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Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)

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Bibliographic data

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern.
  • Handbuch des Staats- und Verwaltungs-Rechts für das Königreich Bayern. Band II. Das rechtsrheinischen Gemeinden und die Gemeindeverbände (Gemeindeordnung, Distrikts- und Landratsgesetz). (2)
  • Title page
  • Title page
  • IV. Abschnitt. Die Gemeindeverfassung und die Gemeindeverbände.
  • Abteilung I. Die „Gemeinden“ oder die „politischen Gemeinden“ im Sinne der Gemeindeordnung.
  • Kap. 1. Einleitung.
  • Kap. II. Die bayerische Gemeindeordnung für die Landesteile diess. d. Rh. v. 29. April 1869.
  • § 94. I. Teil. Die Gemeinden und die Gemeindeverfassung (nach Art. 1 bis 9 d. Gem-O.).
  • § 94a. Gesetzestext der Gemeindeordnung Art. 1 bis 9 mit Anmerkungen.
  • § 95. II. Teil. Die Gemeindebürger, deren Rechte und Pflichten.
  • § 95a. Gesetzestext der Gemeindeordnung über die Gemeindebürger betr. Art. 10 bis 25.
  • III. Teil. Das gemeindliche Finanzrecht (Art. 26 bis 69 d. Gem.-O.).
  • § 96. Von dem Gemeindevermögen (Art. 26 bis 37 d. Gem.-O.).
  • § 96a. Gesetzestext zu Art. 26 bis 37 d. Gem.-Ordn. Von dem Gemeindevermögen.
  • § 97. Allgemeines.
  • § 98. Die Gemeindeanstalten.
  • § 99. Die Gemeindewege und die Ortsstraßen.
  • Die gemeindliche Finanzgewalt. Verbrauchssteuern und örtliche Abgaben.
  • Die wichtigsten gemeindlichen Verbrauchssteuern. u. örtlichen Abgaben.
  • IV. Teil. Von der Verwaltung der Gemeinden.
  • V. Teil. Von der Staatsaufsicht und der Handhabung der Disziplin.
  • VI. Teil. Von den Wahlen zu Gemeindeämtern.
  • VII. Teil. § 146. Vorübergehende und Schlußbestimmungen der Gemeindeordnung: Gesetzestext Art. 201 bis 206.
  • Abteilung II. Die Distriktsgemeinden.
  • Abteilung III. Die Kreisgemeinden.
  • Anhang I. Kreislastengesetz vom 23. Mai 1846.
  • Anhang II. Nachträge zum Distrikts- und zum Landratsgesetz.
  • Anhang III. Nachträge zu Band I und II überhaupt.
  • Alphabetisches Sachregister zu Band I und II.
  • Werbung.

