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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Kaiserlichen General-Postamts, betreffend die Befreiung der portopflichtigen Dienstbriefe von dem für unfrankierte Briefe zu erhebenden Zuschlagporto.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend Behandlung portopflichtiger Dienstsachen.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen General-Postamts, betreffend die Befreiung der portopflichtigen Dienstbriefe von dem für unfrankierte Briefe zu erhebenden Zuschlagporto.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten.
  • Instruktion zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung von Gebühren für Benutzung fiskalischen Grund und Bodens zu Ansiedlungen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Ernennungen von Mitgliedern zum Gonvernementsrat.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte in Nichteingeborenensachen.
  • Bestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Organisation der Landespolizei für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 272 — 
Bekanntmachung des Kaiserlichen General-Postamts, betreffend die Befreiung 
der portopflichtigen Dienstbriefe von dem für unfrankierte Briefe zu erhebenden 
Zuschlagporto. Vom 28. November 1871. 
Nach 8 17) des Gesetzes über das Posttaxwesen im Gebiete des Deutschen Reichs vom 28. Ok- 
tober 1871 (Reichs-Gesetzbl. Jahrgang 1871 Nr. 42) werden portopflichtige Dienstbriefe mit dem für 
unfrankierte Briefe festgesetzten Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht belegt, wenn die Elgenschaft derselben als 
Dienstsache durch eine von der Reichs-Postverwaltung festzustellende Bezeichnung auf dem Couvert vor der 
Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist. . 
In Ausführung dieser gesetzlichen Bestimmung ist angeordnet worden, daß vom 1. Jannar 1872 
ab diejenigen portopflichtigen unfrankierten Briefe mit dem Zuschlagporto von 1 Sgr. nicht zu belegen 
sind, welche im internen Verkehre Deutschlands, mit Ausschluß des inneren Verkehrs Bayerns und des 
inneren Verkehrs Württembergs, 
von öffentlichen Behörden, von Beamten sowie von Geistlichen in Ausübung dienstlicher 
Funktionen abgesandt und vor der Postausgabe 
a) auf der Adresse mit dem Vermerke „Portopflichtige Dienstsache“ versehen, 
b) mit öffentlichem Siegel oder Stempel verschlossen werden. 
Von dem Erfordernisse des Verschlusses mittelst eines amtlichen Siegels oder Stempels (zu b) 
wird nur dann abgesehen, wenn der Absender sich nicht im Besitz eines amtlichen Siegels oder Stempels 
befindet und auf der Adresse unter dem Vermerke zu a „die Ermangelung eines Dienstsiegels“ mit Unter- 
schrift des Namens und Beisetzung des Amtscharakters bescheinigt. 
Damit der Vermerk „Portopflichtige Dienstsache“ gleichmäßig in die Augen falle, ist derselbe oben 
links in der Ecke auf der Adreßselte der portopflichtigen Dienstbriefe niederzuschreiben. 
Milde Stiftungen, Privatvereine und Gesellschaften sind zur Anwendung der Bezeichnung „Porto- 
pflichtige Dienstsache“ nicht berechtigt. 
Bei Briefen nach und aus fremden Ländern findet ein Erlaß des Zuschlagportos ulcht siatt. 
Berlin, den 28. November 1871. 
Kaiserliches General-Postamt. 
  
  
Verordnung des Gouvernenrs von Dentsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung 
einer Häuser= und Höttenstener. Vom 22. März 1905. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. September 1900 (L. G. Nr. 113) und 
der Versügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (L. G. II. Nachtrag Nr. 24) wird hiermit 
verordnet, was folgt: 
§5 1. Alle Wohngebäude unterliegen, soweit der friedliche Machtbereich der lokalen Verwaltungs- 
behörden reicht, einer Häuser= und Hüttensteuer nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen. 
Ausgenommen sind die Gebäude des Fiskus, sofern sie zu einem öffentlichen Dienst oder Ge- 
brauche bestimmt sind, insonderheit die zum Gebrauche öffentlicher Behörden oder zu Dienstwohnungen be- 
stimmten Gebäude. , « 
§ 2. Als Steuerpflichtiger im Sinne dieser Verordnung ist, soweit nicht die §§ 15 bis 17 in 
Anwendung kommen, der jeweilige Haus= und Hüttenbesitzer anzusehen. 
3. Die Steuer wird durch die lokolen Verwaltungsbehörden sesigesetzt und durch deren Or- 
gane erhoben. 
8 4. Die steuerpflichtigen Gebäude (8 1) zerfallen in solgende Klassen: 
I. Wohnhäuser nach Europäer-, Inder= oder Araberark; 
a) in städtischen Ortschaften, 
b) in ländlichen Ortschaften. 
II. Häuser und Hütten nach Elngeborenenart; 
a) in städtischen Ortschaften, 
b) in ländlichen Ortschaften. 
§ 5. Welche Ortschaften als städtische anzusehen sind, bestimmt der Gouverneur. 
§ 6. In Klasse Ia dient der Mietswert als Grundlage der Besteuerung. 
Als Mietswert gilt die durchschnittlich als Verzinsung des in den Häusern angelegten Kapitals 
anzunehmende Summe unter Berücksichtigung etwa vorliegender besonderer Verhältnisse. 
Der Steuersatz beträgt 5 v. H. des hiernach ermittelten Mietswertes, jedoch nicht weniger als 
13 und nicht mehr als 100 Rupien. . 
*) Jetzt Artikel 1, Ziffer 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1899, Reichs-Gesetzbl. S. 715.
	        

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