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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Satzungen der Deutsch-Westafrikanischen Bank.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Beschluß des Bundesrats, betreffend die Deutsch-Westafrikanische Bank in Berlin.
  • Satzungen der Deutsch-Westafrikanischen Bank.
  • Nachweisung der Brutto-Einnahmen bei der Zollverwaltung für Deutsch-Ostafrika im Monat November 1904.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 66 — 
Alsdann wird den Anteilseignern eine ordentliche Dividende bis zu vier Prozent des eingezahlten 
Grundkapitals berechnet. 
Von dem alsdann verbleibenden Überschusse werden 
1. ein Betrag von 10 Prozent als Tantieme an den Verwaltungsrat gewährt, 
2. diejenigen Gewinnanteile gekürzt, welche den Vorstandsmitgliedern und Beamten gemäß der 
mit ihnen geschlossenen Verträge zukommen, während 
3. der Rest, soweit nicht die Hauptversammlung Ülbertragung auf das nächste Jahr beschließt, 
als Dlvidende an die Anteilseigner zu verteilen ist. 
Erreicht die sich für die Antellseigner ergebende Divldende nicht drei Prozent des eingezahlten 
Grundkapitals. so kann das Fehlende aus dem Reservefonds ergänzt werden, soweit derselbe zehn Prozent 
des Grundkapitals übersteigt. 
Das bei der Begebung von Anteilscheinen der Gesellschaft etwa zu gewinnende Aufgeld fließt dem 
Reservefonds zu. 
· DlethlungderzurVerteiluaggelangendenBeträgeerfolgtspätestensathulincchdem 
abgelaufenen Geschäftsjahre. 
Die Hauptversammlung kann die Abschrelbungen und die für besondere Rücklagen bestimmten 
Beträge nicht geringer, den zu verteilenden Reingewinn nicht höher festsetzen, als der Verwalltungsrat 
vorschlägt. 
8 18. 
Der Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes sowie zur 
Dividendenergänzung gemäß § 17. Über die ausnahmsweise Verwendung des Reservefonds zu andern 
Zwecken beschließt der Verwaltungsrat. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers. 
IV. Verwaltung. 
a. Der Vorstand. 
19. 
Der Vorstand hat seinen Sitz in Berlin und vertritt die Gesellschaft nach außen in allen gericht- 
lichen und außergerichtlichen Angelegenheiten elnschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezial- 
vollmacht erfordern. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Maßgabe dieser Satzungen und nach den 
ihm vom Verwaltungsrat zu erteilenden Instruktionen. Dritten gegenüber ist jedoch eine Beschränkung 
der Vertretungsbefugnis des Vorstandes unwirksam. 
8 20. 
. Der Vorstand besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, von denen eins seinen Wohnsitz in 
Berlin haben muß. Die Mitglieder werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Ihre Wahl unterliegt der 
Bestätigung des Reichskanzlers. Die Mitglieder müssen die deutsche Reichsangehörigkeit besitzen. Sie können 
durch den Verwaltungsrat jederzeit abberufen werden, jedoch unbeschadet etwalger Entschädigungsansprüche 
aus den mit ihnen abgeschlossenen Verträgen. 
8 21. 
Alle die Gesellschaft verpflichtenden Erklärungen müssen von zwei zeichnungsberechtigten Personen 
abgegeben werden. Zu diesen gehören die Vorstandsmitglieder, die Prokuristen und die Handlungsbevoll- 
mächtigten. Der Verwaltungsrat ist jedoch berechtigt, für die Leitung der Niederlassungen an den west- 
afrikanischen Plätzen Bevollmächtigte zu ernennen, welche auf Grund der ihnen zu erteilenden Vollmacht 
die Gesellschaft allein vertreten können. 
8 22. 
Der Vorstand ernennt und entläßt, von der in § 21 vorgesehenen Ausnahme abgesehen, die Beamten 
der Gesellschaft; für die Ernennung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten hat der Vorstand die 
Genehmigung des Verwaltungsrats einzuholen. Die Vollmacht der Beamten der Gesellschaft erstreckt sich 
im Zwelfel auf olle Rechtshandlungen, welche die Ausführung der dem Beamten oder Bevollmächtigten 
aufgetragenen Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt, soweit es nicht nach den zur Anwendung kommenden 
Gesetzen elner ausdrücklichen Vollmacht bedarf. 
Die oberen Vertreter der Gesellschaft in Westafrika müssen Angehörige des Deutschen Reiches sein: 
der Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen. 
§ 23. 
Die Bestellung der Vorstandsmitglieder, der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten geschieht 
zu notariellem Protokoll und ist bekannt zu machen. Das Protokoll dient als Legitimation.
	        

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