Full text

224 8 86a. Gesetzestext zu Abt. III Abschn. 1I der Gemeindeordnung. Art. 27. 
Die Verwaltungsbehörde hat nach freiem Ermessen unter sorgfältigster Prüfung 
aller einschlägigen Verhältnisse zu entscheiden. Gegen ihre Beschlüsse können die 
Gemeindeverwaltungen gemäß Art. 161 der Gem.-Ordn. binnen 14 Tagen die 
Beschwerde zur nächst höheren Verwaltungsstelle ergreifen und dieselben sofort 
oder binnen einer weiteren Frist von 14 Tagen ausführen. Die nächsthöhere 
Stelle entscheidet dann in letzter Instanz, doch sind Oberaufsichtsbeschwerden gegen 
zweitinstanzielle Regierungsentscheidungen zum kgl. Staatsministerium des Innern 
zulässig. Da die desbezüglichen Entscheidungen nach freien Erwägungen der betr. 
Staatsaufsichtsbehörde getroffen werden, so ist die Zuständigkeit des Verwaltungs- 
gerichtshofes hier ausgeschlossen. S. Entsch. des Verw.-Ger.-Hofes Bd. 3, 701 
speziell 703 in Anm. 20 a Nr. I lit. f.') Ueber den Instanzenzug und die Zuständig- 
keit in Verwaltungsrechts streitigkeiten in Bezug auf Art. 27 s. die Anm. 43.“7) 
Bezüglich der Prüfung der bei der Verbescheidung der Aufsichtsbehörden in Be- 
tracht zu ziehenden Verhältnisse sind besonders auch die Bestimmungen der 
Min.-E vom 7. August 1881 „die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gemeinden 
und Distrikte betr.“ (Web. 15, 386 ff., speziell 389) maßgebend, welche —. soweit 
hieher gehörig — lauten: 
Ziff. 5: Das größte Gewicht legt die kgl. Staatsregierung auf die Er- 
haltung des gemeindlichen Grundstockvermögens. Der Einhaltung der einschlägigen 
gesetzlichen Bestimmungen ist besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden. 
Bei beabsichtigten Gemeindeverteilungen ist die Frage, ob die gemäß Art. 
159 Abs. 1 Ziff. 2 der Gem.-Ordn. erforderliche aufsichtliche Genehmigung zu er- 
teilen oder zu versagen sei, mit aller Umsicht zu prüfen und insbesondere auch 
zu erwägen, ob nicht die durch die Grundverteilung erstrebten Vorteile auf andere 
Weise, so z. B. durch Verpachtung oder Verteilung zur Nutznießung auf längere 
Dauer, unter Erhaltung des gemeindlichen Eigentums erreicht werden können. 
"8) Eine notarielle Verbriefung hat demgemäß nicht stattzufinden, es hat 
vielmehr die betreffende Staatsaufsichtsbehörde — nachdem der Teilungsbeschluß 
staatsaufsichtlich genehmigt bezw. rechtskräftig geworden ist — den beteiligten 
Nutzungsberechtigten bezüglich der ihm zugewiesenen Anteile sogenannte Besitz- 
zeugnisse auszustellen. 
Die Min.-E. vom 3. November 1871 „die Beurtundung von Gemeinde- 
grundteilungen betr.“ (Web. 9, 146) trifft bezüglich der näheren Behandlung 
dieser Sache folgende Bestimmungen: 
1) Nach Art. 27 Abs. IV der Gem.-Ordn. gehen bei Gemeindegründe- 
verteilungen die zur Verteilung gelangenden Anteile kraft des genehmig- 
ten Verteilungsaktes in das Eigentum der Teilnehmer über. Für den 
Zweck des urkundlichen Nachweises des Eigentumsüberganges auf die 
einzelnen Teilnehmer erscheint es jedoch immerhin als geboten, daß 
denselben von der der Gemeinde vorgesetzten Verwaltungsbehörde auf 
Grund der Verteilungsverhaudlungen auch für die Folge Besitzzeugnisse 
ausgefertigt werden. 
Da nach Art. 27 Abs. IV der Gem.-Ordn. die Erhebung von 
Taxen und Stempelgebühren bei den Besitzveränderungen aus Anlaß 
von Gemeindegründeverteilungen nicht stattfindet, hat die Ausfertigung 
dieser Besitzzeugnisse tax= und stempelfrei (d. h. jetzt: gebührenfrei) zu 
erfolgen. (S. letzt Art. 3 Ziff. 3 des Gebührengesetzes.) 
Im Interesse der Evidenthaltung der Grundsteuerkataster ist erforder- 
lich, daß bei vorkommenden Gemeindegründeverteilungen dem ein- 
schlägigen kgl. Rentamte über die infolge der Verteilungen eintretenden 
Besitzveränderungen von der der Gemeinde vorgesetzten Verwaltungs= 
# 
*) Vergl. auch Entsch, des Verw.-Ger.-Hofes vom 25. November 1887 Bd. 9 S. 284 und 
S. 285 in Anm. 44 1 lir. c letzter Absatz und lit. h. Bezüglich der Zuständigkeit s. auch Entsch des 
Verw.-Ger.-Hofes vom 10. Juni 1881 Bd. 3, 94 in Anm. 44 I lit. i.
	        

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