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Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1905
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
16
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1905
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVI. Jahrgang, 1905. (16)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7.)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung der Kolonial-Abteilung des Auswärtigen Amtes, betreffend Behandlung portopflichtiger Dienstsachen.
  • Bekanntmachung des Kaiserlichen General-Postamts, betreffend die Befreiung der portopflichtigen Dienstbriefe von dem für unfrankierte Briefe zu erhebenden Zuschlagporto.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer.
  • Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser- und Hüttensteuer.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten.
  • Instruktion zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Heranziehung der Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betreffend die Erhebung von Gebühren für Benutzung fiskalischen Grund und Bodens zu Ansiedlungen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betreffend Ernennungen von Mitgliedern zum Gonvernementsrat.
  • Verfügung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Gebühren der Rechtsanwälte in Nichteingeborenensachen.
  • Bestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend Organisation der Landespolizei für das deutsch-südwestafrikanische Schutzgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 279 — 
§ 1. Die Reinigung und Unterhaltung der nicht befestigten öffentlichen Straßen und Wege liegt 
den Eingeborenen (Stämmen, Sultanaten, Jumbenschaften und Dörfern) ob. 
Daneben können die Eingeborenen von den lokalen Verwaltungsbehörden zu Arbeiten beim Wege- 
bau sowie bei der Reinigung und Unterhaltung der befestigten Straßen und Wege herangezogen werden. 
§5 2. Die Heranzlehung hat nur insoweit zu erfolgen, als der friedliche Machtbereich der 
betreffenden lokalen Verwaltungsbehörde reicht. - " 
8 3. Die Festsetzung des Umfanges der den Eingeborenen nach Maßgabe des 8 1 Absatz 2 
obliegenden Verpflichtungen, sowie die Art ihrer Erfüllung erfolgt durch die lokale Verwaltungsbehörde. 
§* 4. Arbeitspflichtig sind nur die erwachsenen arbeitsfähigen Männer. 
§ 5. Mit Genehmigung des Gouvernements können die Eingeborenen (§ 1) auch zu anderen 
als den im § 1 Absatz 2 genannten Arbeiten herangezogen werden. 
. Für die Arbeiten wird im allgemeinen ein Entgelt nicht gewährt. In Fällen besonderer 
Art, insbesondere für die Ausführung der im § 1 Absotz 1 vorgeschriebenen Arbeiten ist die Gewährung 
on Belohnungen an die Eingeborenen (Stämme, Sultanate, Jumbenschaften, Dörfer) durch Geld oder 
sonftige Geschenke zulässig. 
8 7. Die Arbelter haben sich selbst zu verpflegen. Ist indessen die Entfernung der Arbeitsstelle 
von den Wohnplätzen so erheblich, daß die Verpflegung durch die Angehörigen mit Schwierigkelten ver- 
bunden ist, so ist ein zur Beschaffung der Nahrungsmittel ausreichendes Verpflegungsgeld zu zahlen. An 
Stelle des Verpflegungsgeldes kann Naturalverpflegung gewährt werden. 
4 8. Als lokale Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung gelten die Bezirksämter, 
Militärstationen und Offizierposten. · . 
." § 9. Im Falle der Nichterfüllung der den Eingeborenen nach 8 1 obliegenden Verpflichtungen 
ist. soweit der friedliche Machtbereich der lokalen Verwaltungsbehörden reicht, die Anordnung von Zwangs- 
arbeiten zulässig. . 
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1905 in Kraft. 
Daressalam, den 22. März 1905. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
IJ. V.: Stuhlmann. 
Instruktion zur Ausführung der Verordnung, betreffend die Heranziehung der 
Eingeborenen zu öffentlichen Arbeiten. Vom 22. März 1905. 
#§* 1. Die lokalen Verwaltungsbehörden haben darüber zu wachen, daß die Eingeborenen der im 
81 Absatz 1 der Verordnung festgelegten Verpflichtung nachkommen. Als lokale Verwaltungsbehörden 
dud deren Organe sind die in den 88 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, 
arnise die Erhebung einer Häuser= und Hüttensteuer, vom 22. März 1905 bezeichneten Dienststellen usw. 
en. 
na 8 2. Zur Erfüllung der den Eingeborenen (Stämmen, Sultanaten, Jumbenschaften und Dörfern) 
v § 1 Absatz 2 der Verordnung obliegenden Verpflichtungen sind in erster Linle diejenigen Personen, 
mme, Sultanate, Jumbenschaften und Dörfer heranzuzlehen, welche zur Entrichtung der ihnen nach 
3 aßgabe der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser= und Hüttensteuer, obliegenden Steuern 
i- 
den: *3. Der Umfang der Heranziehung der in § 2 genannten Personen usw. ist, soweit dies nach 
treihchrtlichen Verhältnissen möglich ist, so festzusetzen, daß der Wert der Arbeitsleistungen der nicht bei- 
aren Hüttensteuerleistung gleichkommt. 
Verord Als Maßstab für die Festsetzung kann dabei sowohl die nach § 16 der Häuser= und Hüttensteuer- 
an rdnung zugelassene Gesamtleistung der Ortschaft, wie die nach § 17 a. a. O. zugelassene Kopfsteuer 
genommen werden. 
Verpfl 8 4. Der Wert des Arbeitstages wird seitens der lokalen Verwaltungsbehörde festgesetzt. Muß 
dem Wungsgeld gezahlt oder Naturalverpflegung gewährt werden, so ist deren Betrag bzw. Wert von 
erte des Arbeitstages in Abzug zu bringen. 
zu and 5. Soweit die Eingeborenen nach Maßgabe der Verordnung vom 1. November 1897 bisher 
en 1 karn Steuerarbeiten als zu Arbelten an den öffentlichen Wegen herangezogen werden, wird hiermit 
er okalen Verwaltungsbehörden die nach § 5 der Verordnung erforderliche Genehmigung zur weiteren 
Weh erteilt. s- 
6. Personen usw., welche gemäß der Verordnung, betreffend die Erhebung einer Häuser= un 
Itenee ihre Steuern entrichtet haben, dürfen zum Wpeban und zu den in § 5 der Verordnung 
besehenen anderen Arbeiten der Regel nach nicht herangezogen werden. 
2
	        

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