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Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen.
  • Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Einkauf von Kokosnüssen.
  • Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns von Saipan, betreffend den Schildkrötenfang auf den Marianen.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 63.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 384 — 
o) die Genehmigung zur Errichtung von Zweigniederlassungen, Stationen und Pflanzungen; 
sofern diese Entschlleßungen jedoch im Laufe eines Jahres insgesamt einen Wertgegenstand 
von mehr als 250 000 Mark umfassen, soll der Aussichtsrat einen Beschluß der Haupt- 
versammlung herbeiführen. 
Vergütung. 
§ 37. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem im § 20 Zifsfer 4 festgesetzten 
Anteil am Reingewinne lediglich Ersatz der ihnen bel Erfüllung ihres Amtes erwachsenden Auslagen; ins- 
besondere erhalten die außerhalb Berlins wohnenden Mitglieder Ersatz ihrer Reise= und Aufenthaltskosten. 
Die Grundsätze für die Verteilung des dem Aufsichtsrate zustehenden Antells am Reingewinne setzt der 
Aufsichtsrat selbst fest. · , 
’ Protokoll. 
§ 38. über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aussichtsrats ist ein von dem Vorsitzenden 
und mindestens einem zweiten Mitgliede zu unterzeichnendes Protokoll zu führen. 
e. Die Hauptversammlung. 
g 
§ 39. Die Hauptversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder. Ihre Beschlüsse 
und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich. 
Berufung. 
§ 40. Die Hauptversammlungen werden in Berlin obgehalten. Sie werden von dem Auf- 
sichisrat oder von dessen Vorsitzendem oder von dem Vorstande berufen. Die Einladung zur Haupt- 
persammlung geschieht durch einmalige Bekanntmachung im Deutschen Reichsanzeiger und in etwalgen 
anderen Gesellschaftsblättern unter Angabe der zu verhandelnden Gegenstände. Die Bekanntmachung muß 
spätestens am achtzehnten Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, sofern aber dieser Tag ein Sonntag 
oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktag erlassen werden. 
Mängel der Form und Frist der Berufung gelten als geheilt, sofern sämtliche Anteile in der 
Hauptversammlung vertreten sind und die Mängel nicht von einem Mitglied ausdrücklich gerügt werden. 
Handelsregisterlich eingetragene Firmen, welche Mitglieder sind, werden durch eine der handels- 
registerlich zu ihrer Vertretung befugten Person in der Hauptversammlung vertreten, auch wenn sonst 
diese laut handelsregisterlicher Eintrogung nur gemeinschaftlich mit einer anderen Person zur Vertretung 
besugt ist. 
Ein Mitglied kann, soweit nicht gesetzliche Vertretung oder Vertretung durch einen Handlungs- 
bevollmächtigten oder die Vertretung von Ehefrauen durch ihre Ehemänner und von Witwen durch ihre 
volljährigen Söhne in Frage kommt, nur durch ein anderes an der Hauptversammlung teilnehmendes 
Mitglied vertreten werden. Die Vollmacht bedarf der schriftlichen Form. Diese ist spätestens am Tage 
vor der Hauptversammlung dem Vorstande zur Prüfung vorzulegen, welcher eine amtliche oder sonst ihm 
genügende Beglaubigung der Unterschrist zu verlangen berechtigt ist. 
, Stimmrecht. 
8 41. Nach Vollzahlung der Antelle können nur solche Mitglieder in der Hauptversammlung 
das Stimmrecht ausüben, deren Anteile auf den Namen umgeschrieben und in das Stammbuch der Gesell- 
schaft eingetragen sind (§ 12) oder welche ihre auf den Inhaber lautenden Antellscheine spätestens am 
fünften Tage vor dem Tage der Hauptversammlung bis vier Uhr nachmittags, sofern aber dieser Tag 
ein Sonntag oder staatlich anerkannter Feiertag ist, spätestens an dem diesem vorangehenden Werktage bei 
dem Vorstand oder bei anderen vom Aufsichtsrate zu bestimmenden und in der öffentlichen Bekanntmachung 
zu bezeichnenden Stellen unter Beisügung eines doppelt ausgefertigten arithmetisch geordneten Verzeichnisses 
der Nummern der Anteilscheine hinterlegt haben und die Anteilscheine bis zur Beendigung der Haupt- 
versammlung daselbst belassen. « 
Für die vom Reiche zurückgezahlten Stammantelle Reihe B ist das Reich ohne jede Förmlichkeit 
stimmberechiigt. 
42. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Anteil zu einer Stimme. Das Stimmrecht 
der Vorzugsanteil Reihe A und der Stammantelle Reihe B ist gleich. 
" Vorsitz. 
§ 43. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im 
Falle seiner Verhinderung, sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein anderes der an- 
wesenden Mitglieder des Aufsichtsrats, von denen immer das an Jahren älteste Mitglied vor den übrigen 
das Vorrecht zur Übernahme des Vorsitzes hat. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, bestimmt die 
Hethensalge der Gegenstände der Tagesordnung sowie die Art der Abstimmung und ernennt die 
Stimmzähler. -
	        

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