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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)

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Multivolume work

Persistent identifier:
schulze_hausgesetze
Title:
Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser.
Author:
Schulze-Gävernitz, Hermann Johann Friedrich von
Place of publication:
Jena
Document type:
Multivolume work
Collection:
Collected volumes.
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Volume

Persistent identifier:
schulze_hausgesetze_zweiter_band
Title:
Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg.
Author:
Schulze-Gävernitz, Hermann Johann Friedrich von
Buchgattung:
Gesetzsammlung (fachlich)
Keyword:
Hausgesetz
Volume count:
2
Publishing house:
Gustav Fischer (Friedrich Mauke)
Document type:
Volume
Collection:
Grand Duchy of Hesse.
Principality of Lippe.
Principality of Schaumburg-Lippe.
Grand Duchy of Oldenburg.
Principality of Reuss of the elder line.
Principality of Reuss of the younger line.
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz
Year of publication.:
1878
Scope:
499 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Die mecklenburgischen Hausgesetze.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
IX. Mecklenburg-Schwerinsche Verordnung betreffend die Aufnahme der Grossherzoglichen Testamente vom 1. Juli 1876.
Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Vierter Band. (4)
  • Title page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Vierzehntes Kapitel. Die bewaffnete Macht des Reiches.
  • Erster Abschnitt. Verfassungsrechtliche Grundlagen.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation und Gliederung der bewaffneten Macht.
  • Dritter Abschnitt. Der Militärdienst.
  • § 106. Die gesetzliche Wehrpflicht.
  • § 107. Die freiwillig übernommene Militärdienstpflicht.
  • § 108. Einfluß des Militärdienstverhältnisses auf andere Rechtsverhältnisse.
  • § 109. Die Versorgung der Militärpersonen und ihrer Hinterbliebenen.
  • Vierter Abschnitt. Die Militärlasten.
  • Fünfzehntes Kapitel. Das Finanzwesen des Reiches.
  • Anhang.
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

254 $ 110. Begriff der Militärlasten und allgemeine Rechtssätze. 
sind die Gerichte gebunden an die Entscheidung der obersten Militär- 
verwaltungsbehörde des Kontingents (Reichsmarineamts, Reichskolo- 
nialamts), ob eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung an- 
zusehen ist (88 5, 32 bis 34), ob und in welchem Grade Dienstbeschädigung 
vorliegt (88 1, 4, 28) und ob eine Dienstbeschädigung oder Aufhebung 
oder Minderung der Erwerbsfähigkeit als durch den Krieg herbeige- 
führt anzusehen ist. Ueber diese Fragen entscheidet innerhalb der 
obersten Militärverwaltungsbehörde ein aus drei Offizieren oder Be- 
amten der Heeresverwaltung gebildetes Kollegium endgültig. Offizier- 
pensionsgesetz 8 40, 60, 73). 
Hinsichtlich der Ansprüche der Personen der Unterklassen ist für 
die Gerichte maßgebend die Entscheidung der obersten Verwaltungs- 
behörde des Kontingents darüber, ob eine Gesundheitsstörung als eine 
Dienstbeschädigung anzusehen ist, ob eine Dienstbeschädigung als durch 
den Krieg erlitten anzusehen ist, und ob Brauchbarkeit und Würdig- 
keit zum Beamten besteht. Mannschaftspensionsgesetz 88 43, 61, 73 2). 
Für die Beurteilung der vor Gericht geltend gemachten Ansprüche 
aus dem Hinterbliebenengesetz sind die Entscheidungen der obersten 
Militärverwaltungsbehörde des Kontingents darüber maßgebend, ob 
eine Gesundheitsstörung als eine Dienstbeschädigung anzusehen ist, 
ob eine Dienstbeschädigung durch den Krieg herbeigeführt ist; ob der 
Tod mit den Folgen einer Dienstbeschädigung zusammenhängt und 
ob der Verstorbene zum Feld- oder Besatzungsheere gehört hat. Ge- 
setz 8 36°). 
Ueber die Vertretung des Militärfiskus in einem Rechtsstreit we- 
gen Pensionen und anderen Versorgungsansprüchen siehe unten $ 114. 
Vierter Abschnitt. 
Die Militärlasten. 
& 110. Begriff und allgemeine Rechtssätze. 
I. Militärlasten sind gesetzliche Verpflichtungen zu Vermögenslei- 
stungen für die bewaffnete Macht. 
1) Die Entscheidung des Marineamts ist auch darüber maßgebend,.ob die Vor- 
aussetzungen des $ 49, Abs. 1, Nr. 1, 2 des Offizierpensionsgesetzes erfüllt sind; die 
des Kolonialamts hinsichtlich der Voraussetzungen des $ 66, Abs. 1. 
2) Die Entscheidung des Marineamts ist auch maßgebend, ob die Voraussetzungen 
einer Rentenerhöhung nach $ 57, die des Kolonialamts, ob die Voraussetzungen des 
$ 67 (Tropenzulage) erfüllt sind. 
3) Die Entscheidungen der obersten Marinebehörde sind darüber maßgebend, ob 
eine Dienstbeschädigung durch Schiffbruch oder außerordentliche Einflüsse des Klimas 
herbeigeführt ist und ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung zu- 
sammenhängt. Hinterbliebenengesetz 846. Die Entscheidung des Kolonialamtes ist 
maßgebend darüber, ob eine Dienstbeschädigung durch außerordentliche Einflüsse 
des Klimas oder durch die besonderen Fährlichkeiten des Dienstes in den Schutz- 
gebieten herbeigeführt ist, und ob der Tod mit den Folgen solcher Dienstbeschädigung: 
zusammenhängt. 8 51.
	        

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