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Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1908
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
19
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XIX. Jahrgang, 1908. (19)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Personal-Nachrichten.
  • Patriotische Gaben.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Verschiedene Mitteilungen.
  • Literatur.
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Schiffsbewegungen.
  • Kurse deutscher Kolonialwerte.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 130 20 
graphen aufgeführten Vergehen sind Antrags- 
vergehen. Der Arbeitgeber hat den Antrag un- 
mittelbar, nachdem er Kenntnis von dem Ver- 
gehen erhalten hat, zu stellen. 
§ 29. Jeder Arbeitgeber ist zu bestrafen mit 
einer Geldstrafe nicht über 1000 Rp., mangels 
Zahlung mit Gefängnis nicht über einen Monat: 
1. wenn er dem Arbeitnehmer seinen Lohn 
vorenthält, 
2. wenn er dem Arbeitnehmer während oder 
nach Abschluß der Dienstzeit sein Eigen- 
tum vorenthält, 
3. wenn er die kontraktmäßige Lieferung von 
Nahrungsmitteln, Bettzeug und anderen 
Artikeln unterläßt oder wenn er unge- 
nügend liefert. 
4. Für die Zeit der Gefängnishaft hat 
ein Arbeitnehmer auf Lohn keinen Anspruch. 
§ 35. Neben den Bestimmungen dieser Ver- 
fügung bleiben diejenigen des indischen Straf- 
gesetzbuchs oder anderer in Britisch-Ostafrika 
gültiger Gesetze in Kraft. 
Zweiter Anhang 
zum Gesetz vom 2. April 1906. 
Form eines Vertrages gemäß Abschnitt 4. 
r Aufzeichnung einer Vereinbarung, getroffen 
...... 905toischn.·.......·· 
(weiterhin der Arbeitgeber genannt) einerseits und 
den Personen, deren Namen sich aus dem Ver- 
zeichnis ergeben (weiterhin der Arbeiter genannt) 
anderseits. 
1. Jeder Arbeiter geht hierdurch einen Ver- 
trag mit dem Arbeitgeber ein des Inhalts, ihm 
zu digen in der Eigenschaft 
für die Zeitdauer von . .. 
berechnet vom 190 
2. Der Arbeitgeber geht hiermit einen Ver- 
trag mit dem Arbeiter ein des Inhalts, daß er 
während des oben erwähnten Zeitraumes jedem 
Arbeiter die Zahlungen und Vergütungen leisten 
wird, welche neben seinem Namen in dem an- 
gefügten Verzeichnis angeführt sind, und daß er 
nach Ablauf des erwähnten Zeitraumes jeden 
Arbeiter, der es verlangt, mit den notwendigen 
Mitteln versehen wird, um nach dem Platze, an 
welchem er gedungen worden war, zurückkehren 
zu können. 
Zum Zeugnis dieses haben die genannten 
Parteien hier unterschrieben oder ihr Handzeichen 
gemacht n vor den 
Tag und Jahr wie oben. 
Unterschrift des Arbeitgebers. 
  
Verzeichnis. 
  
Name und 
Handzeichen Lebensmittelration 
Zahlung per 
  
  
  
Die obengenannten Parteien unterschreiben 
oder machen ihr Handzeichen hierzu in meiner 
Gegenwart, indem die Vereinbarung von ihnen 
anerkannt wird, nachdem dieselbe in meiner 
Gegenwart vorgelesen und erklärt worden ist. 
Ich bezeuge hiermit, daß der Vertrag freiwillig 
von ihnen eingegangen ist mit dem vollen Ver- 
ständnis seiner Bedeutung und seiner Wirkung. 
B. Bekanntmachung zu dem Gesetz vom 
2. April 1906. 
Vom 18. November 1907. 
Es wird hiermit bekannt gemacht, daß die 
Beamten der Verwaltung und der Eingeborenen- 
Angelegenheiten ihr Bestes tun werden, um Ar- 
beitskräfte für Ansiedler, Pflanzer, Unternehmer 
und andere Personen unter folgenden Bedingungen 
zu beschaffen: 
1. Der Arbeitgeber soll geeignete Hütten für 
die Arbeiter errichten oder dafür Sorge tragen, 
daß sie in angemessener Weise untergebracht sind. 
2. Der Arbeitgeber soll jeden Arbeiter unent- 
geltlich mit einer guten wollenen Decke versehen, 
und zwar bei seiner Ankunft am Arbeitsplatze 
zum Gebrauch für den Arbeiter während seiner 
Beschäftigung. 
3. Der Arbeitgeber soll sich bemühen, den 
Arbeitern solche Nahrung zu geben, wie sie sie 
in ihrer Heimat gewohnt sind. Er soll jedem 
Arbeiter täglich 2 Pfd. Reis, Mais oder anderes 
und geeignetes, bekömmliches Korn oder 2 Pfd. 
Mehl oder Bohnen liefern. Er soll ferner jedem 
Arbeiter zweimal wöchentlich 2 Pfd. süße Kar- 
toffeln oder einen geeigneten Ersatz liefern, 
welcher von dem Bezirkskommissar oder dem 
Untersekretär für 
gebilligt wird. Anstatt der Nahrung kann dem 
Arbeiter mit Genehmigung des Rekrutierungs- 
beamten eine Vergütung bezahlt werden; diese 
ist täglich zu zahlen. 
4. Der Arbeitgeber soll für je 10 Mann einen 
großen Kochtopf und eine große Schüssel liefern. 
5. Der Arbeitgeber soll einen Mann in jeder 
Abteilung von 50 Mann dazu bestimmen, die 
Nahrung für den Rest der Abteilung zu kochen. 
Diesem Manne soll erlaubt werden, mindestens 
drei Stunden vor den anderen zur Behausung 
zurückzukehren. 
6. Der Arbeitgeber soll durch Telegramm oder 
auf dem schnellsten Wege dem nächsten Bezirks-
	        

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