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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1918
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
52
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 6228) Bekanntmachung über die Ausführungsbehörden und die Ausführungsbestimmungen für die Unfallversicherung von Tätigkeiten im vaterländischen Hilfsdienst im Ausland.
Volume count:
6228
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sach-Register.
  • Anhang. Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • 1. Maaß- und Gewichts-Wesen.
  • 2. Zoll- und Steuer-Wesen.
  • 3. Konsulat-Wesen.
  • 4. MIlitär-Wesen.
  • 5. Post-Wesen.
  • 6. Personal-Veränderungen, Titel- und Ordens-Verleihungen.
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)

Full text

— 10 — 
Die Nachtheile des Konstruktions-Systems, welche diese Vortheile der Bequemlichkeit und Schnelligkeit 
bei weitem überwiegen, wenn es sich um genauere und gleichmäßigere Wägungsresultate, als sie für den hier 
in Rede stehenden Zweck erforderlich sind, handelt, bestehen darin, daß die Elastizität der Feder, welche das Maaß 
für ihre unter einer bestimmten Belastung der Waage eintretende Verlängerung oder Verkürzung und für die 
entsprechende Drehung des Zeigerwerkes bestimmt, im Allgemeinen selbst. Veränderungen erfährt, welche in 
geringerem Maaße bei Temperaturveränderungen, in stärkerem Maaße in Folge der wiederholten Spannungs= 
veränderungen der Feder, mehr oder weniger ungleichmäßig, und zwar sowohl schwankend als fortschreitend 
eintreten. 
Außerdem sind die Uebertragungen und Bemessungen der Gestaltänderungen der Feder vermittelst der 
Zahnstange und der Triebräder selbst gewissen erheblichen Veränderungen unterworfen. 
Durch alle diese Ursachen der Veränderlichkeit, sowie durch die unvermeidliche Reibung, welche sich der 
jedesmaligen Gestaltänderung der Feder in Folge der damit verbundenen mechanischen Eingriffe entgegensetzt, 
wird es bewirkt, daß die Empfindlichkeit solcher Waagen und. insbesondere die Zuverlässigkeit und Beständigkeit 
ihrer Leistungen nur sehr geringen Anforderungen dauernd zu genügen vermögen. 
Besondere Vorschriften Über die Beschaffenheit der zur Abwägung von Eisenbahn-Passagier-Gepäck dienenden Federwaagen. " 
Die zur Eichung und Stempelung zuzulassenden Federwaagen müssen an ersichtlicher Stelle, etwa in der 
Nähe des Zifferblattes, ein Schild tragen, auf welchem in deutlicher Schrift die Bezeichnung „Federwaage für 
Eisenbahn-Passagier-Gepäck“ enthalten ist. . ·- - : . : 
Die Zifferblätter der Federwaagen müssen nach Kilogramm und Zentnern oder nach Pfunden und 
Zentnern eingetheilt sein, und dasjenige Intervall der Ziffernblatteintheilung  welches einem Unterschiede der 
Belastung von einem Pfund entspricht, darf nicht kleiner sein als vier Millimeter. 
Die Hebelverbindungen der Waage müssen den allgemeinen in der Eichordnung und der Instruktion 
für die Beschaffenheit der Drehungseinrichtungen von Waagen aufgestellten Vorschriften bezüglich der Anordnung, 
Gestalt und Materialbeschaffenheit der einzelnen Theile entsprechen. Auch muß die Waage eine Arretirung be- 
sitzen, vermöge welcher im unbelasteten Zustande die Rückkehr der Federn in ihre Ruhelage gesichert und die- 
selben vor den Stößen beim Aufbringen der Last bewahrt werden. » , 
Endlich muß eine angemessene Regulirungseinrichtung vorhanden sein für die sichere und bequeme 
Ausführung der von Zeit zu Zeit mittelst geeichter Gewichte zu bewirkenden Richtigstellung der Angaben des 
Zifferblattes der Waage. 
§. 3. 
Prüfung der Federwaagen. 
Die Prüfung der Federwaagen hat mittelst geeichter Gewichte in der Weise zu erfolgen, daß die Waage 
zunächst bei der größten Belastung mittelst der Regulirungseinrichtung (§. 2) auf der dem belastenden Gewichts- 
werthe genau entsprechenden Stelle des Zifferblattes zum Einspielen gebracht wird. Sodann wird mit einer 
Belastung von etwa 10 Kilogramm untersucht, ob die Waage auch an der betreffenden Stelle des Zifferblattes 
hinreichend richtige Angaben macht. Der Fehler der Angaben des Zifferblattes bei dieser Belastung darf 
100 Gramm nicht überftigen. Hierauf ist die Waage mit demjenigen Gewichtswerthe, welcher der auf ihrem 
Zifferblatte angegebenen groten Tragfähigkeit entspricht, während eines Zeitraumes von mindestens 30 Minuten 
zu belasten. Nach der Abnahme dieser Belastung ist aufs neue die Prüfung der Richtigkeit der Angaben des 
Zifferblattes in der Nähe des Nullpunktes mit dem oben angegebenen Gewicht vorzunehmen. 
Spielt nach der andauernden Belastung die Waage bei denselben Belastungen wie früher an denselben 
Stellen des Zifferblattes ein, ohne Abweichungen der Angabe von mehr als 100 Gramm zu zeigen, so erfolgt 
nun die weitere Prüfung der Angaben des Zifferblattes bis zu der größten auf demselben angegebenen Trag- 
fähigkeit mit Anwendung geeichter Gewichtsstücke, in der Art, daß bis zur größten Belastung nacheinander etwa. 
4 oder 5 verschiedene Gewichtsbeträge aufgesetzt werden, für welche die entsprechenden Ablesungen thunlichst gleich- 
mäßig über das die kleinsten Gewichtseinheiten angebende Zifferblatt vertheilt sind. 
Bei allen diesen Prüfungen muß die Waage die Gewichtswerthe, mit denen sie belastet ist, an dem 
Zifferblatte innerhalb einer Fehlergrenze von 100 Gramm angeben. 
Die Prüfung der Empfindlichkeit erfolgt sowohl bei einer Belastung von nahezu 10 Kilogramm als 
bei der größten von dem Zifferblatt angegebenen Belastung. Bei beiden Belastungen muß der Zeiger der Waage 
eine Veränderung der Angabe am Zifferblatt erkennen lassen, sobald auf der Lastseite eine Zulage von 100 Gramm 
gemacht wird. 
 
	        

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