Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1906
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
17
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XVII. Jahrgang, 1906. (17)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betreffend Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Duala nach den Manengubabergen.
  • Bau- und Betriebskonzession für die Kamerun-Eisenbahngesellschaft.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika zu der Verfügung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1903, betreffend die Bildung von Gouvernementsräten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Verbot des Fischens unter Anwendung von Sprengstoffen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend Einkauf von Kokosnüssen.
  • Verordnung des Kaiserlichen Bezirksamtmanns von Saipan, betreffend den Schildkrötenfang auf den Marianen.
  • Personalien und Verlustliste Nr. 63.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

— 387 — 
anteile Reihe A die zwanzigfache Kapitalisierung der auf die Vorzugsantelle Reihe A im Durchschnitte der 
letzten fünf bei —*i der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht 
weniger als den Neunwert und nicht mehr als das Anderthalbfache dieses Nennwerts, also einhundertund- 
fünfzig Mark für jeden Vorzugsanteil Reihe A. Der Erwerbspreis der noch nicht zurückgezahlten Stamm- 
anteile Reihe B beträgt alsdann elnhundertundzwanzig Mark für jeden Anteil, zuzüglich eines Betrags, 
welcher der zwanzigfachen Kapitalisierung der gemöß § 20 Ziffer 6 und 7 im Durchschnitte der letzten 
fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäftsjahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen 
Gewinnanteile entspricht, welcher jedoch dreißig Mark nicht übersteigen darf. Der Erwerbspreis der aus- 
gelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B beträgt die zwanzigfache Kapitalisierung der gemäß 
§ 20 Ziffer 6 und 7 im Durchschnitte der letzten fünf bei Abgabe der Erklärung abgeschlossenen Geschäfts- 
fahre auf die Stammanteile Reihe B entfallenen Gewinnanteile, jedoch nicht mehr als dreißig Mark für 
jeden Schein. 
Dem Reiche steht es frei, lediglich die Vorzugsanteile Reihe A oder die noch nicht ausgelosten 
und abgestempelten Stammanteile Reihe B oder die ausgelosten und abgestempelten Stammanteile Reihe B 
zu erwerben. Nach Erwerb einer dieser Gattungen steht ihm das Recht auf Erwerb der anderen 
Gattungen noch in derselben Weise zu. 
VII. Aufsichtsbehörde. 
Kommissare. 
54. Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler (Auswärtiges Amt, 
Kolonialabtellung) geführt, der zu diesem Behuf einen oder mehrere Kommissare bestellen wird. Die 
Kommissare sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen tellzu- 
nehmen, von dem Vorstande jederzeit Berichterstattung über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ver- 
langen, auch deren Bücher und Schriften einzusehen sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen 
dazu berechtigter Mitglieder der Gesellschaft auf Berufung der Hauptversammlung gemäß § 44 Nr. 2 
aict entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammlung 
zu berufen. 
§ 55. Die Aufsicht wird darauf gerichtet, daß die Geschäftsführung der Gesellschaft dem im § 2 
bezeichneten Zwecke und den übrigen Bestimmngen der Satzung entspricht und im Einklange mit den gesetz- 
lichen Vorschriften erfolgt. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist, abgesehen von den sonstigen in 
dieser Satzung vorgeschriebenen Fällen, zur Aufnahme von Anleihen, zur Ausgabe von Schuldverschrelbungen 
sowie zu allen Anderungen der Satzung, zur Auflösung des Unternehmens und zur Verwertung des 
Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens im ganzen erforderlich. 
VIII. übergangsbestimmungen. 
56. Die sämtlichen auszugebenden siebzehn Millionen Mark Anteile sind von den Gründern 
der Gesellschaft übernommen worden. 
§6 57. Der erste Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, aus 
den Mitgliedern der Gesellschaft gewählt. Er bleibt im Amte bis zur ersten Hauptversammlung nach 
Verleihung der im § 11 des Schutzgebietsgesetzes bezeichneten Rechte durch den Bundesrat. Auf den 
ersten Aussichtsrat finden die Bestimmungen des § 30 Abs. 1 und Abs. 5 der Satzung Anwendung. Der 
erste Aufsichtsrat wählt sofort nach der Hauptversammlung, welche die Satzung feststellt, seinen Vorsitzenden 
und dessen Stellvertreter und beschließt über die Zusammensetzung des Vorstandes und bestellt dessen Mit- 
glieder. Alles dies geschieht gültig durch die in jener Hauptversammlung anwesenden Mitglieder, ohne 
daß es der Zuziehung der abwesenden und der Erklärung über die Annahme der Wahl bedarf, und 
zwar auch dann, wenn weniger als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sein sollten. 
65 58. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats und seine beiden Stellvertreter werden ermächtigt, die 
Genehmigung dieser Satzung bei dem Reichskanzler und die Verleihung der im § 11 des Schugebiets- 
gesetzes vorgesehenen Rechte nachzusuchen und die etwa von den Reichsbehörden geforderten Ergänzungen 
und Anderungen dieser Satzung mit verbindlicher Kraft für die Gesellschaft und deren sämtliche Gründer 
und Anteilseigner zu beschließen.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Periodical volume

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Law

PDF RIS

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment