Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1904
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
15
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1904
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 25.
Volume count:
25
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Kronland.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XV. Jahrgang, 1904. (15)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 25. (25)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die rechtliche Gleichstellung der Goanesen und Parsen mit den Nichteingeborenen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Kronland.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend das Anzünden von erdölhaltigen Quellen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betreffend den en Handel mit Palmkernen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, Aufhebung der Verordnungen vom 17. Juli 1896 und 11. August 1898, betreffend Marktpolizei.
  • Verordnung des Bezirksamtmanns zu Friedrich-Wilhelmshafen, betreffend Anwerbung im Bezirk Kaiser-Wilhelmsland.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

— 760 — 
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Kronland. 
Vom 10. Oktober 1904. 
Auf Grund des § 15 der Verfügung des Reichskanzlers vom 17. Oktober 1896, betrefsend die 
Ausführung der Allerhöchsten Verordnung vom 15. Juni 1896 über die Schaffung, Besitzergreifung und 
Veräußerung von Kronland und über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken im Schutzgebiete 
von Kamerun (Kol. Bl. 1896, S. 667), wird hiermit verordnet: 
81. 
Für jeden Verwaltungsbezirk wird eine Landkommission gebildet. Die Landkommission besteht aus 
dem Bezirksamtmann beziehungsweise dem Stationsleiter oder deren Stellvertreter und mindestens zwei 
Belsitzern. Die Beisitzer werden durch den Vorsitzenden auf die Dauer eines Jahres ernannt. 
§ 2. 
Die Häuptlinge der in Betracht kommenden Ortschaften sind zu den Verhandlungen zuzuzlehen. 
Zur Wahrung der Rechte der Eingeborenen ist tunlichst stets ein Pfleger zu bestellen. Die Be- 
stellung erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Bestellung eines Pflegers muß erfolgen, wenn auch nur ein 
Mitglied der Kommission sie beantragt. 
5 3. 
Die Verhandlungen der Kommission sind öffentlich. Das Amt der Beisitzer und des Pflegers ist 
elin unbesoldetes Ehrenamt. Ob und in welcher Höhe Reisekosten und sonstige Auslagen zu erstatten sind, 
bestimmt der Gouverneur für jeden einzelnen Fall. 
. §4- 
Die Entscheidungen der Kommlssion erfolgen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
8 6. 
Bel Feststellung von Kronland ist den Eingeborenen außer dem von ihnen bebauten und bewohnten 
Lande eine Fläche von mindestens sechs Hektar für die Hütte zu belossen. Erscheint dies wegen der Be- 
schaffenheit des Bodens oder wegen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Eingeborenen oder aus anderen 
Gründen nicht ausreichend, oder kann bel diesem Maße eine natürliche Abgrenzung nicht erreicht werden, 
so ist die den Emgeborenen zuzuweisende Fläche entsprechend zu vergrößern. 
Ist die den Eingeborenen zu belassende Fläche nicht durch natürliche Grenzen hinreichend bezeichnet, 
so sind die Grenzen in rohen Umrissen, jedoch in möglichst dauerhafter Weise, im Gelände zu vermarken. 
Die Bevölkerung ist über die Bedeutung der Grenzmarken zu belehren. 
.. 86. 
Uber jede Verhandlung der Landkommission ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang 
und die Ergebnisse der Verhandlung im wesentlichen wiedergeben muß. Das Protokoll ist von dem 
Vorsitzenden, den Belsitzern und, wenn ein Pfleger bestellt war, auch von diesem zu unterzeichnen. 
Dem Protokoll ist eine möglichst genaue Skizze des in Besitz genommenen Landes beizusügen. 
Die Protokolle sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen und zu einem besonderen Aktenstück zu ver- 
einigen. Die Emsicht dieser Akten ist auf Verlangen jedermann zu gestatten. 
Abschrift jedes Protokolls ist alsbald dem Gouvernement zur Genehmigung einzureichen. 
7. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. ö46 Verordnung gilt nicht für die Verwaltungsbezirke 
Busa und Viktoria, ferner nicht für die Konzessionsgebiete der Gesellschaften Nordwest Kamerun und Süd- 
Kamerun und ebenso nicht für das Geblet der Residenturen Garua und . 
Buda,deu100ktoberl904 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
J. B.: Ebermaier. 
  
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend das Anzünden von erdöl- 
haltigen Quellen. Vom 18. Oktober 1904. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebieisgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung des 
Reichskanzlers, betreffend das Verordnungerecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Süd- 
see, vom 27. September 1903 wird für den Verwaltungsbezirk Duala verordnet, was folgt: 
81. 
Das Anzünden von Erdöl= oder erdölhaltigen Quellen ist verboten.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment