzen nach 
Ostafrika, erleichtert und verbilligt den Interessenten 
den Zahlungsverkehr mit dem Schutzgebiet und wirft 
außerdem der Schutzgebietsverwaltung in dem Auf- 
schlag von 0,92 Pfennig pro Rupie einen kleinen 
Gewinn bei jeder Transaktion ab. Dazu kommt 
gegenüber dem Umtausch von Goldgeld gegen Rupien 
iim Schutzgebiete selbst der weitere Vorteil, daß 
zwischen der Ausstellung der Anweisung in Berlin 
und deren Präsentation in Daressalam notwendiger- 
weise ein Zeitraum von einigen Wochen liegt, daß 
mithin die im Falle größerer Abgaben auf Dar- 
essalam telegraphisch zu benachrichtigende Gouverme= 
ments-Hauptkasse Zelt hat, ihre Vorkehrungen für 
die Einlösung der Anweisungen zu treffen. Schließ-
	        

Downloads

Downloads

The entire work or the displayed page can be downloaded here in various formats.

Full record

METS METS (entire work) PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many grams is a kilogram?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.